Benutzer:Methodios/Sammlung
Allgemein
Bearbeiten- Ein gutes Sprachbild sagt mehr als tausend Sätze.
- Spätestens seit der "Reform der Reform" kann mich die "correcte Rechtsschreibung" mal kreuzweise. - Die Bewertung kann mich auch mal kreuzweise. Ich bin alt genug, um nix mehr zu müssen.
- Dieses Buch sollte mensch gelesen haben: Das "Buch der Bücher" - welches Buch denn sonst?
- Man hat mich rechter Sprüche bezichtigt! - Nur unrechte Sprüche benützen!
- "Mitläufer"? Wo ich doch als notorischer Gegenläufer bekannt bin ...
- LEST KLEYE! - ESST KLEYE!
Finanzpolitik
BearbeitenEU: Don't take sustainability advice from the world's biggest fossil fuel investor
It's been called "the biggest driver of climate destruction on the planet". And now the EU wants its advice on green finance? The EU Commission has hired BlackRock, which manages billions in coal, oil and gas investments, as an advisor on its new sustainable banking regulations. They might as well be asking a shark how to keep beaches safe! Only a massive public outcry can stop this from becoming a climate catastrophe. Tell the Commission to get rid of BlackRock and pass banking laws that put our planet first!
Wie üblich: MILLIONEN für die Reichen und Armut für MILLIONEN - oder "dem Volk auf's Maul geschaut": Bonze im SpECK und Volk im DrECK. Galt schon zu Kaiser's Zeiten.
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BearbeitenSoziales
BearbeitenJung, SGB XII § 41 Leistungsberechtigte / 2.7 Herbeigeführte Bedürftigkeit (Abs. 4)
Rz. 67
Wer die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen schuldhaft selbst schafft, kann nicht erwarten, dass er Hilfe aus Mitteln der Allgemeinheit erhält. Deshalb haben Personen keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Hierdurch will der Gesetzgeber vor allem verhindern, dass Grundsicherungsleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden (BT-Drs. 14/5150 S. 49). Der Sozialhilfeträger muss das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten nachweisen (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 29).
Rz. 68
Vorsätzlich handelt, wer seine Bedürftigkeit wissentlich und willentlich herbeiführt, indem er z. B. sein gesamtes Vermögen verschenkt, ohne Rücklagen für das Alter zu bilden (BT-Drs. 14/5150 S. 49; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 23). Der Hilfesuchende muss die künftige Bedürftigkeit vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Nicht erforderlich ist, dass die Bedürftigkeit gewünscht oder beabsichtigt war. Unerheblich ist auch, ob der Vermögensverlust rechtlich oder sittlich zu missbilligen ist. Hat der Hilfesuchende sein Vermögen verschenkt, kann er den Wert der Schenkung gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818, 819 Abs. 1 BGB) zurückverlangen (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 24). Ist dieser Herausgabeanspruch realisierbar, besteht für Grundsicherungsleistungen kein Bedürfnis. Ist der Rückforderungsanspruch nicht durchsetzbar, etwa weil der Beschenkte sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder sonstige Einreden (§§ 529, 534 BGB) beruft, greift der Leistungsausschluss des § 41 Abs. 3 (vgl. hierzu Begründung BT-Drs. 14/4595 S. 73; Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, § 41 Rz. 32). In diesen Fällen muss der Antragsteller auf die Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgreifen, die auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt werden kann (§ 26 Abs. 1 Nr. 1). Der Sozialhilfeträger kann dann die Angehörigen in Regress nehmen und von dem Betroffenen gemäß § 103 Kostenersatz fordern.
Rz. 69
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. hierzu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HS 2 SGB X). Das ist der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und der Hilfesuchende nicht beachtet hat, was in der konkreten Situation jedem einleuchten musste (OVG Münster, Urteil v. 23.5.1990, 8 A 2224/87, NVwZ-RR 1990 S. 614, 615 = NDV 1990 S. 431, 432 = ZfS 1990 S. 341, 342 = FEVS 41 S. 432; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 23; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 41 Rz. 30). Grobe Fahrlässigkeit erfordert in objektiver Hinsicht also einen besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoß, der das Maß der einfachen ("gewöhnlichen") Fahrlässigkeit erheblich übersteigt, und setzt in subjektiver Hinsicht persönliche Vorwerfbarkeit voraus. Deshalb müssen bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände berücksichtigt werden (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, § 277 Rz. 5).
Wer sein Vermögen z. B. sinnlos verschleudert oder durch leichtsinnige Spekulationen verliert, ohne Rücklagen für das Alter zu bilden, führt seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbei (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 24). Dasselbe kann für Ehegatten gelten, die bei der Ehescheidung auf ihre Unterhaltsansprüche verzichten und hierdurch ihre Bedürftigkeit herbeiführen (a. A. Schoch, in: LPK-GSiG, § 2 Rz. 96). Daran fehlt es, wenn der Unterhaltsverzicht rein deklaratorisch war, weil der Ehegatte nur auf einen Unterhaltsanspruch ohne rechtliche oder wirtschaftliche Substanz, d. h. auf eine "leere Hülse" verzichtet hat (vgl. hierzu BSG, Urteile v. 15.12.1988, 4/11a RA 42/86, SozR 2200 § 1265 Nr. 92, und v. 19.1.1989, 4/11 RA 72/87 und 4 RA 16/88, SozR 2200 § 1265 Nr. 93, 94).
Rz. 70 Zwischen dem schuldhaften Verhalten (Handeln oder Unterlassen) und der Bedürftigkeit muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 41 Rz. 42; Münder, NJW 2002 S. 3661, 3662). War die (vermögensmindernde) Handlung nur eine von mehreren Ursachen, kommt es darauf an, ob das vorwerfbare Verhalten die Bedürftigkeit wesentlich mitverursacht hat (Theorie von der wesentlichen Bedingung). War das Verhalten des Leistungsberechtigten sozialadäquat, ist der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in jedem Fall gegeben (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 41 Rz. 13).
Ob ein Handeln oder Unterlassen in der Vergangenheit dagegen sozialwidrig, d. h. aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen war (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 41 Rz. 41; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 43 Rz. 5), kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerwG, U)
SGB XII - Sozialhilfe / § 26 Einschränkung, Aufrechnung
(1) 1Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
2So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
(2) 1Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. 2Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
SGB XII - Sozialhilfe / § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. 2Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 3Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. 2§ 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 3Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. 2Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Jung, SGB XII § 26 Einschränkung, Aufrechnung / 2.1.3.1 Einschränkung auf das Unerlässliche
Rz. 25
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vor, soll die Leistung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden. Es handelt sich damit um eine Ermessensvorschrift, die allerdings die Kürzung im Regelfall vorsieht. Lediglich in atypischen Fällen kann von ihr abgesehen werden (vgl. VG Oldenburg, Beschluss v. 10.9.2003, 13 B 3126/03; Schlette, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 26 Rz. 29). Sowohl das Ob als auch das Wie, d. h. die Höhe der Kürzung, sind dabei zu begründen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Sind keine atypischen Umstände ersichtlich, kann sich der Sozialhilfeträger hinsichtlich des Ob darauf beschränken, dies festzustellen. Als atypischer Fall kann z. B. ein geringes Maß an Schuld angesehen werden. Kommt ein Fall des Abs. 1 Satz 2 in Betracht, ist wegen der insoweit bestehenden Sonderregelungen stets eine eingehende Begründung erforderlich.
Rz. 26
Was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (Schlette, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 26 Rz. 25). Die wesentlichen Gründe sind in dem Bescheid, mit dem die Leistungseinschränkung erfolgt, zu nennen. In Betracht kommen z. B. eine Änderung des Bewilligungszeitraums (statt monatlicher eine wöchentliche oder tägliche Auszahlung der Leistungen), eine Änderung der Leistungsart (Sachleistung und/oder Wertgutscheine statt Geldleistung) und schließlich eine Kürzung (Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 26 Rz. 13). Dabei ist es insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den gewährten Leistungen regelmäßig um solche zur Sicherung des Existenzminimums handelt, oftmals schwierig, den Umfang der Einschränkung festzulegen. Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach bisheriger Praxis handelt es sich um etwa 70 bis 80 % der regelmäßigen Unterstützung (zur Kürzung auf 80 % vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 19.2.1988, 2 B 17/88, FEVS 37 S. 471; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.1.2007, L 7 SO 5672/06 ER-B; SG Aachen, Beschluss v. 9.3.2007, S 20 SO 8/07 ER; zur Kürzung auf 70 % vgl. BayVGH, Urteil v. 5.11.1991, 12 B 91.219, FEVS 42 S. 405; zum Ganzen vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 26 Rz. 4). Diskutiert wird zum einen im Hinblick auf die Harmonisierung von SGB II und SGB XII und vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Regelung zur Höhe der Aufrechnung in § 43 Abs. 2 SGB II die Möglichkeit einer Einschränkung auf 70 % der Regelleistung im SGB XII (befürwortend: Holzhey, a. a. O., § 26 Rz. 23), zum anderen eine Orientierung an § 39a und damit eine Einschränkung auf 75 % der Regelleistung (so Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 26 Rz. 4). Mehrbedarfszuschläge können ganz oder teilweise versagt werden. Zulässig ist es, die Einschränkungen stufenweise zu erhöhen. Ein solches Stufenverhältnis wird nicht zuletzt durch die frühere Regelung in § 25 Abs. 1 BSHG legitimiert. Zu beachten ist dabei regelmäßig der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er gebietet, das mildeste Mittel zu wählen, das in dem jeweiligen Einzelfall geeignet ist, die mit der Regelung verfolgten Ziele zu erreichen.
Kunst
Bearbeitenhttps://www.hgb-leipzig.de/lehre/akademiefuertranskulturellenaustausch/
Politik
BearbeitenFeinde der Demokratie sind alle, die den Demos (das Volk) ausnutzen und schädigen.
Leipzig
BearbeitenThema Leipzig: Sehr geehrter Herr Wessidrecksack Jung: Wie wäre es, wenn man nicht nur die Mietdeckelbremse einführt, sondern auch den Familien die Häuschen und Immobilien zurückgibt, weil sie von Pissern aus Westdeutschland reingelegt wurden. 10 000 DM klingen für eine Ossioma 1990 viel. Für ein Haus in der Kirschbergsiedlung ist es ein Witz. Sie setzen nicht nur Ihr Leben aufs Spiel, sondern auch das der nutzlosen Drecksbullen. Sie benennen das Zentralstadion in Red Bull Arena um, die Bahnen sind teuer, überfüllt, versuchen einen zu vergasen im Hochsommer, ohne Klima, mit Co2 Maske, das AlgII und die Sozialhilfe liegen bei 400 Euro. Gehts noch! Sehen Sie das als eine Inspiration für einen Mord an. Ist es strafbar, jemanden zu inspirieren, dass er Sie auf dem Markt aufknüpft, wenn ja, ich bin nicht der erste, der das inspirieren würde. In tiefer Verachtung Ihr Tilmann Kleye p.s.: Ich fand Sie recht souverän, als Sie mit mir, dem Krumbiegel und dem Satanisten, der Sie beriet eine rauchten in der Alten Nikolaischule vor vielleicht sechs Jahren. Also, vertreiben Sie die westdeutschen Langweiler, die uns Ossis zum größten Teil die Galle hochwürgen lassen. (p.s.: Mord ist zu viel - aber die Mädels von zwölf Jahren, die Sie mit Maske ab und an vom Babystrich durchknallen, bringen Sie garantiert in einen Knast, in dem Sie mit offenen Armen freundlich empfangen werden.) Mit meinen wilden Spekuliationen liege ich seltener daneben, als die Bildzeiten, die Sie bei Ihrer Scheiße noch kräftig unterstützt, fast so schlimm wie der Spiegel und die ARD. In tiefem Hass Ihr Tilmann Kleye
Detlef M. Plaisier, Ich habe Ihrem Kommentar gemeldet und angezeigt
Jo mei - Monopoly mit (nicht nur herrenlosen) Immobilien, schrankenlose Prostitution, Waffen- und Drogenhandel, Geldwäsche etc. im Nach-Wende-Leipzig - und das alles oftmals in Personalunion. Die Leute unternehmen halt was in diesem KAsIno-KApItalismus. Fehlt nur noch der Titel "Unternehmer des Jahres" wie hier in Dresden. Und wieso soll da der Ober-Bürgermeister besser sein als seine Bürger? Die haben den ja schließlich in sein Amt gehievt. 😂🤣😂