Benutzer:Lisa Handler/Dokumentation (EFW 2018)

Informationsfreiheit Österreich

Unter Informationsfreiheit oder im englischem Freedom of Information (FOI) versteht man allgemein, dass internationale anerkannte Recht der Bürger und Bürgerinnen auf Zugang von Informationen von Seiten staatlicher Stellen. Für die BürgerInnen bedeutet das, dass sie gewährleistet bekommen, dass sie zu allen staatlichen Informationen Zugang haben, egal in welcher Form diese Vorhanden sind.[1]

Rechtliche Grundlage

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Das Recht auf Zugang zu Informationen von Seiten staatlicher Stellen lässt sich auch aus den Grundrechtcharta der Europäischen Union und denEuropäischen Menschrechtskonvention, deren Österreich als Europäisches Mitglied verpflichtet ist einzuhalten, ableiten. Zusätzlich aus den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen, die Österreich unterzeichnet und somit zugestimmt hat.[2] Das konkrete Gesetz der Grundrechtcharte der Europäischen Union, dass Österreich dazu verpflichtet sich an die Informationsfreiheit zu halten, ist der Artikel 11 und lautet wie folgt:

„Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
  1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht zu empfangen und weiterzugeben.
  2. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“[3]

Der Artikel 10 der Europäischen Menschrechtskonvention, der sogar im österreichischen Verfassungsrang steht und das Informationsfreiheitgesetz näher definiert lautet:

„Freiheit der Meinungsäußerung
  1. Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
  2. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“[4]

Wie sich aus dem Artikel 10 aber ableiten lässt können Informationen vom Staat vorenthalten werden, wenn diese definierten Ausschlussgründen unterliegen. Zu diesem gehören, wenn bei Veröffentlichung einem Dritten Schaden zugefügt werden kann oder dadurch die nationale Sicherheit in Gefahr gerät. In Österreich existiert bis dato kein Informationsfreiheitsgesetz. Nur ein Auskunftspflichtgesetz, welches aber durch das Amtsgeheimnis stark eingegrenzt wird.

Auskunftsrecht Bundesebene

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In Österreich sind die öffentlichen Behörden verpflichtet über ihre Tätigkeiten und Aufgaben Auskunft zu geben. Auf eine mündliche oder schriftliche Anfrage, die von jeder Person gestellt werden darf, muss die Bundes-Behörde innerhalb von acht Wochen Auskunft erteilen. Das Auskunftspflichtgesetz wurde im Jahr 1987 verabschiedet und besagt, dass die Organe des Bundes über ihren Wirkungsbereich Auskünfte erteilen müssen. Jedoch nur wenn diese nicht der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, das Amtsgeheimnis, unterliegen oder wenn die Privatsphäre gefährdet ist. [5]

Amtsgeheimnis

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In Österreich wird die Informationsfreiheit auf Seiten des Staates durch das Amtsgeheimnis oder auch Amtsverschwiegenheit massiv eingeschränkt. Das Amtsgeheimnis steht in Österreich seit 1925 im Bundes- und Verfassungsgesetz. Das Amtsgeheimnis besagt, dass ein bestimmter Personenkreis, der in Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung tätig ist, über deren Aufgaben zur gesetzlichen Verschwiegenheit verpflichtet ist. Damit die öffentliche Sicherheit gewährleistet ist und auch bleibt. [6] Österreich ist auch das einzige Land in dem EU-weit das Amtsgeheimnis noch immer im Verfassungsrang steht. [7]

Auskunftsrecht bei Länder und Gemeinden

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Bei Ländern und Gemeinden gelten ähnliche Gesetzte wie das Auskunftspflichtgesetz beim Bund. Zusätzlich gibt es aber noch weitere Bundesgesetze, wie beispielsweise das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Dieses Gesetz regelt die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung- und -vergabe von öffentlich erstellen Dokumenten. Ziel ist es dadurch eine große Anzahl an öffentlichen Informationsprodukten für die Bevölkerung bereit zu stellen. In den einzelnen Auskunftspflichtgesetzen der Bundesländer ist in allen gesetzlich festgelegt, dass die jeweiligen Organe des Landes sowie der Gemeinden dazu verpflichtet sind über ihre Tätigkeiten, Aufgaben und erstellten Dokumente Auskunft geben müssen. Solange diese nicht der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder die Weitergabe der jeweiligen geforderten Informationen für den zuständigen Beamten zu viel Zeit in Anspruch nimmt und er dadurch in seinen täglichen Arbeiten eingeschränkt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Anfrage von Seiten der Bürger und Bürgerinnen telefonisch, mündlich oder schriftlich erfolgen kann. In einzelnen Bundesländern, wie NÖ kann diese aber auch fernschriftlich oder auch telegrafisch eingereicht werden. Wie bereits beim Bund wird der Zugang durch das Amtsgeheimnis, der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, zu Informationen stark eingeschränkt.

Österreich im internationalen Vergleich

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Wegen dem noch immer geltenden Amtsgeheimnis in Österreich, ist die Transparenz der Politik gegenüber den Bürgern kaum bis gar nicht vorhanden. Im internationalen Vergleich befindet sich Österreich daher weit hinter Ländern wie Mexico, Nicaragua oder Albanien. Genau genommen erhielt Österreich, wie die letzten sechs Jahre zuvor, im Jahr 2017 den letzten Platz von 110 untersuchten Ländern des „Right to Information – Rating“. Die RTI-Rating analysiert die Transparenz der Tätigkeiten von öffentlichen und rechtlichen Institutionen eines jeden Landes. Das Rating basiert auf 61 definierten Indikatoren, die die Länder erfüllen sollten um als eine transparente Demokratie zu gelten.[8] [9]

Aktuelle Entwicklungen Informationsfreiheitsgesetz

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Die österreichische NGO „Forum Informationsfreiheit“ hat es sich zum Ziel gemacht für mehr Transparenz und Öffentlichkeit mit der Politik und deren Kommunikation mit den Bürgern zu sorgen. Dadurch soll die demokratische Mitbestimmung gesteigert und gestärkt werden. Zusätzlich ist das Informationsfreiheitgesetz ein wichtiges Instrument für die öffentliche Kontrolle und soll Korruption innerhalb der Politik schwächen oder erst gar nicht ermöglichen. Dazu soll das Vertrauen der Bürger in die Politik und deren Verwaltung durch mehr Transparenz gefördert werden. Bereits 2013 hat das „Forum Informationsfreiheit“ eine Petition für ein Informationsfreiheitsgesetz gestartet. Dieses wurde von 13.000 Bürgern unterzeichnet. Zu ihren Unterstützern zählen auch größere Organisationen wie Presseclub Concordia, Amnesty International, Österreichische Presserat oder auch die Österreichische Liga für Menschrechte. Auch die Politik hat sich damals für eine Abschaffung des Amtsgeheimnisses ausgesprochen. Dennoch wurde erst am 9. November 2015 der Gesetzesantrag zum Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG, vom Verfassungsausschuss des Nationalrats zur Begutachtung geschickt. Durch den Gesetzesantrag soll erreicht werden, dass alle Bürger und Bürgerinnen von Österreich Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen und staatsnahen Unternehmen bekommen. Konkret umfasst der Gesetzesantrag folgende Eckpunkte:
Grundsätzliches Recht jeder Person auf Zugang zu Informationen gegenüber öffentlichen Stellen (z.B. Nationalrat, Bundesrat, Landtage, Bundes- und Landesbehörden, Rechnungshof etc.) sowie staatsnahen Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen

  • '"Ausnahmen von der Auskunftspflicht u.a. bei Vorliegen zwingender außen- und integrationspolitischer Gründe, bei Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Gewährleistung einer unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung
  • Pflicht zur Informationserteilung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen
  • In Ausnahmefällen Möglichkeit der Verlängerung der Frist um weitere acht Wochen
  • Verweigerung der Informationserteilung bei offensichtlich schikanösen Anfragen oder bei Verursachung eines unverhältnismäßigen Aufwands
  • Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht bei Verweigerung der Auskunft."[10]

Dieser Gesetzesantrag sollte voraussichtlich im Jänner 2018 in Kraft treten. Bis dato wurde das Amtsgeheimnis aber nicht abgeschafft und der letzte Verfassungsausschuss betreffend Informationsfreiheitsgesetz war im Juni 2017. Bei diesem Ausschuss konnte zwischen den regierenden Parteien aber keine Einigung erzielt werden. Für die Durchsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes wäre eine zwei Drittel Mehrheit nötig gewesen.[11].
Dennoch konnte das Forum Informationsfreiheit im Juni 2018 in seinen Bestrebungen für eine transparentere Politik und Verwaltung in Österreich einen Sieg erringen. In zwei Klagen gegen die Stadt Wien und dem Land Niederösterreich hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dem Forum Informationsfreiheit Zugang zu den gewünschten Dokumenten zu gewähren. Diese Entscheidung ist wegweisend und spricht den Journalisten und NGOs ein Recht auf Informationen zu. Das Urteil verpflichtet Behörden Auskunft zu geben und in besonderen Fällen zur Herausgabe von einzelnen Dokumenten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verbietet es nun auch Dokumente mit teilweise vertraulichen Daten der Öffentlichkeit vollkommen zu enthalten. Es besagt, dass wenn der größte Teil der Informationen nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen ist, dass das betroffene Dokument herausgegeben werden muss. Zusätzlich überwiegt bei der Geheimhaltung von Auskünften nicht mehr das Amtsgeheimnis, sondern das Öffentlichkeitsinteresse. Außerdem wurden Anfragen von Journalisten oder NGOs bisher mit der Antwort „Ist zu viel Aufwand..“ von Seiten der Behörden abgewiesen. Das ist nicht mehr zu lässig.[12].

Einzelnachweise

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  1. Forum Informationsfreiheit, abgerufen am 12. Juli 2018.
  2. Forum Informationsfreiheit, abgerufen am 12. Juli 2018.
  3. Grundrechtcharta der Europäischen Union. Artikel 11, abgerufen am 12. Juli 2018.
  4. Europäischen Menschrechtskonvention. Artikel 10, abgerufen am 12. Juli 2018.
  5. Auskunftspflichtgesetz, abgerufen am 16. Juli 2018.
  6. Artikel 20. Bundes- und Verfassungsrecht., abgerufen am 16. Juli 2018.
  7. Transparency International, abgerufen am 12. Juli 2018.
  8. Global Right to Information Rating, abgerufen am 12. Juli 2018.
  9. Forum Informationsfreiheit, abgerufen am 12. Juli 2018.
  10. Forum Informationsfreiheitsgesetz-geplante Neuerungen, abgerufen am 16. Juli 2018.
  11. Standard.at, abgerufen am 16. Juli 2018.
  12. Forum Informationsfreiheit, abgerufen am 16. Juli 2018.