Benutzer:Ralf Roletschek/Urheberrecht/Lizenzen

Lizenzen im Internet

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Geschützt („propietär“)

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Windows Vista ist eine propietäre Software
  1. Im juristischen Sinne ist der Begriff „proprietär“ gleichbedeutend mit „urheberrechtlich geschützt“. Nach europäischer Rechtstradition ist eine vollkommene Aufgabe der Urheberrechte nicht möglich („Das Band zwischen Urheber und seinem Werk kann nicht vollständig zerschnitten werden“). Juristisch bedeutet proprietär den umfassenden Vorbehalt des Urhebers für alle bzw. fast alle ihm zustehenden geistigen Eigentumsrechte.
  2. Davon abweichend benutzt die Freie-Software-Bewegung den Begriff für Dinge, die nicht „frei“ sind.
  3. Man bezeichnet im IT-Bereich traditionell solche Dateiformate, Protokolle usw. aber auch Hardware als proprietär, die nicht allgemein anerkannten Standards entsprechen, also sozusagen „hauseigene“ Entwicklungen sind
Vorteile
  • vollkommene eigene Vermarktungsmöglichkeit
  • Schutz vor Konkurrenz
Nachteile
  • langsamere Verbreitung
  • Änderungen und Verbesserungen müssen selbst erledigt werden
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Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: Während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt.

Das Copyright musste in den USA bis vor einigen Jahren explizit angemeldet werden und erlosch 75 Jahre nach der Eintragung in das zentrale Copyright-Verzeichnis. Inzwischen gilt für neue Werke auch in den USA ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 95 Jahre für Firmen.

Ursprünglich war das Anbringen eines (c)-Vermerkes notwendig um zu zeigen, daß man Ansprüche angemeldet hat. Fehlte dieser Hinweis, konnte das Copyright erlöschen. Dies galt allerdings zu keiner Zeit in Kontinentaleuropa. Die Kennzeichnung fremder Werke mit eigenem Copyright-Vermerk kann allerdings auch in Europa eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Nach dem Beitritt der USA zum internationalen Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) im Jahr 1989 ist der Copyright-Vermerk heute nicht mehr notwendig, kann aber nach eigenem Ermessen gesetzt werden.


 
GNU-Logo

Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation (oft auch GNU Freie Dokumentationslizenz genannt; englische Originalbezeichnung GNU Free Documentation License; Abkürzungen: GNU FDL, GFDL) ist eine der gebräuchlichsten Lizenzen für so genannte Freie Inhalte. Herausgegeben wird die Lizenz von der Free Software Foundation (FSF), der Dachorganisation des GNU-Projekts.

Beabsichtigter Zweck

Wenn ein Urheber oder Copyrightinhaber (Lizenzgeber) ein Werk unter diese Lizenz stellt, bietet er damit jedermann weitgehende Nutzungsrechte an diesem Werk an: Die Lizenz gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Werkes, auch zu kommerziellen Zwecken. Im Gegenzug verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Einhaltung der Lizenzbedingungen. Diese sehen unter anderem die Pflicht zur Nennung des Autors oder der Autoren vor und verpflichten den Lizenznehmer dazu, abgeleitete Werke unter dieselbe Lizenz zu stellen (Copyleft-Prinzip). Wer sich nicht an die Lizenzbedingungen hält, verliert damit automatisch die durch die Lizenz eingeräumten Rechte.

Geschichte

Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation wurde ursprünglich geschaffen, um Dokumente, wie beispielsweise Handbücher, die im Rahmen des GNU-Projekts verfasst wurden, unter eine ähnliche Lizenz zu stellen wie die Software selbst und damit entsprechend dem Geist der Bewegung für Freie Software eine freie Verfügbarkeit und die Bekanntgabe und Übertragung von Rechten für jede Person zu garantieren. Das Pendant der GNU-Lizenz für freie Dokumentation aus dem Software-Bereich ist die GNU General Public License (GPL).

Verwendung in der Wikipedia

Alle Texte der Wikipedia, sowie die Texte der meisten Schwesterprojekte der Wikipedia, stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentationen. Als das Projekt im Januar 2001 gestartet wurde, gab es keine brauchbaren Alternativen. Aufgrund von Problemen mit der GFDL (siehe Kritik), sowie der großen Verbreitung der später erschienenen Creative-Commons-Lizenzen gab es von vielen Benutzern den Wunsch, auf die der GFDL ähnliche Creative-Commons-Lizenz CC-BY-SA umzusteigen. Da dies jedoch nur mit Zustimmung aller Autoren ginge, einigten sich die Wikimedia Foundation, Creative Commons und die FSF darauf, einen Lizenzwechsel über einen Umweg zu ermöglichen. Dafür würde im November 2008 die neue Version 1.3 der GFDL veröffentlicht, welche eine projektweite Migration zu CC-BY-SA ohne Zustimmung der Autoren ermöglicht. Da die Texte der Projekte immer mit der Klausel Version 1.2 oder später lizenziert sind, ist ein Umstieg von GFDL 1.2 zu GFDL 1.3 und anschließend ein Umstieg auf CC-BY-SA 3.0 möglich, ohne alle Autoren ausfindig machen zu müssen.

Kritik

Bemängelt wird, dass die Lizenz im Vergleich zu anderen, später entstandenen Lizenzen für freie Inhalte zu kompliziert sei und dass sie nur in einer englischsprachigen Fassung vorliegt – es gibt lediglich inoffizielle, nicht rechtsverbindliche Übersetzungen.

Die GFDL erlaubt dem Urheber, für bestimmte Abschnitte die Modifikation zu untersagen, falls diese weitere Informationen über die Autoren oder Herausgeber enthalten. Kritiker bemängeln, dass dies dem Gedanken der Software-Freiheit zuwiderlaufe. In der Vergangenheit führte dies beispielsweise dazu, dass die GFDL vom Debian-Projekt eine Zeit lang als unfrei angesehen wurde. Im März 2006 wurde dies jedoch auf Dokumente mit invariant sections eingeschränkt.

Die Tatsache, dass die Wirksamkeit der GFDL in Deutschland (im Gegensatz zur GPL) noch nicht in einem Prozess von einem deutschen Gericht bestätigt wurde, wird von einigen Kritikern als Nachteil der GFDL angeführt. Befürworter interpretieren dies als Beleg für die Wirksamkeit der GFDL, da mögliche Kläger gegen eine Wirksamkeit unter deutschem Recht durch spekulativ geringe Erfolgsaussichten abgeschreckt seien.

Kritisiert wird auch die Haftungsausschlussklausel in der GFDL. Im deutschen Recht kann grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht von einer Haftung ausgeschlossen werden. Gemäß BGB muss der jeweilige Autor eine zulässige mindere Haftung rechtwirksam vereinbaren, und gemäß § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus erlassen werden. Der Haftungsausschluss in der GFDL ist jedoch zu allgemein formuliert und dadurch vollständig unwirksam. Somit ist auch einfache Fahrlässigkeit nicht von der Haftung ausgeschlossen.

Weblinks

Creative Commons (englisch, „schöpferisches Gemeingut) ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Internet verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mittels derer Autoren an ihren Werken, wie zum Beispiel Texten, Bildern, Musikstücken usw. der Öffentlichkeit Nutzungsrechte einräumen können. Anders als etwa die von der Freie-Software-Gemeinde bekannte GPL sind diese Lizenzen jedoch nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar. Ferner gibt es eine starke Abstufung der Freiheitsgrade: von Lizenzen, die sich kaum vom völligen Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen, die das Werk in die Public Domain stellen, das heißt, bei denen auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird.

Grundlegender Unterschied zur GFDL ist die Tatsache, daß der Lizenztext nicht abgedruckt werden muß sowie die Möglichkeit, kommerzielle Nachnutzung und/oder Veränderungen zu verbieten.

Gemeinfrei

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Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, welche keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das im angloamerikanischen Raum anzutreffende Public Domain ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit.

Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, sodass es von jedermann frei veränderbar ist.

Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders für amtliche Werke gebraucht, welche von vornherein keinen oder nur eingeschränkten Urheberrechtsschutz genießen (§ 5 UrhG).

Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.

Public Domain

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In den USA ist Public Domain ein rechtlicher Begriff und bedeutet nicht urheberrechtlich geschützt und/oder den vollständigen Rechtsverzicht des Rechteinhabers. Umgangssprachlich wird der Begriff oft falsch verwendet und bedeutet frei oder gratis verfügbar. Früher waren Werke ohne Copyrightvermerk in den USA nicht geschützt, einige Gerichte sehen dies auch heute noch so. Public Domain entspricht auch der Veröffentlichung ohne (einschränkende) Bedingungen, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Werk ohne Copyrighthinweis und Nutzungsbedingungen trotzdem geschützt ist.