Kurs:Urheberrecht im Internet/Recht am eigenen Bild

Sommersemester 2011

9. - 11. März
Bildrechte im Internet
Bildbearbeitung mit Photoshop


Dozent: Ralf Roletschek
ralf@roletschek.de


Das Recht am eigenen Bild wird in den §§ 22-24 KUG sowie § 201a StGB sowie in verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen festgelegt. Die Idee hinter den Gesetz ist relativ jung, es entstand im 19. Jahrhundert durch die Erfindung der Fotografie.

§§22-24 KUG Bearbeiten

Am 30. Juli 1898 drangen 2 Journalisten in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck ein und fotografierten den Leichnam. Mangels vorhandener Gesetze wurden sie aufgrund Hausfriedensbruchs verurteilt, was eigentlich nicht rechtens war. Am 9. Jan. 1907 wurde das Kunsturheberrechtsgesetz geschaffen, was in den Punkten des Rechts am eigenen Bild bis heute Bestand hat. Diese Paragraphen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGNJW 2000,1021/1023 - Caroline von Monaco).

Schon die nicht gerechtfertigte Herstellung derartiger Bilder stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Das KUG betrifft lebende und tote Personen.

Im Folgenden eine bewusst stark vereinfachte, saloppe und nicht rechtssichere Interpretation des Gesetzestextes:

  • § 22 - Personen dürfen nur mit Einwilligung fotografiert werden
  • § 23 - Promis muß man manchmal nicht um Erlaubnis bitten
  • § 24 - Fahndungsfotos sind zulässig

§ 201a StGB Bearbeiten

  • (1) - heimliches Fotografieren und Filmen von Personen ist verboten
  • (2) - Besitz und Verteilen derartigen Materials ist strafbar
  • (3) - Bilder aus Privatwohnungen, Sauna, Umkleidekabine usw. dürfen unbefugt nicht verbreitet werden, selbst wenn die dargestellte Person der Aufnahme zugestimmt hat
  • (4) - alle technischen Geräte, mit denen solche Bilder aufgezeichnet und verbreitet wurden, können eingezogen werden.

Bildbeispiele Bearbeiten