Rechtslage in den deutschsprachigen Ländern

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Recht am eigenen Bild

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Postmortales Persönlichkeitsrecht

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Fotos toter Menschen dürfen nur mit Zustimmung der Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Ohne eine solche Zustimmung dürfen nur völlig anonymisierte Bilder veröffentlicht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Gesicht gezeigt wird. Eine auffällige Tätowierung oder ein Bild von hinten können ausreichen, um einen Menschen zu identifizieren (Torwarturteil) und unzulässig sein.

Im Mittelalter waren Tote manchmal eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Im Januar 897 fand in Rom die Leichensynode statt, bei der Papst Stephan VI. die Leiche seines Vorgängers Formosus exhumieren ließ, um ihn wegen angeblicher Missbräuche während seines Pontifikats aburteilen zu lassen.

 
Bismarck auf dem Totenbett vom 31. Juli 1898 von Willy Wilcke und Max Priester heimlich fotografiert
„Man ist jetzt gar nicht mehr sicher, die Kerle lauern einem überall auf mit ihren Knipsapparaten.
Man wisse nicht, ob man fotografiert oder erschossen wird.“
Bismarck, ca. 1890 zu seinem Diener

Am 30. Juli 1898 drangen 2 Journalisten in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck ein und fotografierten den Leichnam. Mangels vorhandener Gesetze wurden sie lediglich aufgrund Hausfriedensbruchs verurteilt, was eigentlich nicht rechtens war. Das Urteil wurde damals wie folgt begründet:

Es ist mit dem natürlichen Rechtsgefühl unvereinbar, dass jemand das unangefochten behalte, was er durch eine widerrechtliche Handlung erlangt und dem durch dieselbe in seinen Rechten Verletzten entzogen hat.

Daß der Rechtsstreit um dieses Foto Ursache für das wenig später geschaffene Kunsturheberrecht war, ist eine beliebte Legende. Ab etwa 1830 wurde europaweit über neue Bildrechte diskutiert. In der parlamentarischen Debatte zur Schaffung des KUG wurde der Fall Bismarck auf dem Totenbett nicht behandelt.

Am 9. Jan. 1907 wurde das Kunsturheberrechtsgesetz geschaffen, was in den Punkten des Rechts am eigenen Bild bis heute Bestand hat. Diese Paragraphen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGNJW 2000,1021/1023 - Caroline von Monaco).

Durch § 189 StGB ist die „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ untersagt. Grundrechtlich ergibt sich ein postmortaler Persönlichkeitsschutz ausschließlich aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Wert- und Achtungsanspruch besteht zunächst fort, verblasst jedoch mit der Zeit.

Das Recht am eigenen Bild kann von den Angehörigen bis zu zehn Jahre nach dem Tod geltend gemacht werden.

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Kinder und Jugendliche

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  • EGMR, Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004 (EGMR NJW 2004, 2647 ff.)
  • EGMR, Große Kammer, Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 40660/08 und 60641/08

Bildbeispiele

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Recht am Bild der eigenen Sache

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Schöpfungshöhe

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Man unterscheidet vier Elemente oder Schutzvoraussetzungen des Werkbegriffs:

  • Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
  • Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
  • Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
  • Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.

Fotografie

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Fotos besitzen in Deutschland immer Schöpfungshöhe §2 (1) 5. UrhG: Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: ... Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Als Urheber kommt dabei in der Regel nur ein (oder mehrere) Menschen in Frage, Tieren wird eine schöpferische Leistung aberkannt.

Fotos aus einem Paßbildautomaten werden allgemein als einfache Lichtbilder bewertet (somit nicht als Lichtbildwerke), sie genießen also nur den Urheberrechtsschutz gem. § 72 UrhG. Wird in solch einem Automat jedoch eine Szene gestellt, die eine persönliche Schöpfung aufweist, kann auch ein Werk vorliegen.

Eine weitere Ausnahme sind Bilder, die von einem zufälligen Passanten im Auftrag angefertigt wurden. Hat der Kamerabesitzer die Szene arrangiert, die Kamera (Brennweite, Zeit, Blende...) eingestellt usw. fungiert der Passant lediglich als Ersatz für den Selbstauslöser, der Kamerabesitzer ist der Urheber.

Gemälde

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Viele Wappen benutzen Elemente, die schon seit Jahrhunderten in Wappen existieren. Wappen sind oft eine Zusammenstellung verschiedener oftmals benutzter Symbole (Adler, Schild, Karos, Krone, Eichenlaub usw.). Die allermeisten Wappen besitzen somit keine Schöpfungshöhe. Amtliche Wappen sind außerdem als amtliche Werke gemeinfrei.

ABER wie immer gibt's auch Ausnahmen: Flagge der Aborigines

Panoramafreiheit

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Schutzlandprinzip

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Hundertwasserhaus

editio princeps

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Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.

Luftbilder

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Bildzitat

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Bildquellen

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Flickr 8.000 Mio. Yahoo
iStock
Getty Images 80 Mio.
fotolia 40 Mio.
Wikimedia Commons 45 Mio.
Thomson Reuters
Agence France-Presse (AFP)
picture alliance (dpa)

Fußnoten

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  1. Dreier, Schulze, § 95 Rn. 3; Möhring/Nicoloni-Gass, § 59 Rn. 14; Schricker/Löwenheim-Vogel § 59 Rn. 9.; Schulze, FS Ullmann, S. 95.
  2. Landgericht Kassel, 10. Mai 2007 – Az.: 1 T 75/07 – „Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet“
  3. Fotografieren und veroeffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt auf www.rechtambild.de; abgerufen: 11. Februar 2016
  4. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus
  5. § 109 StGB
  6. Novellierung des Luftfahrtgesetzes
  7. RGSt 40, 122, 126f; Gerstenberg S. 156; Schricker/Löwenheim-Vogel § 59 Rn. 9.