Kurs:Gründung und Leitung eines Kreativunternehmens/Rechte an Fotografien – Auf Motivsuche
von Michel Pfister
Fotos von Personen
Kunsturheberrechtsgesetz (KUG): Man braucht Erlaubnis wenn man die Fotografie einer Person publizieren, verbreiten, veröffentlichen, bzw. öffentlich zur Schau stellen will. Beim privaten Fotoalbum kein Problem. Bei ppts wiederum aufpassen!
Persönlichkeitsrecht: Auch Fotos von Personen machen kann gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.
>> Immer sicherheitshalber schriftliche Einwilligung unterschreiben lassen. (am besten mit einem Vermerk auf unwiderruflich)
Ohne Erlaubnis
Wenn Menschen als "Beiwerk" von etwas erscheinen. Z.b. Landschaft, Bauwerk, etc. Wenn Menschen an öffentlichen Versammlungen teilnehmen = ok. >> Schwerpunkt des Bildes muss aber immer auf Darstellung d. Geschehens liegen. (z.B. Teleaufnahme eines Fans beim Fußballmatch wär eig. nicht ok)
Ohne Erlaubnis – Personen der Zeitgeschichte
Personen der Zeitgeschichte (bzw. des allgemeinen Interesses) = ok ohne einwilligung - absolute Personen der Zeitgeschichte (zb. Staatsoberhaupt) - relatvie Personen der Zeitgeschichte (nur in zusammenhang mit best. Ereignis)
Verwerten der Fotos, Zweck
IMMER Zweck d. Fotos mit angeben bei Einwilligungserklärung wenn möglich. (Gleitmittel: Abgebildetes fotografiertes Paar klagt auf Unterlassung, 50.000 Tuben vernichtet, Gleitmittel Unternehmen fordert von Fotograf, Fotograf ruin!)
Gebäude
Urheberrechtsgesetz (wie KUG bei Fotos von Menschen) Werke die sich BLEIBEND an öffentlichen Orten, Straßen, Plätzen befinden. Nur äußere Ansicht! Im Gebäude, oder über Mauer/Hecke nur mit Erlaubnis. Nur was von der Straße aus sichtbar ist. Auch bei öffentl. Gebäuden oder Bahnhöfen zb. d. Hausherrn wegen Hausrecht fragen!
>> Bsp. der verhüllte Reichstag durfte nur vom Künstler fotografiert werden, weil es nur ein kurzfristiges (Bauwerk/Werk) war. Kein anderer darf das foto verkaufen oder veröffentlichen!