Kurs:Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht


Fachbereich Rechtswissenschaften

Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Autoren
  • Kphil
Korrektoren

N.N.

Lehrende

N.N.

Tutoren

N.N.

Studenten

keine

Lehrmaterial

keine

Beginn

Kurs in der Entwicklunh

Dieser Kurs richtet sich an interessierte Personen mit grundlegenden Vorkenntnissen im allgemeinen Verwaltungsrecht. Er ist geeignet für als erste Einführung für Studierende der Rechtswissenschaften, der Hochschulen/Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, Verwaltungsmitarbeiter und Auszubildende zum/zur Verwaltungsfachangestellten sowie Alle, die am Thema interessiert sind.

Dieser Kurs soll, zunächst am Beispiel des Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) später unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetze der anderen Länder, einen ersten Einstieg in das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht vermitteln. Dabei sollen insbesondere die für Verwaltungsbehörden relevanten Regelungen erläutert werden.

Einführung Bearbeiten

Zuständigkeit Bearbeiten

Vorraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrmaßnahme, wie sowieso für jede Maßnahme einer Behörde, ist, dass die zuständige Behörde handelt. Bei der Zuständigkeit wird zwischen der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit unterschieden. Grundsätzlich müssen beide Zuständigkeitsarten eingehalten sein.

sachliche Zuständigkeit Bearbeiten

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behördenart für die jeweilige Materie zuständig ist (z.B. Gemeinden, Wasser- und Schiffartsämter, Gewerbeaufsichtsämter). Für die Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörde ist sie in § 97 Nds. SOG geregelt. Grundsätzlich sind nach § 97 Abs. 1 Nds. SOG die Gemeinden zuständige Verwaltungsbehörden für die Aufgaben der Gefahrenabwehr. Diese Vorschrift ist aber nur ein Auffangtatbestand für die Fälle, in denen keine speziellere Regelung existiert. Es gibt verschiedene Arten der spezielleren Regelung:

  • Spezialgesetzliche Regelung:
Die sachliche Zuständigkeit kann sich direkt aus einem speziellen Gesetz zur Gefahrenabwehr z.B. dem Nds. Versammlungsgesetz ergeben.
  • Regelung durch Zuständigkeitsverordnung
Die sachliche Zuständigkeit kann gemäß § 97 III, IV, V Nds. SOG auch in der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) geregelt sein.
  • Zuständigkeit aus der Aufgabenwahrnehmung heraus.
Wenn es um die Einhaltung der Vorschriften eines bestimmtes Gesetzes geht ist nach § 97 II Nds. SOG die Behörde Zuständig, die auch sonst die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt.

Erst wenn sich aus keiner dieser Möglichkeiten eine Zuständigkeit ergibt, liegt die Zuständigkeit der Gemeinden aus § 97 I Nds. SOG vor. Es empfiehlt sich, die Zuständigkeit in der Reihenfolge zu Prüfen, wie sie hier aufgeführt wurde.

örtliche Zuständigkeit Bearbeiten

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche der vielen sachlich zuständigen Behörden (z.B. alle Gemeinden) für einen bestimmten Ort zuständig ist. Geregelt wird hier also der geographische Bereich für den für eine Bestimmte Behörde die Pflicht bzw. die Berechtigung zur Wahrnehmung einer Aufgabe besteht.

Nach § 100 Abs. 1 S.2 Nds. SOG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Bei Gebietskörperschaften wie Gemeinden und Landkreisen ist der Bezirk das jeweilige Körperschaftsgebiet (z.B. im Fall von Hannover das Stadtgebiet). Bei anderen Behörden, das im Gesetz oder Gründungsakt festgelegte Gebiet. Wenn eine Gefahr von einer Person verursacht wird ist nach § 100 Abs. 1 S. 3 Nds. SOG zusätzlich auch die Behörde zuständig in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.

Die Gefahr Bearbeiten

Damit die Gefahrenabwehrbehörde nach § 11 Nds. SOG tätig werden darf, muss eine Gefahr vorliegen. Die Gefahr ist in § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG legaldefiniert. Danach ist eine Gefahr „eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird“. Für das Vorliegen einer Gefahr ergeben sich also folgende Tatbestandsmerkmale:

Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Bearbeiten

Es muss ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung betroffen sein.

Öffentliche Sicherheit Bearbeiten

Für die öffentliche Sicherheit gibt es in Niedersachsen keine Legaldefinition. Allgemein anerkannt ist jedoch die folgende Definition: "Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und anderer Träger hoheitlicher Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen".

Objektive Rechtsordnung Bearbeiten

Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Ge- und Verbotsnormen. Diese können sich nicht nur aus formellen Gesetzen, sondern auch aus Rechtverordnungen und Satzungen ergeben. Wichtig ist nur, dass durch eine Rechtsvorschrift ein bestimmtes Tun-, Dulden- oder Unterlassen gefordert wird. Auf eine Straf- oder Bußgeldandrohung kommt es nicht an.

Subjektive Rechte und Rechtsgüter des einzelnen Bearbeiten
Funktionsfähigkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen Bearbeiten

====Öffentliche Ordnung====Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.

Schaden Bearbeiten

Ein Schaden stellt die unmittelbare, von außen kommende regelwidrige Beeinträchtigung von Normen, Rechten oder Rechtsgütern dar, die unter die Begriffe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung fallen. Von einem Schaden kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, wenn es sich um eine Belästigung, Unbequemlichkeit oder Geschmacklosigkeit handelt.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit Bearbeiten

Die Einschätzung der Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr beruht auf einer Prognose. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht die Gewissheit, dass ein Schaden eintreten werde. Es genügt andererseits auch nicht die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts.

Dabei gilt, je höherrangiger das gefährdete Rechtsgut ist, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.

Absehbare Zeit Bearbeiten

Der Schadenseintritt muss in absehbarer Zeit zu erwarten sein

Einzelfall Bearbeiten

Es muss sich um einen Einzelfall handeln

Störer Bearbeiten