Kurs:Externes Rechnungswesen

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Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

allgemeines Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB)

Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB)

Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB)

Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB)

Objektivierungsprinzip

Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

nominelle Kapitalerhaltung

Formelle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)

Richtigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB)

Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)

Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB)

Ansatzvorschriften der Aktivseite


Vermögensgegenstände

 Kriterien:

 Wirtschaftlicher Vermögenswert: Verkörperung von Nettoeinnahmen

 Greifbarkeit: zumindest Übertragbarkeit mit dem Unternehmen

 Selbständige Bewertbarkeit

 Unterteilung:

 Anlagevermögen: dient dauernd dem Geschäftsbetrieb

 Umlaufvermögen: einmalige Verwendung durch Verbrauch/Veräußerung

 wichtig für die Bewertbarkeit von Vermögensgegenständen, so gilt für originäres

immaterielles AV Aktivierungsverbot, nicht aber für UV

 bei derivativem GoF Aktivierungswahlrecht, da nicht einzeln bewertbar

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

 Ausgaben vor dem Abschlussstichtag

 Aufwand für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag

 bei Disagio Aktivierungswahlrecht

Bilanzierungshilfen

Ansatzvorschriften der Passivs eite


Verbindlichkeiten

 Kriterien:

 Wirtschaftliche Vermögensbelastung

 Außenverpflichtung

 Aktivazugang / kein Aktivazugang, aber dem Grunde und der Höhe nach sicher

 Inanspruchnahme ist wahrscheinlich


Frank Schürmann| Sommersemester 2008 1

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Verbindlichkeitsrückstellungen

 Kriterien:

 Wirtschaftliche Vermögensbelastung

 Außenverpflichtung

 privatrechtlich

 öffentlich-rechtlich (erfordern behördliche Verfügung oder Verwaltungsakt und ein

genau bestimmtes Handeln gemäß Gesetz innerhalb eines, dem betreffenden

Wirtschaftsjahr nahen, bestimmten Zeitraumes und Sanktion bei Pflichtverletzung)

 Ausnahme: Ansatz für Aufwandsrückstellungen benötigen keine Außenverpflichtung

 kein Aktivazugang und dem Grunde und/oder Höhe nach unsicher

 Verursachung im jeweiligen Wirtschaftsjahr (zukünftige Auszahlungen sind bereits

realisierten Erträgen zuzurechnen)

 Inanspruchnahme ist wahrscheinlich

Drohverlustrückstellungen

 Kriterien:

 Wirtschaftliche Vermögensbelastung

 Außenverpflichtung

 Aufwandsüberschuss aus schwebendem Geschäft (Kaufvertrag in Periode 1, Lieferung

erst in Periode 2)

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

 Einnahmen vor dem Abschlussstichtag

 Ertrag für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag

Eigenkapital (Residualgröße: Rest von Vermögen - Verbindlichkeiten & Rückstellungen)

 rechtsformabhängig

Bewertungsvorschr iften der Aktivse ite


Bewertungsmaßstäbe für das Anlagevermögen

Bewertung

1. Stufe = Werte bei Zugang


2. Stufe = niedrigere Werte im

Rahmen des Niederstwertprinzips

3. Stufe = niedrigere Werte über

das Niederstwertprinzip hinaus

Bewertungsmaßstäbe

Anschaffungs-/Herstellkosten § 253 Abs. 1 S. HGB, planmäßige

Abschreibungen § 253 Abs. 2 S. 1,2 HGB

niedrigerer beizulegender Wert § 253 Abs. 2 S. 3 HGB


niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung § 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert §

254 HGB Definition der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB):

Anschaffungspreis: bei Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer

+ Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Frachtkosten,

Montagekosten, Provisionen, Courtagen)

+ nachträgliche Anschaffungskosten (z.B. Erschließungsbeiträge)

- Anschaffungsminderungen (Rabatte, Skonti, Boni)

= Anschaffungskosten


Frank Schürmann| Sommersemester 2008 2[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]


Definition der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB):

Kosten

MEK FEK

Sondereinzelkosten der Fertigung


angemessene Teile notwendiger MGK (abhängig von Normalbeschäftigung)

angemessene Teile notwendiger FGK

(abhängig von Normalbeschäftigung)


allgemeine Verwaltungskosten


Aufwand für soziale Einrichtungen,

betriebliche Altersversorgung,

freiwillige betriebliche Leistungen

unangemessene Teile notwendiger

MGK und FGK

Vertriebskosten


Finanzierungskosten

Pflicht/Wahlrecht

Pflicht Pflicht Pflicht


Wahlrecht


Wahlrecht


Wahlrecht


Wahlrecht


Verbot


Verbot


grds. Verbot

Beispiele

Rohstoffe, Zuliefermaterial

Fertigungslöhne

Spezialwerkzeug, F&E-Kosten für

Modelle, Entwürfe

Lagerhaltungskosten, Transport und

Prüfung des Fertigungsmaterials

Energiekosten, Hilfsstoffe,

Betriebsstoffe, Werkstattverwaltung,

planmäßige Abschreibung

Löhne und Gehälter des

(allgemeinen) Verwaltungsbereichs

Kantine, Jubiläumsgeschenke,

Weihnachtszuwendungen


Kosten der Unterbeschäftigung


Werbeaufwand, Reisekosten der

Verkäufer, Verpackung Planmäßige Abschreibung abnutzbaren Anlagenvermögens:

Bemessungsgrundlage: Anschaffungs- oder Herstellungskosten (anders als in KLR: WBW)

Beginn der Abschreibungspflicht: mit Zugang des Vermögensgegenstandes

Ende der Abschreibungspflicht: mit Ausscheiden des Vermögensgegenstandes/Erreichen der

vorgesehenen Nutzungsdauer

Rechtliche/wirtschaftliche Nutzungsdauer hat Vorrang vor technischer Nutzungsdauer

Abschreibungsmethoden: grds. sämtliche Methoden zulässig, soweit sie nicht offensichtlich dem

Entwertungsverlauf widersprechen Bezeichnung

Lineare

Geometrisch-

degressive


Arithmetisch

degressive


Progressive

Charakteristika

Gleiche Abschreibungsbeträge

sinkende Abschreibungsbeträge,

festgelegter Abschreibungsprozentsatz,

vom Restbuchwert, Wechsel zur linearen

Abschreibungsmethode erforderlich

sinkende Abschreibungsbeträge,

Abschreibungsbeträge fallen um

denselben Betrag


Steigende Abschreibungsbeträge,

geometrisch-progressiv/ arithmetisch-progressiv

Anwendung

Kontinuierlicher Entwertungsverlauf

Berücksichtigung von

Wertminderungen durch technischen

Fortschritt


Berücksichtigung einer längeren

Anlaufzeit bis zur Nutzung,

beschränkt auf wenige Ausnahmen Frank Schürmann| Sommersemester 2008 3[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]


Leistungs- Nutzenvorrat ist zu schätzen, konkrete Leistungsabgabe,

abschreibung Abschreibung nach jährlicher Verschleiß und wirtschaftliche

Leistungsabgabe Entwertung bleiben unberücksichtigt


Sonderfälle der Abschreibung:

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (ca. 800 - 900 € HK/AK)

Halbjahresregel bei beweglichen Anlagegütern

Änderungen des Abschreibungsplans

 Veränderungen der Bemessungsgrundlage (nachträgliche AK)

 Fehleinschätzungen der Nutzungsdauer  Unzutreffende Abschreibungsmethoden

Bewertungsvereinfachungen:

Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sich

auf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt

 gleichartige (Funktionsgleichheit)

 annähernd gleichwertige (Preis)

 bewegliche Vermögensgegenstände (Wertpapier)

Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 3 HGB): Bewertung einer Festmenge zu

Festpreisen, Annahme: Zugänge und planmäßige Abschreibungen/Abgänge gleichen sich aus

 Sachanlagevermögen

 regelmäßiger Ersatz der Vermögensgegenstände

 nachrangige Bedeutung des Gesamtwerts

 geringe Bestandsveränderungen bezüglich Größe/Wert/Zusammensetzung

 körperliche Bestandsaufnahme i.d.R. alle drei Jahre

 Beispiele: Hotelgeschirr, Hotelwäsche

Niedrigerer beizulegender Wert:

Grundsatz: Ermittlung vom Beschaffungsmarkt

Annahme: gesunkene WBK alimentieren nicht mehr die (fortgeführten) AK/HK

Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen: Wiederbeschaffungszeitwert bzw. -neuwert

abzüglich planmäßiger Abschreibungen

Reproduktionswert bei fehlenden Wiederbeschaffungswerten

Ertragswert bei fehlenden Wiederbeschaffungswerten, wenn Ertragszurechnung möglich: z.B.

Patente, Beteiligungen

Ausnahme: Ermittlung vom Absatzmarkt z.B. bei geplanter Stilllegung von Produktionsanlagen

Gemildertes Niederstwertprinzip:

Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Abschreibungspflicht § 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB

(wenn die Wertminderung größer ist als die halbe Restnutzungsdauer)

Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung

 Einzelunternehmen, personalistische Personengesellschaft: Abschreibungswahlrecht HS 1

 Kapitalgesellschaften, kapitalistische Personengesellschaften: Abschreibungswahlrecht nur

bei Finanzanlagevermögen, Abschreibungsverbot bei Sachanlagevermögen und

immateriellem Anlagevermögen § 279 Abs. 1 HGB


Frank Schürmann| Sommersemester 2008 4

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Bewertungsmaßstäbe der dritten Stufe:

niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

 Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.B.

Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen

 Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaften

niedrigerer steuerlicher Wert § 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungen

und erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in der

Handelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit)

Wertaufholungsgebot:

Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht § 253 Abs. 5 HGB

KapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1,2 HGB

Bewertungsmaßstäbe für das Umlaufvermögen

Bewertung

1. Stufe = Werte bei Zugang

2. Stufe = niedrigere Werte im

Rahmen des Niederstwertprinzips

3. Stufe = niedrigere Werte über das

Niederstwertprinzip hinaus


Bewertung bei Zugang:

Bewertungsmaßstäbe

Anschaffungs-/Herstellkosten § 253 Abs. 1 S. 1 HGB

Aus dem Börsen-/Marktpreis ergebener Wert/niedrigerer

beizulegender Wert § 253 Abs. 3 S. 1,2 HGB

niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung § 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert

§ 254 HGB, niedrigerer Zukunftswert § 253 Abs. 3 S. 3 HGB Definition der AK/HK entspricht der Definition im AV

Ausnahme: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Bewertung mit dem Nennwert der

Forderung (Gewinnrealisation)

Bewertungsvereinfachungen:

Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sich

auf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt

 gleichartige

 Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens

Verbrauchsfolgefiktionen FIFO, LIFO

 gleichartige

 Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens

Festbewertung wie bei AV

Niedrigerer beizulegender Wert:

Ermittlung vom Beschaffungsmarkt: Wiederbeschaffungswert, AK/HK eines vergleichbaren

Vermögensgegenstandes (siehe AV)

Ermittlung vom Absatzmarkt:

Voraussichtlicher Verkaufserlös

- Erlösschmälerungen (Rabatte, Boni, Skonti)

- Verpackungskosten

- allgemeine Vertriebskosten

- noch anfallende Verwaltungskosten

Frank Schürmann| Sommersemester 2008 5[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]


- Kapitalmarktkosten

- noch anfallende Herstellungskosten bei unfertigen Erzeugnissen

= am Abschlussstichtag niedrigerer beizulegender Wert

Überblick zur Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes:

Vermögensgegenstand

RHB


Unfertige Erzeugnisse,

Fertigerzeugnisse


Waren

Wertpapiere


Un-/unterverzinsliche Forderungen

Zweifelhafte Forderungen

Relevanter Markt zur Herleitung des Wertes

Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Überbestände:

Absatzmarkt

Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Fremdbezug ist

möglich: Beschaffungsmarkt, bei Überbeständen:

Beschaffungs- und Absatzmarkt

Beschaffungs- und Absatzmarkt

Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme: Veräußerungsabsicht

am Abschlussstichtag: Absatzmarkt

Barwert

Wahrscheinlich eingehender Betrag (Einzelwertberichtigung,

Pauschalwertberichtigung) Strenges Niederstwertprinzip: unabhängig von der Dauer der Wertminderung: Abschreibungspflicht

§ 253 Abs. 3 S. 1,2 HGB

Wertaufholungsgebot:

Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht § 253 Abs. 5 HGB

KapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1,2 HGB

Bewertungsmaßstäbe der dritten Stufe:

niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung § 253 Abs. 4 HGB

 Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.B.

Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen

 Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaften

niedrigerer steuerlicher Wert § 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungen

und erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in der

Handelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit)

niedrigerer Zukunftswert § 253 Abs. 3 S. 3 HGB: Antizipation von in der nächsten Zukunft

erwarteten Wertminderungen (Zeitraum 1-2 Jahre)

Bewertungsvorschriften der Passi vseite


Bewertungsnotwendigkeit:

Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind zu bewerten

RAPs werden nicht bewertet, sondern abgegrenzt und zeitnah aufgelöst

Eigenkapital als Residualgröße wird ebenfalls nicht bewertet


Frank Schürmann| Sommersemester 2008 6[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]

Bewertungsmaßstäbe für Verbindlichkeiten:

Bewertung

1. Stufe = Werte bei Zugang

2. Stufe = höhere Werte im Rahmen des

Höchstwertprinzips


Bewertung bei Zugang:


Bewertungsmaßstab

Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 S. 2 HGB

Höherer Erfüllungsbetrag Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu Vollkosten

Grds. keine Abzinsung, aber: Prinzip der Erfolgsneutralität: keine Passivierung der Zinsanteile

Anschaffungswertprinzip: Erfüllungsbetrag bildet Bewertungsuntergrenze

Strenges Höchstwertprinzip (in Analogie zum strengen Niederstwertprinzip)

'Bewertungsmaßstäbe für Rückstellungen: 'Bewertung

1. Stufe = Werte bei Zugang


2. Stufe = höhere Werte im

Rahmen des Höchstwertprinzips


Bewertung bei Zugang:

Bewertungsmaßstab

Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung § 253

Abs. 1 S. 2 HGB

 Verbindlichkeits-/Aufwandsrückstellungen:

voraussichtlicher Erfüllungsbetrag

 Drohverlustrückstellungen: voraussichtlicher

Verpflichtungsüberschuss

Höherer Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

 Verbindlichkeits-/Aufwandsrückstellungen: höherer

voraussichtlicher Erfüllungsbetrag

 Drohverlustrückstellungen: höherer voraussichtlicher

Verpflichtungsüberschuss Verbindlichkeitsrückstellungen/Drohverlustrückstellungen

 grds. keine Abzinsung § 253 Abs. 1 S. 2 HGB

 kein Anschaffungswertprinzip

Verbindlichkeitsrückstellungen

 Rückstellungen für Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu Vollkosten  Grundsatz der Einzelbewertung, aber in bestimmten Fällen Sammelrückstellungen (z.B.

Garantierückstellungen)

 Ansammlungsrückstellungen, z.B. Rekultivierungsverpflichtungen: Zuführung nach

Abbaufortschritt

 Verteilungsrückstellungen, z.B. Abbruchkosten, Entfernungsverpflichtungen: zeitanteilige

Zuführung


Frank Schürmann| Sommersemester 2008 7[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]


Informationsvorschriften


Zweck der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

Zahlungsbemessung (vermögensabhängiger Gläubigerschutz)

Vermögensabhängiger Gläubigerschutz erfolgt über Ansatz- und Bewertungsvorschriften

Abkopplungsthese:

Informationsvermittlung erfolgt nicht über Ansatz oder Bewertungsvorschriften, sondern über

 die Gliederungsvorschriften §§ 266, 275 HGB für KapG und kap. PersG

 den Anhang

 den Lagebericht

Funktionen des Anhangs §§ 284 ff. HGB:

Erläuterung der Bilanz und GuV

Zusätzliche Angaben zur Vermeidung von Fehlinterpretationen

Inanspruchnahme von Ausweiswahlrechten

Ergänzungen von Bilanz und GuV im in diesen nicht enthaltenen Informationen

Funktionen des Lageberichts § 289 HGB:

Analyse und Kommentierung relevanter Kennzahlen und Sachverhalte

Inhalte des Lageberichts

 Angaben und Analyse zum Geschäftsverlauf und zur Lage (Vergangenheit)

 Risiko- und Prognosebericht (Zukunft)

Änderungen durch das BilMo G


Zweck der Rechnungslegung

die bisherige Ausschüttungsbemessung bleibt, gleichzeitig soll aber die Informationsfunktion

gestärkt werden

der ausschüttungsfähige Gewinn ist weiterhin nach dem handelsrechtlichen Gewinn zu ermitteln,

jedoch müssen dabei Ausschüttungssperren berücksichtigt werden

Rechnungslegungspflicht

Einzelkaufleute werden in Zukunft von der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht befreit,

wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht

mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen

Interpretation des Realisationsprinzips

Umsatzbasiertes Realisationsprinzip wird bei zu Handelszwecken erworbenen

Finanzinstrumenten durchbrochen, hier müssen nun auch realisierbare Gewinne ausgewiesen

werden, jedoch gibt es auch hier Ausschüttungssperren

Originäres immaterielles AV

Ist nun zu aktivieren, nur Verbote für selbst erstellte Marken, Drucktitel, Verlagsrechte.

Außerdem dürfen Forschungskosten nicht aktiviert werden. Die Aktivierung dient aufgrund der Ausschüttungssperren nur zur Information und nicht zur Ausschüttungsbemessung.


Frank Schürmann| Sommersemester 2008 8

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Derivativer GoF

Aktivierungspflicht mit plan- und außerplanmäßiger Abschreibung

Aufwandsrückstellungen

wurden eingeschränkt, Wahlrechtsaufwandsrückstellungen gibt es nicht mehr

Umfang der HK

Neben den Einzelkosten sind nun auch angemessene Teile der MGK und FGK als

Pflichtbestandteile anzusetzen

3. Bewertungsstufe der Aktivseite

außerplanmäßige Abschreibungen über das Niederstwertprinzip hinaus werden unzulässig

Rückstellungsbewertung

Erfüllungsbetrag wird nun nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angesetzt, wobei

Abzinsung und zukünftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden


Frank Schürmann| Sommersemester 2008 9