Kurs:Gründung und Leitung eines Kreativunternehmens/Inhalte auf Facebook veröffentlichen: Was muss ich beachten?

Eine Zusammenfassung von Mona Hörtnagl

Allgemein
- Die meisten vergessen, dass Facebook ein öffentlicher Raum ist, wodurch auch eigene und fremde Inhalte, Links und Videos, Bilder und Töne sich vermischen.
- Die Zugänglichmachung urheberrichtlich geschützter Werke ist in gewissem Umfang erlaubt.
- In Anwaltskreisen kursierste in analogen Zeiten folgende Faustregel: Bis zu 100 Personen können in glaubwürdiger Weise zum engen Familien- und Freundeskreis zählen.
- Nicht einfach für Nutzer Kontroller über die Verbreitung des Inhalts der Posts zu behalten.
- Viele haben nicht dementsprechende Privatsphäreneinstellungen.
- Ist die Sichtbarkeit auf "Freunde von Freunden" gestellt, so erreicht man schnell zehntausend Personen, sofern man ausgeht, dass ein Facebook User im Schnitt 100 Freunde hat.
- Unklar bleibt jedoch immer noch inwieweit Facebook den Unterschied zwischen Öffentlichkeit und privater Rahmen macht, wenn es Urheberrechtsverstößen nachgeh.t
- Untersagt ist den Nutzern das Posten von Inhalten, welche gegen Urhberrechter Dritter verstoßen.
- Facebook geht nicht davon aus, dass Nutzer fremde Inhalte hochladet. An der Stelle der Nutzungsbedingungen steht, dass dem Nutzer alle Inhalte und Informationen.
gehören, die auf Facebook gepostet werden. Durch diesen Satz schützt sich Facebook gegen urheberrechtlichen Ärger und weist die Verantwortung dem Nutzer zu.
- Facebook bekennt sich geistiges Eigentum Dritter zu respektieren, denn falls eine gültige Darstellung der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum erhalten wird, wird der Zugang entweder entfernt oder gesperrt. Wiederholungstäter kann das Konto gesperrt werden.
- Nutzer sollte grundsätzliche überlegen, wie sie fremde Inhalte auf Facebook zugänglich machen
- Unter Experten ist es jedoch noch strittig, ob ein privates Facebook-Profil rechtlich gesehen wie eine Homepage des Nutzers zu bewerten ist.
- Auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall, wenn man so handelt, als wäre die Profilseite die eigene Homepage, zumindest in Hinsicht auf den Umgang mit fremden Inhalten.
- Am einfachsten ist es, wenn Nutzer keine fremden Inhalte in ihr Profil hochladen, ohne die Rechtinhaber zu fragen - so können sie nichts falsch machen.
- Besonders vorsichtig sollte man bei Profilbildern sein, denn diese sind immer öffentllich und für alle im Netz sichtbar.
- Die User die rechtlich geschützte Fotos von Stars oder Comicfiguren verwenden gehen damit das Risiko einer Abmahnung ein.
- Diejenigen die auf das Posten fremder Inhalte verzichten will, kann Werke nutzen, welche unter einer Creativ-Commons-Lizenz (CC) stehen. Diese Werke erlauben eine legale Nutzung ohne Einzelerlaubnis. (vgl. WRAGGE 2013)

Verlinkung auf fremde Inhalte
- In der Regel ist das Verlinken auf fremde Inhalte kein Problem, denn der Nutzer kann die URL in das Facebook-Eingabefeld "Status" kopieren.
- Jedoch gibt es einen Sonderfall bei Vorschaubildern, sofern der Nutzer einen Inhalt verlinkt. Wenn man beispielsweise auf einen Presseartikel verlinkt, so erscheint eine Art Mini Ausgabe des Original Fotos neben der Überschrift. Dieses Vorschaubild ist meist urhebrrichtlich geschützt. So mahnte beispielsweise eine Fotografin 2013 einen Facebook- Nutzer, wegen genau eines solchen Minibildes. Der Ausgang dieses Streites ist noch offen. (vgl. WRAGGE 2013)

Persönlichkeitsrecht: Achtung bei privaten Fotos und Videos
- Das Recht am eigenen Bild gibt vor, dass die Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Sind die Abgebildeten minderjährig, so muss man sich die Genehmigung der Eltern einholen.
- Problematisch ist vor allem das Fotografieren in privaten Räumen anderer: Fotografiert man unbefugt so verletzt man den "höchstpersönlichen Lebensraum". Deshalb sollte man die Abgelichteten immer um Erlaubnis fragen, bevor man ein Foto von ihnen auf Facebook teilt.
- In der Praxis ist das ganze jedoch anders: Man überrascht sich gegenseitig mit Schnappschüssen im Netzt und meist ist das gar kein Problem. Trotzdem ist es ratsam sich zu fragen, ob dieses Foto, das man gerade hochladen will peinlich oder unvorteilt, können Lehrer, Eltern oder Arbeitgeber das Foto sehen und ist das Foto wirklich für die Öffentlichkeit bestimmt. (vgl. WRAGGE 2013)
- Rechtlich gesehen kann jedes Foto auf Facebook rausgenommen werden, sofern es dort ohne Erlaubnis steht.
- Riskant ist auch, wenn man andere über Facebook mit Fotos, Videos oder Texten beleidigt. (Cyber-Mobbing).
- Cyber-Mobbing kann Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers, der Schule oder durch Facebook selbst nach sich ziehen. (vgl. WRAGGE 2013)

Fazit
- Facebook User sollte sich über den rechtlichen Rahmen bewusst sein, bevor Inhalte auf Facebook hochgeladen werden.
- Folgende Punkte sollten vor jedem Upload gegengeprüft werden: Greift man in fremde Urheber oder Persönlichkeitsrechte ein, wenn man eigene oder fremde Inhalte verfügbar macht? Wäre ich selbst mit der Veröffentlichung einverstanden? Was sagt der Inhalt über mich aus und könnte diese eventuell missverstanden weren? Möchte ich Facebook eine einfache Nutzungslizenz für meine Werke überlassen?(vgl. WRAGGE 2013)


Quelle:
WRAGGE, A. (2013): Inhalte auf Facebook veröffentlichen: Was muss ich beachten?
URL: http://irights.info/inhalte-auf-facebook-veroffentlichen-was-muss-ich-beachten/11555
Datum der Recherche: 16.04.2013