Kurs:Externes Rechnungswesen
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Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
allgemeines Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB)
Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB)
Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB)
Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB)
Objektivierungsprinzip
Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
nominelle Kapitalerhaltung
Formelle Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)
Richtigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB)
Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)
Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB)
Ansatzvorschriften der Aktivseite
Vermögensgegenstände
Kriterien:
Wirtschaftlicher Vermögenswert: Verkörperung von Nettoeinnahmen
Greifbarkeit: zumindest Übertragbarkeit mit dem Unternehmen
Selbständige Bewertbarkeit
Unterteilung:
Anlagevermögen: dient dauernd dem Geschäftsbetrieb
Umlaufvermögen: einmalige Verwendung durch Verbrauch/Veräußerung
wichtig für die Bewertbarkeit von Vermögensgegenständen, so gilt für originäres
immaterielles AV Aktivierungsverbot, nicht aber für UV
bei derivativem GoF Aktivierungswahlrecht, da nicht einzeln bewertbar
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag
Aufwand für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
bei Disagio Aktivierungswahlrecht
Bilanzierungshilfen
Ansatzvorschriften der Passivs eite
Verbindlichkeiten
Kriterien:
Wirtschaftliche Vermögensbelastung
Außenverpflichtung
Aktivazugang / kein Aktivazugang, aber dem Grunde und der Höhe nach sicher
Inanspruchnahme ist wahrscheinlich
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 1
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Verbindlichkeitsrückstellungen
Kriterien:
Wirtschaftliche Vermögensbelastung
Außenverpflichtung
privatrechtlich
öffentlich-rechtlich (erfordern behördliche Verfügung oder Verwaltungsakt und ein
genau bestimmtes Handeln gemäß Gesetz innerhalb eines, dem betreffenden
Wirtschaftsjahr nahen, bestimmten Zeitraumes und Sanktion bei Pflichtverletzung)
Ausnahme: Ansatz für Aufwandsrückstellungen benötigen keine Außenverpflichtung
kein Aktivazugang und dem Grunde und/oder Höhe nach unsicher
Verursachung im jeweiligen Wirtschaftsjahr (zukünftige Auszahlungen sind bereits
realisierten Erträgen zuzurechnen)
Inanspruchnahme ist wahrscheinlich
Drohverlustrückstellungen
Kriterien:
Wirtschaftliche Vermögensbelastung
Außenverpflichtung
Aufwandsüberschuss aus schwebendem Geschäft (Kaufvertrag in Periode 1, Lieferung
erst in Periode 2)
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Einnahmen vor dem Abschlussstichtag
Ertrag für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
Eigenkapital (Residualgröße: Rest von Vermögen - Verbindlichkeiten & Rückstellungen)
rechtsformabhängig
Bewertungsvorschr iften der Aktivse ite
Bewertungsmaßstäbe für das Anlagevermögen
Bewertung
1. Stufe = Werte bei Zugang
2. Stufe = niedrigere Werte im
Rahmen des Niederstwertprinzips
3. Stufe = niedrigere Werte über
das Niederstwertprinzip hinaus
Bewertungsmaßstäbe
Anschaffungs-/Herstellkosten § 253 Abs. 1 S. HGB, planmäßige
Abschreibungen § 253 Abs. 2 S. 1,2 HGB
niedrigerer beizulegender Wert § 253 Abs. 2 S. 3 HGB
niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung § 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert §
254 HGB Definition der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB):
Anschaffungspreis: bei Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer
+ Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Frachtkosten,
Montagekosten, Provisionen, Courtagen)
+ nachträgliche Anschaffungskosten (z.B. Erschließungsbeiträge)
- Anschaffungsminderungen (Rabatte, Skonti, Boni)
= Anschaffungskosten
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 2[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]
Definition der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB):
Kosten
MEK FEK
Sondereinzelkosten der Fertigung
angemessene Teile notwendiger MGK (abhängig von Normalbeschäftigung)
angemessene Teile notwendiger FGK
(abhängig von Normalbeschäftigung)
allgemeine Verwaltungskosten
Aufwand für soziale Einrichtungen,
betriebliche Altersversorgung,
freiwillige betriebliche Leistungen
unangemessene Teile notwendiger
MGK und FGK
Vertriebskosten
Finanzierungskosten
Pflicht/Wahlrecht
Pflicht Pflicht Pflicht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Verbot
Verbot
grds. Verbot
Beispiele
Rohstoffe, Zuliefermaterial
Fertigungslöhne
Spezialwerkzeug, F&E-Kosten für
Modelle, Entwürfe
Lagerhaltungskosten, Transport und
Prüfung des Fertigungsmaterials
Energiekosten, Hilfsstoffe,
Betriebsstoffe, Werkstattverwaltung,
planmäßige Abschreibung
Löhne und Gehälter des
(allgemeinen) Verwaltungsbereichs
Kantine, Jubiläumsgeschenke,
Weihnachtszuwendungen
Kosten der Unterbeschäftigung
Werbeaufwand, Reisekosten der
Verkäufer, Verpackung Planmäßige Abschreibung abnutzbaren Anlagenvermögens:
Bemessungsgrundlage: Anschaffungs- oder Herstellungskosten (anders als in KLR: WBW)
Beginn der Abschreibungspflicht: mit Zugang des Vermögensgegenstandes
Ende der Abschreibungspflicht: mit Ausscheiden des Vermögensgegenstandes/Erreichen der
vorgesehenen Nutzungsdauer
Rechtliche/wirtschaftliche Nutzungsdauer hat Vorrang vor technischer Nutzungsdauer
Abschreibungsmethoden: grds. sämtliche Methoden zulässig, soweit sie nicht offensichtlich dem
Entwertungsverlauf widersprechen Bezeichnung
Lineare
Geometrisch-
degressive
Arithmetisch
degressive
Progressive
Charakteristika
Gleiche Abschreibungsbeträge
sinkende Abschreibungsbeträge,
festgelegter Abschreibungsprozentsatz,
vom Restbuchwert, Wechsel zur linearen
Abschreibungsmethode erforderlich
sinkende Abschreibungsbeträge,
Abschreibungsbeträge fallen um
denselben Betrag
Steigende Abschreibungsbeträge,
geometrisch-progressiv/ arithmetisch-progressiv
Anwendung
Kontinuierlicher Entwertungsverlauf
Berücksichtigung von
Wertminderungen durch technischen
Fortschritt
Berücksichtigung einer längeren
Anlaufzeit bis zur Nutzung,
beschränkt auf wenige Ausnahmen Frank Schürmann| Sommersemester 2008 3[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]
Leistungs- Nutzenvorrat ist zu schätzen, konkrete Leistungsabgabe,
abschreibung Abschreibung nach jährlicher Verschleiß und wirtschaftliche
Leistungsabgabe Entwertung bleiben unberücksichtigt
Sonderfälle der Abschreibung:
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (ca. 800 - 900 € HK/AK)
Halbjahresregel bei beweglichen Anlagegütern
Änderungen des Abschreibungsplans
Veränderungen der Bemessungsgrundlage (nachträgliche AK)
Fehleinschätzungen der Nutzungsdauer Unzutreffende Abschreibungsmethoden
Bewertungsvereinfachungen:
Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sich
auf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt
gleichartige (Funktionsgleichheit)
annähernd gleichwertige (Preis)
bewegliche Vermögensgegenstände (Wertpapier)
Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 3 HGB): Bewertung einer Festmenge zu
Festpreisen, Annahme: Zugänge und planmäßige Abschreibungen/Abgänge gleichen sich aus
Sachanlagevermögen
regelmäßiger Ersatz der Vermögensgegenstände
nachrangige Bedeutung des Gesamtwerts
geringe Bestandsveränderungen bezüglich Größe/Wert/Zusammensetzung
körperliche Bestandsaufnahme i.d.R. alle drei Jahre
Beispiele: Hotelgeschirr, Hotelwäsche
Niedrigerer beizulegender Wert:
Grundsatz: Ermittlung vom Beschaffungsmarkt
Annahme: gesunkene WBK alimentieren nicht mehr die (fortgeführten) AK/HK
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen: Wiederbeschaffungszeitwert bzw. -neuwert
abzüglich planmäßiger Abschreibungen
Reproduktionswert bei fehlenden Wiederbeschaffungswerten
Ertragswert bei fehlenden Wiederbeschaffungswerten, wenn Ertragszurechnung möglich: z.B.
Patente, Beteiligungen
Ausnahme: Ermittlung vom Absatzmarkt z.B. bei geplanter Stilllegung von Produktionsanlagen
Gemildertes Niederstwertprinzip:
Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Abschreibungspflicht § 253 Abs. 2 S. 3 HS 2 HGB
(wenn die Wertminderung größer ist als die halbe Restnutzungsdauer)
Voraussichtlich vorübergehende Wertminderung
Einzelunternehmen, personalistische Personengesellschaft: Abschreibungswahlrecht HS 1
Kapitalgesellschaften, kapitalistische Personengesellschaften: Abschreibungswahlrecht nur
bei Finanzanlagevermögen, Abschreibungsverbot bei Sachanlagevermögen und
immateriellem Anlagevermögen § 279 Abs. 1 HGB
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 4
[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]
Bewertungsmaßstäbe der dritten Stufe:
niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.B.
Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen
Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaften
niedrigerer steuerlicher Wert § 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungen
und erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in der
Handelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit)
Wertaufholungsgebot:
Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht § 253 Abs. 5 HGB
KapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1,2 HGB
Bewertungsmaßstäbe für das Umlaufvermögen
Bewertung
1. Stufe = Werte bei Zugang
2. Stufe = niedrigere Werte im
Rahmen des Niederstwertprinzips
3. Stufe = niedrigere Werte über das
Niederstwertprinzip hinaus
Bewertung bei Zugang:
Bewertungsmaßstäbe
Anschaffungs-/Herstellkosten § 253 Abs. 1 S. 1 HGB
Aus dem Börsen-/Marktpreis ergebener Wert/niedrigerer
beizulegender Wert § 253 Abs. 3 S. 1,2 HGB
niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung § 253 Abs. 4 HGB, niedrigerer steuerlicher Wert
§ 254 HGB, niedrigerer Zukunftswert § 253 Abs. 3 S. 3 HGB Definition der AK/HK entspricht der Definition im AV
Ausnahme: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Bewertung mit dem Nennwert der
Forderung (Gewinnrealisation)
Bewertungsvereinfachungen:
Gruppenbewertung (§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB): Bewertungsvereinfachung bezieht sich
auf die Bewertung mit gewogenem Durchschnitt
gleichartige
Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
Verbrauchsfolgefiktionen FIFO, LIFO
gleichartige
Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
Festbewertung wie bei AV
Niedrigerer beizulegender Wert:
Ermittlung vom Beschaffungsmarkt: Wiederbeschaffungswert, AK/HK eines vergleichbaren
Vermögensgegenstandes (siehe AV)
Ermittlung vom Absatzmarkt:
Voraussichtlicher Verkaufserlös
- Erlösschmälerungen (Rabatte, Boni, Skonti)
- Verpackungskosten
- allgemeine Vertriebskosten
- noch anfallende Verwaltungskosten
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 5[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]
- Kapitalmarktkosten
- noch anfallende Herstellungskosten bei unfertigen Erzeugnissen
= am Abschlussstichtag niedrigerer beizulegender Wert
Überblick zur Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes:
Vermögensgegenstand
RHB
Unfertige Erzeugnisse,
Fertigerzeugnisse
Waren
Wertpapiere
Un-/unterverzinsliche Forderungen
Zweifelhafte Forderungen
Relevanter Markt zur Herleitung des Wertes
Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Überbestände:
Absatzmarkt
Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme Fremdbezug ist
möglich: Beschaffungsmarkt, bei Überbeständen:
Beschaffungs- und Absatzmarkt
Beschaffungs- und Absatzmarkt
Grds. Beschaffungsmarkt, Ausnahme: Veräußerungsabsicht
am Abschlussstichtag: Absatzmarkt
Barwert
Wahrscheinlich eingehender Betrag (Einzelwertberichtigung,
Pauschalwertberichtigung) Strenges Niederstwertprinzip: unabhängig von der Dauer der Wertminderung: Abschreibungspflicht
§ 253 Abs. 3 S. 1,2 HGB
Wertaufholungsgebot:
Einzelunternehmen/pers. PersG: Wertbeibehaltungswahlrecht § 253 Abs. 5 HGB
KapG/kap. PersG: Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1,2 HGB
Bewertungsmaßstäbe der dritten Stufe:
niedrigerer Wert aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung § 253 Abs. 4 HGB
Zulässigkeit zur Bildung unternehmensbezogener stiller Reserven aus sachlichem Grund, z.B.
Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionen
Beschränkt auf Einzelunternehmen und personalistische Personengesellschaften
niedrigerer steuerlicher Wert § 254 HGB: Öffnungsklausel für steuerliche Sonderabschreibungen
und erhöhte Absetzungen (ist an die übereinstimmende Wahlrechtsausübung in der
Handelsbilanz gebunden: umgekehrte Maßgeblichkeit)
niedrigerer Zukunftswert § 253 Abs. 3 S. 3 HGB: Antizipation von in der nächsten Zukunft
erwarteten Wertminderungen (Zeitraum 1-2 Jahre)
Bewertungsvorschriften der Passi vseite
Bewertungsnotwendigkeit:
Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind zu bewerten
RAPs werden nicht bewertet, sondern abgegrenzt und zeitnah aufgelöst
Eigenkapital als Residualgröße wird ebenfalls nicht bewertet
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 6[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]
Bewertungsmaßstäbe für Verbindlichkeiten:
Bewertung
1. Stufe = Werte bei Zugang
2. Stufe = höhere Werte im Rahmen des
Höchstwertprinzips
Bewertung bei Zugang:
Bewertungsmaßstab
Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
Höherer Erfüllungsbetrag Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu Vollkosten
Grds. keine Abzinsung, aber: Prinzip der Erfolgsneutralität: keine Passivierung der Zinsanteile
Anschaffungswertprinzip: Erfüllungsbetrag bildet Bewertungsuntergrenze
Strenges Höchstwertprinzip (in Analogie zum strengen Niederstwertprinzip)
'Bewertungsmaßstäbe für Rückstellungen: 'Bewertung
1. Stufe = Werte bei Zugang
2. Stufe = höhere Werte im
Rahmen des Höchstwertprinzips
Bewertung bei Zugang:
Bewertungsmaßstab
Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung § 253
Abs. 1 S. 2 HGB
Verbindlichkeits-/Aufwandsrückstellungen:
voraussichtlicher Erfüllungsbetrag
Drohverlustrückstellungen: voraussichtlicher
Verpflichtungsüberschuss
Höherer Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Verbindlichkeits-/Aufwandsrückstellungen: höherer
voraussichtlicher Erfüllungsbetrag
Drohverlustrückstellungen: höherer voraussichtlicher
Verpflichtungsüberschuss Verbindlichkeitsrückstellungen/Drohverlustrückstellungen
grds. keine Abzinsung § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
kein Anschaffungswertprinzip
Verbindlichkeitsrückstellungen
Rückstellungen für Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen: Bewertung zu Vollkosten Grundsatz der Einzelbewertung, aber in bestimmten Fällen Sammelrückstellungen (z.B.
Garantierückstellungen)
Ansammlungsrückstellungen, z.B. Rekultivierungsverpflichtungen: Zuführung nach
Abbaufortschritt
Verteilungsrückstellungen, z.B. Abbruchkosten, Entfernungsverpflichtungen: zeitanteilige
Zuführung
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 7[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]
Informationsvorschriften
Zweck der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Zahlungsbemessung (vermögensabhängiger Gläubigerschutz)
Vermögensabhängiger Gläubigerschutz erfolgt über Ansatz- und Bewertungsvorschriften
Abkopplungsthese:
Informationsvermittlung erfolgt nicht über Ansatz oder Bewertungsvorschriften, sondern über
die Gliederungsvorschriften §§ 266, 275 HGB für KapG und kap. PersG
den Anhang
den Lagebericht
Funktionen des Anhangs §§ 284 ff. HGB:
Erläuterung der Bilanz und GuV
Zusätzliche Angaben zur Vermeidung von Fehlinterpretationen
Inanspruchnahme von Ausweiswahlrechten
Ergänzungen von Bilanz und GuV im in diesen nicht enthaltenen Informationen
Funktionen des Lageberichts § 289 HGB:
Analyse und Kommentierung relevanter Kennzahlen und Sachverhalte
Inhalte des Lageberichts
Angaben und Analyse zum Geschäftsverlauf und zur Lage (Vergangenheit)
Risiko- und Prognosebericht (Zukunft)
Änderungen durch das BilMo G
Zweck der Rechnungslegung
die bisherige Ausschüttungsbemessung bleibt, gleichzeitig soll aber die Informationsfunktion
gestärkt werden
der ausschüttungsfähige Gewinn ist weiterhin nach dem handelsrechtlichen Gewinn zu ermitteln,
jedoch müssen dabei Ausschüttungssperren berücksichtigt werden
Rechnungslegungspflicht
Einzelkaufleute werden in Zukunft von der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht befreit,
wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht
mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen
Interpretation des Realisationsprinzips
Umsatzbasiertes Realisationsprinzip wird bei zu Handelszwecken erworbenen
Finanzinstrumenten durchbrochen, hier müssen nun auch realisierbare Gewinne ausgewiesen
werden, jedoch gibt es auch hier Ausschüttungssperren
Originäres immaterielles AV
Ist nun zu aktivieren, nur Verbote für selbst erstellte Marken, Drucktitel, Verlagsrechte.
Außerdem dürfen Forschungskosten nicht aktiviert werden. Die Aktivierung dient aufgrund der Ausschüttungssperren nur zur Information und nicht zur Ausschüttungsbemessung.
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 8
[[Image:]]ExReWe [ZUSAMMENFASSUNG]
Derivativer GoF
Aktivierungspflicht mit plan- und außerplanmäßiger Abschreibung
Aufwandsrückstellungen
wurden eingeschränkt, Wahlrechtsaufwandsrückstellungen gibt es nicht mehr
Umfang der HK
Neben den Einzelkosten sind nun auch angemessene Teile der MGK und FGK als
Pflichtbestandteile anzusetzen
3. Bewertungsstufe der Aktivseite
außerplanmäßige Abschreibungen über das Niederstwertprinzip hinaus werden unzulässig
Rückstellungsbewertung
Erfüllungsbetrag wird nun nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angesetzt, wobei
Abzinsung und zukünftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden
Frank Schürmann| Sommersemester 2008 9