Kurs:Internet-Marketing/Themen/Verbraucherschutz im Internet


Einleitung(Dimitri)

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Mehr als zweidrittel der Haushalte in Deutschland besitzen einen Internetzugang. Dabei wird das Internet größtenteils zur Informationssuche oder Verfassung von Mails genutzt. Über 50% der deutschen Verbraucher kaufen im Internet ein. Schon 2008 wurden in diesem Sektor über 13,6 Milliarden Euro ausgegeben. Denn größtenteils wurden die Waren in den Bereichen Elektrotechnik und Entertainment im Internet eingekauft. Für den Verbraucher bietet das Internet zahlreiche Vorteile. Dank dem Internet können die Produkte weltweit miteinander verglichen werden, so entsteht eine Einsparungsmöglichkeit. Die Online-Shops sind den Menschen verfügbar und können die Kunden mit der Ware versorgen. Die Produktion kann dann weltweit verkauft werden und es wird dann viel Geld eingespart, bei den Mitarbeitern, in den Bereichen: Marketing und Vertrieb. Die Kunden können, aber auch von dem Einkauf im Internet abgeschreckt werden, wenn der Verkäufer nur wenig Seriosität nach Außen zeigt. Der Kunde muss sich beim Kauf im Internet, auf den Verkäufer verlassen und ihm Vertrauen. Es fehlt die Beratung und das Geld muss per Vorkasse überwiesen werden. Außerdem wird der Vertrag im Internet abgeschlossen. Die Rechte der Verbraucher im Internet werden durch den Verbraucherschutz gestärkt. [Wagner2010]

Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Schwerpunkt Verbraucherschutz im Internet. Zu Beginn wird die Definition (Abschnitt 2.1), die Bedeutung (Abschnitt 2.2) und die Grundlagen des Online-Marketing-Rechts (Abschnitt 2.3) vorgestellt. Im nächsten Schritt werden die rechtlichen Aspekte im Online-Handel ( Abschnitt 3.1) und das Widerrufrecht bzw. der Vertragsschluss (Abschnitt 3.2) im Internet vorgestellt. Dann folgten die rechtlichen Aspekte bei der Online-Werbung (Abschnitt 3.3). Im Anschluss wird das Datenschutz ( Abschnitt 4) und Praxisbeispiele aus dem Bereich Verbraucherschutzes im Internet (Abschnitt 5) vorgestellt. Wie sich herausstellen wird, gibt es in diesem Bereich noch viel Nachholbedarf, da sich einige Webseiten nicht streng genug an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung (Abschnitt 6) der wichtigsten zuvor vorgestellten Punkte ab.

Grundlagen (Dimitri)

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Die Verbraucherinformationen helfen den Menschen sowohl bei ökologischen als auch ökonomischen Entscheidungen, aber auch bei Konsumfragen. Die Informationen über verschiedene Produkte, die vom Hersteller freiwillig veröffentlicht werden, helfen den Menschen im Alltag. Die Marken, Gütezeichen, Produkttests und vergleichende Warentests sind ein Motor für die Kaufentscheidung in Deutschland. Dabei sollten die Produkte und Dienstleistungen neutral und unabhängig beurteilt werden. Das Internet hat gegenüber den anderen Medien einen entscheidenden Vorteil: es bietet eine spezifische Kommunikationseigenschaft an. So kann die Verbraucherinformation ständig und von überall zur Verfügung gestellt werden. Außerdem kann der Mensch auch individualisierte Verbraucherinformationen sich zusammenstellen. Die Information im Internet können durch eigene Recherche selektiert werden.

Eine Medienrevolution ist es, dass im Internet nicht nur die Informationen angeschaut werden, sondern auch von dem Endverbraucher hinzugefügt werden können. Das Internet eignet sich ideal für die Verbraucherinformationen. Somit können die Informationen ständig kostengünstig und gleichzeitig für die Massen zur Verfügung gestellt werden. Die Massen können sehr schnell angesprochen werden. Neue Menschengruppen können gewonnen werden. Durch die Interaktivität entsteht ein Austausch und die Vernetzung von Verbrauchern untereinander. Auch die Experten und die Verbraucher können gemeinsam in verschiedenen Communities miteinander agieren. Im Internet bekommen die Menschen einige Informationsquellen und Einkaufshilfen; dadurch entsteht eine Markttransparenz.

Im Internet kommen viele Menschen zusammen. Die Menschen kaufen und verkaufen, laden Informationen herunter, laden neue Informationen hoch, kommunizieren miteinander. In der realen Welt werden die Menschen geschützt - durch den Verbraucherschutz, in der virtuellen Welt ist es genau so. Allerdings sind im Internet noch zahlreiche Schlupflöcher vorhanden, die nach und nach von dem Gesetzgeber nachgeholt werden. Somit entsteht eine sichere Umgebung für die Menschen. Somit wurde das Internet zu einem weltweiten elektronischen Marktplatz. Die elektronisch abgewickelten geschäftlichen Transaktionen via Internet werden "e-Commerce" genannt. Schon im Jahr 2003 wurden etwa 138 Millarden € umgesetzt. Es ist erkennbar wie wichtig die "e-Commerce" in Deutschland geworden ist.[1]

Definition Verbraucherschutz im Internet

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Der Begriff Verbraucherschutz sichert und schützt die Interessen der Verbraucher bezüglich der Qualität, des Preises und der Sicherheit gegenüber dem Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen. Der Verbraucherschutz wird im Rahmen der Gesetzgebung durchgeführt. Dabei werden die Regelungen in Form von Gesetzen und Vorschriften zusammengefasst. Die Gesetze und Vorschriften stellen die Verbraucherinformation zur Sicherheit, Gesundheit und Schutz der Verbraucher gegenüber den Dritten dar. Die Verbraucherverbände schützen die Interessen der Menschen in Deutschland. Es gibt 16 Verbraucherzentralen mit etwa 220 Beratungsstellen in Deutschland. Der Verbraucherschutz im Internet schützt die Menschen und sichert die Rechtsgrundlagen; besonders im Handel, Informationsübergabe, Verbreitung und bei allen weiteren Geschäftsprozessen im Internet (vgl. [Wagner2010] [2]).

Bedeutung des Verbraucherschutzes im Internet

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Das Verbraucherschutz im Internet hilft dem Menschen sich für ein bestimmtes Produkt zu entscheiden. Die Konsumenten sind in der Lage die Güter und Dienstleistungen im Internet zu bewerten. So können andere Verbraucher die Güter und Dienstleistungen erwerben oder gleich ablehnen. Die Kaufentscheidung wird dadurch sehr stark beeinflusst. Der unübersichtliche Markt erhält durch die Tests und Bewertungen eine Transparenz. Somit können die Verbraucher geschützt werden. Besonders die Stiftung Warentest bewertet und schützt die Menschen vor gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Güter und Dienstleistungen. So kann das Kaufverhalten der Menschen auf bestimmte Produkte gelenkt werden.

Für die Entscheidungsträger in allen Unternehmen ist es sehr wichtig eine positive Bewertung für die Güter und Dienstleistungen zu erhalten. Da alle Menschen zu der Gruppe der Verbraucher gehören, ist es von größter Bedeutung qualitative Waren zu erwerben. Im Internet sind zahlreiche „schwarze Schafe“ vorhanden. Sie versuchen ohne Qualitätsstandards Waren günstig zu erwerben und diese schnell im Internet zu verkaufen. Die Menschen in Deutschland werden durch die Verbraucherorganisationen gewarnt, bestimmte Güter und Dienstleistungen nicht zu erwerben. Es stellt sich manchmal heraus, dass die Waren illegal oder unter mangelnden Qualität verkauft wird. An dieser Stelle ist der Verbraucherschutz am wichtigsten. Besonders bei den Auktionen ist es schnell deutlich, wenn die Waren nur für wenige Euro verkauft wird. An der Stelle kommt die Ware aus dem Ausland und entspricht oft nicht den deutschen Normen. Die Ware kann nicht vorher betrachtet werden, so kann der Verbraucher auf einen unseriöse Anbieter kommen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Sicherheit der Geldströme im Internet. Bei der Verwendung und Angabe der Kontodaten ist es wichtig eine sichere Verbindung mit dem Anbieter zu haben. Die Verbraucherzentralen zeigen die Folgen von unseriösen Anbietern. Solche Verkäufer verschwinden mit dem Geld im Ausland. Die Ware wird aber nicht angeliefert. Da das Internet kein rechtsfreier Raum ist, wurden in den letzten Jahren auf der nationalen und internationalen Ebene einige neue Gesetze geschaffen, um die Verbraucher zu schützen. Den größten Teil für die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Internet, trägt jede Verbraucherzentrale und jede Verbraucherorganisation bei (vgl. [3], [4], [5], [6]).

Grundlagen des Online-Marketing-Rechts

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Das Internet und Online-Marketing werden in Deutschland durch folgende Gesetze geregelt:

Die private und öffentliche Information und Kommunikation wird durch das Medienrecht geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen sind öffentliches, Zivil und Strafrecht. Mit der Einführung des Internets, fehlten zahlreiche gesetzliche Grundlagen.

  • Telemediengesetz (TMG) [8]

Regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Telemedien. Dieses Gesetz ist einer der wichtigen Gesetze für das Internet, es regelt den gesamten Medienfluss - im Internet, Fernseher und Radio.

  • Rundfunkstaatsvertrag (RStV) [9]

Der Vertrag regelt bundesweit den gesamten Rundfunk. Dabei werden sowohl die Radio- als auch Fernseheranstalten durch den Vertrag geregelt. Auch die GEZ Gebühr ist in dem Vertrag genau beschrieben.

  • Wettbewerbsrecht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [10]

Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Grundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Es gewährt Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche.

  • Zivilrecht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)[11]

Das Zivilrecht regelt die Beziehungen zwischen den Personen rechtlich. Dabei können die Personen freiwillig in bestimmte Beziehungen miteinander treten. Die Rechte können aber durch Monopol eingeschränkt werden.

  • Urheberrecht mit dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)[12]

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Dabei werden die ideelle und materielle Werte des Werkes geschützt und geregelt.

  • Kennzeichenrecht mit dem Markengesetz (MarkenG)[13]

Bei Kennzeichenrecht können die Namen von Personen, Marken für Waren oder Dienstleistungen und Geschäftliche Bezeichnungen vor unbefugter Verwendung geschützt werden.

  • Datenschutzrecht mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [Kreutzer2012, S. 491] [14]

Das Datenschutzrecht regelt die informationelle Selbstbestimmung und sorgt dafür dass rechtlich geschützte Geheimnisse nicht veröffentlicht werden können, dies betrifft besonders das Telekommunikationsgeheimnis. Durch dieses Recht wird auch die Privatsphäre der Menschen geschützt.

Bei dem Online-Handel werden noch weitere Gesetze angesprochen:

  • E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)[15]

Das E-Commerce- und Fernabsatzrecht sorgt für rechtliche Vertragsabschließungen im Internet und die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.

  • Signaturgesetz (SigG)[16]

Das Signaturgesetz erlabt den Menschen eine elektronische Signatur beim Kauf von Ware zu hinterlassen

Die Preisangabenverordnung regelt den Preis für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum Endverbraucher anzugeben ist.

Rechtliche Grundlagen/Vorschriften im deutschen Recht

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Rechtliche Aspekte im Online-Handel(Dimitri)

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Informationspflichten Online

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Die Informationen, die von dem Online-Anbieter zur Verfügung gestellt werden, sollten dem Verbraucher eine mündige und informierte Entscheidung über das bestimmte Geschäft darstellen. Dabei dient diese Information nicht nur als Verbraucherschutz, sondern auch als Datenschutz für den Verbraucher.

Informationen auf der Webseite

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  • Anbieterkennzeichnung

Bei der Gestaltung der Internetseite, sollte die Gesetzliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland betrachtet werden. Dabei können die Inhalte und Features viele gesetzliche Verstöße aufweisen. Jede Internetseite, die den Inhalt zur Verfügung stellt, sollte immer einen Impressum aufweisen, nach dem Gesetz § 5 TMG. Die Seiten mit journalistisch‐redaktionellen Inhalt sollten nach § 55 Abs. 2 RStV (Benennung eines presserechtlich Verantwortlichen) veröffentlicht werden. Somit sollten die Leser, gleich erkennen, wer die Seite betreibt und den Inhalt veröffentlicht. Die Leser können somit die relevante Quellen von unseriösen Quellen unterscheiden und sich von den Betrügern absichern. Nach § 5 Abs. 1 TMG sollten die folgende Angaben eingehalten werden:

  • Name bzw. Firmenname

Der Seitenbetreiber - eine natürliche Person, sollte sein Vor‐ und Nachname angeben. Ein Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch, sollte nur seine Angaben aus dem Handelsregister (eingetragene Firma) auf der Seite abbilden. Wenn der Name des Unternehmens, ohne Kaufmann erscheint, sollte sein Vor- und Nachname auf der Seite erscheinen. Bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften sollte die Firma genannt werden. Wenn der Seitenbetreiber - eine Gesellschaft bürgerlichen Recht besitzt, sollten alle Namen der Gesellschafter dargestellt werden.

  • Anschrift

Die Anschrift sollte ladungsfähige Postanschrift sein. Eine E-Mail oder nur die Postfach ist nicht ausreichend. Wenn ein Unternehmen mehrere Niederlassungen hat, sollte die Niederlassung angegeben werden, die die Seite führt. Falls mehrere Standorte die Seite betreiben, sollte die Hauptniederlassung als Anschrift dargestellt werden.

  • Rechtsform, Vertretungsberechtigter

Die juristischen Personen und Personengesellschafter sollten noch, außer der Firma, die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten angeben. Nur eine natürliche Person, mit dem wahren Namen, können als Vertretungsberechtigter auf der Seite auftreten. Bei einer GbR und einer OHG sollten die vertretungsberechtigten Gesellschafter bzw. Geschäftsführer mit dem Namen auf der Seite erscheinen. Bei einer KG solltet nur die Personen angegeben werden, die mit ihrem privat vermögen Haften.

  • Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikationsmitteln

Eine E-Mail sollte angegeben werden, für den schnellen elektronischen Kontakt. Ein Formular reicht an dieser Stellen nicht aus. Der Betreiber der Seite sollte den Kunden eine Möglichkeit bieten, für eine schnelle Kontaktaufnahme via Telefon oder eine andere Kommunikationsmöglichkeit.

  • Aufsichtsbehörde

Falls für den Produkt der auf der Seite beworben wird eine behördliche Genehmigung gebraucht wird, sollte die Behörde auf der Seite genannt werden.

  • Registerinformationen

Die entsprechende Registernummer und der Eintrag in ein Register wie z.B. Handelsregister sollte auf der Seite verfügbar sein.

  • Zusätzliche Angaben bei freien Berufen

Wenn der Seitenbetreiber als Freelancer arbeitet sollten die Angaben über gesetzliche Berufsbezeichnung, die berufsständische Kammer und die berufsrechtlichen Regelungen dargelegt werden. Auch der Ort, wo die Unterlagen eingesehen werden können, sollten auf der Seite zu finden sein.

  • Identifikationsnummern

Wenn der Seitenbetreiber eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer (§ 139a Abgabenordnung) besitzt, sollten diese Angaben auf der Seite erscheinen.

  • Liquidationsverfahren

Bei eine Abwicklung oder Liquidation sollte der Betreiber der Seite die Angaben auf der Seite in Impressum darstellen.


Alle obengenannten Inhalte sollten auf der Seite so platziert werden, dass sie erkennbar, erreichbar und verfügbar sind. Die Angaben sollten verlinkt werden und eine erkennbare Schriftgröße aufweisen. In deutschsprachigen Raum hat sich der Begriff „Impressum“ oder „Kontakt“ durchgesetzt. So kann ein Link bezeichnet werden, jeder kann dann die Angaben schnell auf der Seite finden. In dem Fall, wenn die Angaben nicht auf der Seite zu finden sind, können Bußgelder bis zu 50.000 € erhoben werden (vgl. [Kreutzer2012, S. 495]).

Widerrufrecht/Vertragsabschluss im Internet(Tan)

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Das bürgerliche Gesetzbuch schützt den Verbraucher in vieler Hinsicht. Oftmals wird der Verbraucher als der Benachteiligte angesehen, da der Verkäufer die Ware besitzt, die der Verbraucher haben möchte und letztendlich vom Verbraucher den Verkaufsbetrag erhält. Außerdem hat der Verkäufer bis zu einem gewissen Grad ein freies Entscheidungsrecht für die Bestimmung des Preises, solange der Preis eines Produktes sich nicht signifikant von den Preisen anderer Anbieter des gleichen Produktes unterscheidet. Zunächst ist der Verbraucher durch die Informationspflicht des Anbieters geschützt (siehe Abschnitt 3.1.2). Die Informationspflicht hilft dem Verbraucher bei der Wahl eines Anbieters. Von einem seriösen Anbieter wird erwartet, dass dieser mindestens die nach §5 TMG vorgeschriebener Impressumspflicht offenlegt. Der Verbraucher kennt dann den Anbieter beim Namen (z. B. Firmennamen) und weiß an welcher Adresse er sich wenden muss. Hinzu kommen die Preisangaben, die Liefer- und Zahlbedingungen. Der Verbraucher ist außerdem durch das Widerrufrecht und die gesetzlich vorgeschriebenen Formalen eines Vertrages geschützt. Für den Verbraucher ist es besonders wichtig die rechtswidrigen Klauseln in einem Vertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den Datenschutzerklärungen zu erkennen.

In diesem Abschnitt sollen genauere Details für die Ausformulierung eines Vertrages besprochen werden. Vor allem werden in den Unterabschnitten auf mögliche rechtswidrige Klauseln verweisen. Da diese Seminararbeit sich auf den Verbraucherschutz im Internet spezialisiert, soll die AGB ausführlich erläutert werden.

Einbeziehung von AGB im E-Commerce

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Generell sind nur die Punkte zu erfüllen, die auch im Vertrag wortwörtlich dokumentiert sind. Unerwähnte oder nachträglich modifizierte Forderungen sind nach Vertragsschluss rechtswidrig und brauchen daher nicht erfüllt zu werden. Ein gültiger Vertrag kommt zustande, wenn beidseitige Willenserklärungen vorliegen. Ein Vertrag ist nichtig, wenn eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zurechnungsfähig (§ 105 BGB[19]) oder minderjährig war und nicht die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters besaß(§ 107 BGB[20]). Ein Vertrag ist vor allem dann nichtig, wenn dieser gegen gesetzliche Vertragsordnungen verstößt. In der Regel hat der Verbraucher gemäß dem Widerrufrecht eine Frist von 14 Tagen. Diese Frist darf vertraglich nicht verkürzt werden.

Da die gesetzlichen Vertragsregeln nur schwer zu überblicken sind, ziehen viele Online-Händler Musterverträge zu Rate. Diese können die Vertragsverfasser dann mit Rücksicht auf die gesetzlichen Anordnungen individuell anpassen. Laut einem unvollständigen Beispiel für einen Mustervertrag von LuebeckOnline[21] kann die AGB wie folgt aufgebaut sein:

Titel der AGB: z. B. AGB für Online Shop und eBay

§ 1 Allgemeines: Zunächst ist die Gültigkeit des Vertrages zu klären (z. B. "Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen ..."). Dann folgen Angaben zum Vertragsaussteller (Name, Adresse und ggf. Firmeninhaber). Danach ist zu klären, nach welchem Recht der Vertrag seine Gültigkeit erlangen soll (z. B. nach deutschem - und dem UN-Kaufrecht). Zum Schluss ist die Sprache des Vertrages festzulegen (z. B. auf deutsch, wenn die mündliche Verhandlungssprache deutsch ist).

§ 2 Vertragsinhalte und Vertragsschluss: Hier wird der genaue Gegenstand des Vertrages beschrieben. Dies kann ein Produkt oder eine Dienstleistung sein. Bei einem Online-Shop hat der Verkäufer die URL seines Shops anzugeben. Handelt es sich hier um ein Kaufvertrag, müssen zumindest die umgangssprachigen Produktbezeichnungen angegeben werden (z. B. Fernseher, Bücher, CDs, u.a.). Als nächstes muss die Reichweite seiner Angebote erläutert werden. Dabei kann der Verkäufer die Länder aufzählen, die er zu beliefern bereit ist. Die Verkaufsregeln sind nicht immer und überall gleich. Vor allem gibt es unter den Verkäufern Unterschiede bezüglich des Zustandekommens eines Kaufvertrages. Deshalb muss der Verkäufer dem Interessenten seine Verkaufsregeln erklären (auch, wenn diese sich von den gesetzlichen Vorgaben kaum unterscheidet). Er muss z. B. klären wann nach seiner Definition ein Kaufvertrag zustande kommt. Zum Beispiel könnte ein Kaufvertrag durch Annahme der Kundenbestellung durch den Verkäufer zustande kommen; d.h. der Kunde bestätigt seine Bestellung per Klick. Der Verkäufer empfängt die Klickbestätigung und nimmt den Bestellauftrag an. Werden Bestelleingaben online getätigt muss dem Kunden wenigstens bis zur Abgabe der Bestellung die Möglichkeit gegeben werden seine Eingaben zu korrigieren. Mit der Mitteilung über den Vertragsschluss erhält der Kunde den Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; so wird ihm die Möglichkeit gegeben fristgerecht die Bestellung zu stornieren, wenn er mit den Kaufbedingungen nicht mehr zufrieden ist.

§ 3 Preise, Umsatzsteuer und Zahlung: Bei der Formulierung des Kaufpreises steht dem Verkäufer je nach Fall einige Freiheiten zu:

  • Strikte Trennung des Kaufpreises von den Versandkosten und Umsatzsteuer (z. B. Nettopreis, Mehrwertsteuer und Versandkosten). Die Zusammensetzung des Gesamtpreises wird also getrennt voneinander aufgeführt.
  • Trennung vom Kaufpreis (inkl. Mehrwertsteuer) und den Versandkosten (z. B. Bruttopreis und Versandkosten). Die Mehrwertsteuer sind also schon im Preis enthalten.
  • Alle angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise (Kleinunternehmensregelung nach § 19 UStG bzw. Differenzbesteuerung nach § 25a UStG). Die gesetzlichen Mehrwertsteuer soll sich der Kunde selbst errechnen. Berechenbare Versandkosten sind weiterhin explizit anzugeben.
  • Alle angegebenen Preise verstehen sich als Gesamtpreise. Hier werden keine zusammengesetzte Preise explizit angegeben. Zahlt der Kunde den genannten Preis, zahlt er automatisch alle beinhalteten Nebenkosten. Diese Preisangabe kann als "Kaufpreis (inkl. USt + Versandkosten) ausgedrückt werden.

Die Zahlbedingungen variieren sich vom Anbieter zu Anbieter. Zum Beispiel kann der Verkäufer eine Vorauszahlung (Vorkasse) fordern oder die Zahlung nach der erfolgreichen Lieferung verlangen. In beiden Fällen muss der Verkäufer eine Zahlfrist angeben. Wird sie nicht bekannt gegeben, gibt es vertraglich keine Zahlfrist. Abweichungen sind nur nach Absprache und beidseitigem Einverständnis möglich. Kommt der Käufer in Zahlverzug, kann der Verkäufer nach gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen.

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang; Kosten der Rücksendung: Hier werden die Lieferbedingungen und der Haftungsgrad für den Verkäufer vereinbart. Die Lieferbedingungen beinhalten die Lieferadresse, -zeit, -frist und -menge. Wenn Waren aus fremden Lagern versendet werden ist die Lagerfirma zu nennen. Sofern es für den Empfänger zumutbar ist, darf der Verkäufer Teillieferungen vornehmen. Dies bedeutet dass fremde Lagerfirma eine Hälfte eines Produktes liefert, während der Verkäufer selbst sich um die Lieferung der anderen Hälfte kümmert. Ohne vertragliche Regelungen sind in der Verkaufssauschreibung angegebene Lieferbedingungen verbindlich. Möchte der Verkäufer diese Angaben vorerst unverbindlich halten, muss er die Unverbindlichkeit im Vertrag ausdrücken.

Des Weiteren muß der Vertrag klären inwiefern der Verkäufer für Probleme bei der Lieferzeit haften möchte. Zum Beispiel kann sich der Verkäufer vorbehalten sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Lieferung einer Ware durch einen (fremden) Lieferanten ausbleibt. Wird die Ware nicht geliefert, muss der Verkäufer den Kunden darüber unverzüglich informieren und einen bereits gezahlten Kaufpreis sowie Versandkosten zurück erstatten. Zusätzlich kann der Verkäufer vertraglich vereinbaren bis zu welchem Zeitpunkt er für eventuelle Lieferschäden haften möchte.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung: Hier vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer wann das Eigentumsrecht über die Ware übergeben wird. In der Regel wird das Eigentumsrecht erst nach Erfüllung aller Vertragspunkte an den Kunden übertragen. Solange ein Punkt noch nicht erfüllt wurde, bleibt der Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer. Die Definition des Eigentums kann sich aber hierbei von Vertrag zu Vertrag ändern.

Aufrechnungen können vertraglich geregelt werden. Die Aufrechnung[22] ist die "Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung". In diesem Fall haben sowohl Schuldner (Käufer) als auch Gläubiger (Verkäufer) Forderungen an den jeweils anderen Vertragspartner. Eine derartige Forderung könnte vor allem bei Online-Shops wie eBay entstehen. Dort können Nutzer ungleichzeitig Käufer und Verkäufer sein.

Beispiel (vgl. [Habbe2013 (online)[23], S. 2]): In der Vergangenheit war Nutzer A Verkäufer und B ein Kunde. B kaufte bei A ein und hat bis zur Gegenwart noch nicht den vollen Geldbetrag für das Produkt p1 gezahlt. In der Gegenwart bietet nun B das Produkt p2 zum Verkauf an, das der Nutzer A haben möchte. A kauft also jetzt bei B ein. Zufällig haben beide Produkte, nämlich p1 und p2 den gleichen Wert. In dem Fall können A und B ihre gegenseitigen Schulden aufrechnen lassen und beide Forderungen erlöschen.

Widerrufrecht bei Verbraucherverträgen

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Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen des Widerrufrechts sind inhaltlich aus online gestellten Gesetzestexten von http://www.DeJure.org [24] entnommen worden. Die letzte Aktualisierung erfolgte laut der angegebenen Quelle[24] am 02.Januar 2013.

Der Verkäufer einer Ware hat nach Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 im BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber seinem Kunden. Er ist insbesondere dazu verpflichtet dem Kunden über dessen Widerrufrecht zu belehren. Tut er dies nicht, liegt keine Widerruffrist für den Kunden vor und der Kunde kann dann zu jedem Zeitpunkt seine Einwilligung widerrufen.

Wurde der Kunde über sein Widerrufrecht belehrt, erlischt das Widerrufrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (vgl. § 355, Abs. 4 BGB).

Die Widerruffrist beginnt nach erfolgreicher Belehrung des Widerrufrechts. Diese Belehrung sollte in Textform vorliegen. Die Frist beginnt nicht, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine entsprechende Kopie des Vertrages oder Antrages zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 355, Abs. 4 BGB).

Nach § 355, Abs. 2 beträgt die gesetzliche Widerruffrist 14 Tage. Wie zuvor erwähnt kann sie bis zu sechs Monaten nach Vertragsschluss andauern (also verlängert werden). Der Verbraucher ist nach § 355 Abs. 1 ist der Verbraucher an seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr gebunden, wenn seinen Widerruf fristgerecht an den Vertragspartner abgegeben hat. Dieser Widerruf bedarf keiner Begründung und kann entweder in Textform oder durch Zurücksendung einer Ware erfolgen.

Rechtswidrige Vertragsklauseln in der Vergangenheit

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Viele Nutzer lesen sich ungerne AGBs und Datenschutzerklärungen durch. Oftmals sind derartige Verträge und sonstige Vereinbarungen zu umfangreich um sie durchzulesen. Die meisten Nutzer wollen möglichst schnell die Leistungen erhalten, die ein Online-Anbieter verspricht. Doch selbst, wenn ein Nutzer sich alles genau durchzulesen versucht, wird er mit unzureichenden Jura-Kenntnissen nicht immer die kleinen "Fallen" in solchen Verträgen erkennen. Die wenigsten Nutzer kennen vollständig ihre Verbraucherrechte. Die Abgleichung der AGB-Bestimmungen mit den aktuellen Gesetzestexten ist sehr aufwändig und in den meisten Fällen fast unmöglich; denn oftmals müssen mehr als ein einziges Gesetzesbuch zur Rate gezogen werden.

Nicht immer schleichen sich, wie von vielen Verbrauchern vermutet, absichtlich rechtswidrige Klauseln in die Verträge ein. In vielen Fällen sind rechtswidrige Klauseln auch darin begründet, dass der Vertragsaussteller selbst nicht alle Gesetze kennt. Wenn ein Vertragspartner keine unnötigen Klagen von Verbraucherzentralen erhalten möchte, sollte dieser daher seine Verträge und sonstigen Vereinbarungen von einem erfahrenen Anwalt auf Gesetzesverstöße überprüfen lassen.

Der Verbraucher kann sich bei Fragen zum Verbraucherschutz an örtliche Verbraucherzentralen wenden. Die deutsche Verbraucherzentrale[25] ist auch online zu erreichen.

Alle Verbraucherzentrale (siehe [[25])

  • verfolgen Rechtsverstöße (unzulässige Vertragsklauseln oder irreführende Werbungen)
  • vertreten Verbraucherinteressen auf kommunaler und landespolitischer Ebene
  • informieren Medien und Öffentlichkeit über wichtige Verbraucherthemen
  • führen verbraucherrelevante Aktionen, Projekte und Ausstellungen durch

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Beratung

  • zu rechtlichen und wirtschaftlichen Themen des privaten Haushalts
  • zu Kauf- und Dienstleistungsverträgen
  • zu falschen Versprechen aus Gewinnspielen
  • zu fragwürdigen Produkten und Nahrungen
  • zur Berechtigung von Telekommunikations- und Energieabrechnungen
  • zu Versicherungen
  • zur richtigen Altersvorsorge
  • Krankenversicherung.

Der rechtswidrige Charakter eines Vertrages ist manchmal sogar für juristisch geschulte Augen nicht immer sofort sichtbar. Dies zeigt sich oft erst nach einigen Monaten oder Jahren. Ohne die betreffenden Unternehmen beim Namen zu nennen seien hier einige Beispielklauseln genannt, die in der Vergangenheit von Gerichten als rechtswidrig anerkannt wurden. Genannt werden hier nur die Branche, die betreffende Klausel und die Begründung der Rechtswidrigkeit.

Verbraucher gegen ein soziales Netzwerk (siehe [26]):

  • Der Zugriff auf Adress-Sammlungen eines Nutzers ohne dessen ausdrückliche Einwilligung. Dies begründet sich in der Tatsache, dass die Freunde der Nutzer nicht automatisch die Freunde des Web-Betreibers sind.
  • Die Weiterverarbeitung von Address-Sammlungen zu Werbezwecken ohne Zustimmung der Besitzer
  • Die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Web-Betreiber für alle Inhalte seiner Nutzer. Auch in sozialen Netzwerken soll weiterhin das Urheberrecht für den Nutzer gelten. Der Web-Betreiber selbst soll daher nicht ohne ausdrückliche Zustimmung die Rechte an die Inhalte seiner Nutzer zu Eigen machen.

Verbraucher gegen ein Netzwerkdienst (siehe [27]):

  • Die Annahme einer Zustimmung von Kunden für Vertragsänderungen, wenn der Web-Betreiber vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keinen Widerspruch erhalten hat.

Dies ist vor allem dann unangemessen, wenn nach der Frist der gesamte Vertrag verändert werden kann.

  • Festsetzen einer Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschriften. Entstandene Personalkosten sich nicht als Schadensersatz erstattungsfähig.
  • Kündigungsrecht vom Netzwerkdienst mit einer lediglich vierwöchigen Kündigungsfrist, während für den Verbraucher eine feste Vertragslaufzeit besteht. Hier ist der Verbraucher deutlich im Nachteil.
  • Das außerordentliche Kündigungsrecht vom Netzwerkdienst, falls sich der Kunde um mehr als 20 Tage im Zahlungsverzug befindet.
  • Sperrung der Internetpräsenz und das Verlangen von Schadensersatzbei Verzug des Kunden.


Rechtliche Aspekte bei der Online-Werbung (Tan)

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Im Online-Marketing gibt es sechs klassische Kommunikationsinstrumente die sowohl von Anbietern als auch Verbrauchern genutzt werden können (vgl. [Kempe2012, S. 287]):

 
Kommunikationspolitik [Kempe2012, S.287]
  • Mobile Device (Mobiltelefon - im deutschen Sprachraum auch als Handy bezeichnet; jedoch nicht im englischen Sprachraum)
  • Social Media (z. B. Facebook, Myspace, Youtube)
  • Display (generell diverse Websites)
  • E-Mail
  • SEM (z. B. Google Adwords)
  • Affiliate

Rechtliche Einordnung des Affiliate Marketings

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Als Affiliate-Marketing wird die Platzierung von Werbung auf Partnerwebsites gegen Provision bezeichnet (vgl. [Kreutzer2012, S. 215]).

 
einfaches Affiliate System [Kempe2012, S. 310]

Im einfachsten Fall sind die Beteiligten

  • der Merchant (direkter Affiliate-Verbraucher und gleichzeitig werbetreibender Anbieter für den Endnutzer)
  • Affiliate (Websitebetreiber/Werbepublisher)
  • Endnutzer (Endkunde, der auf die Werbung des Merchant reagieren soll)
  • Affiliate-Netzwerkbetreiber (Vermittler zwischen Merchants und Affiliates)

In diesem Abschnitt sei der Merchant aus der Sicht eines Affiliate-Anbieters der Verbraucher. Zwischen dem Merchant und Affiliate besteht ein Vertrag. Gegen Provision erlaubt der Affiliate-Anbieter dem Merchant dessen Werbungen auf seine Website zu platzieren

Generell wird zwischen einstufigem und zweistufigem Affiliate-System unterschieden (vgl. [Kreutzer2012, S. 500]).

Beim einstufigen Affiliate System besteht eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Merchant und dem Affiliate-Anbieter. Der Affiliate-Netzwerk-Betreiber vermittelt Verträge und unterstützt beide Parteien über die von ihm bereitgehaltene Plattform.

Beim zweistufigen Affiliate-System besteht ein Vertrag zwischen dem Merchant und dem Netzwerkbetreiber. Der Netzwerkbetreiber unterhält und koordiniert viele Vertragsbeziehungen zwischen Merchants und Affiliate-Partnern. Zwischen dem Merchant und dem Affiliate-Anbieter besteht also kein unmittelbarer vertraglicher Anspruch. Diese Tatsache birgt einige rechtliche Probleme mit sich auf die später eingegangen wird.

Der allgemeine Ablauf eines Affiliate-Systems kann wie folgt aussehen (vgl. [Kreutzer2012, S. 215] in [Kempe2012, S. 310] oder siehe obige Abbildung "einfaches Affiliate-System"):

  1. Der Merchant integriert seine Werbung auf die Website des Affiliate-Anbieters.
  2. Der Endnutzer bzw. der Besucher der Website des Affiliate-Anbieters klickt eventuell auf die Werbung des Merchants (welche ja schon vom Merchant auf die bezogene Website integriert wurde)
  3. Der Endnutzer wird nun auf die Merchant-Website weitergeleitet.
  4. Es findet ein Austausch zwischen Nutzer und Merchant statt (z. B. Eintragung in Newsletter, Kauf eines Produktes oder Anfrage von Informationen)
  5. Zum Schluss muss der Merchant seinen Teil der Abmachung einhalten und dem Affiliate-Anbieter eine zuvor vereinbarte Provision zahlen.

Nach heutigem Kenntnisstand sind folgende Provisionsmodelle bekannt (vgl. [Kempe2012, S. 312] oder siehe Abbildung "Provisionsmodelle"):

 
Provisionsmodelle [Schulze2008 in Kempe2012, S. 312]
  • Pay-Per-View: Bezahlung nach Anzahl Page Impression (Seitenabrufe - in der englischen Sprache wird die Bezeichnung "Page View" bevorzugt)
  • Pay-Per-Click: Bezahlung nach Anzahl erfolgter Klicks
  • Pay-Per-Lead: Bezahlung nach Anzahl an Anmeldungen
  • Pay-Per-Sale: Bezahlung nach Anzahl oder Wert der verkauften Produkte
  • Lifetime-Provision (inkl. aller Folgekäufe des Kunden)
  • Postview-Verfahren (Cookie bei Erstaufruf des Banners ohne Klick

Bei einem Affiliate-System profitieren der Merchant und der Affiliate-Anbieter gleichermaßen. Der Merchant erzielt eine höhere Reichweite an potenziellen Kunden. Für den Affiliate-Partner ergeben sich durch eingenommene Provisionen zusätzliche Einnahmequellen. Außerdem gewinnt seine Website durch die Integration von Werbungen seines Affiliate-Kunden eine Steigerung der Inhaltsattraktivität

Wie zuvor erwähnt treten beim zweistufigen System rechtliche Probleme auf. Von diesen Problemen bekommt der Endkunde in der Regel nichts mit. Der Merchant sei im Rahmen dieses Abschnitts als "Zwischenverbraucher" anzusehen. Da der Merchant und der Affiliate-Anbieter keine unmittelbare vertragliche Ansprüche gegeneinander haben, wird es sehr problematisch, wenn z. B. Provisionsauszahlungen ausbleiben oder wenn der Affiliate-Partner rechtswidrige Werbemaßnahmen einsetzt oder Marken Dritter verletzt. Die rechtswidrigen Handlungen von Seiten des Affiliate-Anbieters werden in der Fachsprache als "Affiliate Fraud" bezeichnet. Darunter fallen z. B. Ad-Hijacking und Klickbetrüge (vgl. [Kempe2012, S. 313]). In beiden Fällen (Fall 1: Verbleib von Provisionsauszahlungen; Fall 2: Affiliate Frauds) müssen beide Parteien sich vorerst direkt an den Affiliate-Netzwerkbetreiber wenden.

Im Falle der Rechtsverletzung von Seiten des Affiliate-Anbieters waren sich die Bundesgerichtshöfe nicht immer einig inwieweit der Merchant für das Vergehen seines Partners haften sollte. Diskutiert wurden die Störer- und die Beauftragtenhaftung (vgl. [Kreutzer2012, S. 501]).

Hinsichtlich der Störerhaftung glaubten einige Gerichte, der Merchant könne mithilfe von Vertragsstrafen und Kontrolle seinen Affiliate-Partner in "Schacht" halten. Sollte es also zu Rechtsverstößen kommen, so müsse es daran liegen, dass der Merchant die Arbeitsrechte seines Partners nicht genügend eingeschränkt habe. Andere Gerichte lehnten die Störerhaftung ab, weil es dem Merchant ohne konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße technisch unzumutbar sei eine große Vielzahl von Affiliates zu überwachen.

Die Beauftragtenhaftung ist wie folgt begründet: Da der Affiliate als Beauftragter des Merchants handelt, muß der Merchant jederzeit damit rechnen, dass sein Partner womöglich Rechtsverstöße begeht, um im Namen des Merchants die Anzahl der Kunden zu steigern. Die Reichweite der Haftung des Merchants ist bis heute nicht vollständig geklärt. Heute ist man sich aber zumindest einig, dass der Merchant bei Kenntnis über den Rechtsverstoß seines Affiliate haften soll, wenn er nichts zur Behebung dieses Verstoßes getan hat. Der Merchant sollte seinen Partner wenigstens anmahnen und ihn bitten von weiteren Rechtsverstößen Abstand zu halten. Zur Minimierung der Haftungsrisiken sollte der Merchant auch darauf achten, dass der Affiliate-Netzwerkbetreiber seine Affiliates sorgfältig auswählt und überwacht.

Wie zuvor erwähnt, bekommen man als normalen Endverbraucher nicht viel mit von den Uneinigkeiten zwischen dem Merchant und seinem Affiliate Partner. Bemerkbar werden die Handlungen des Affiliate-Anbieters jedoch dann, wenn dieser zum Beispiel Cookies auf den Rechner des Nutzers einspielt, die einen Klick auf die Werbung des Merchants zu simulieren. Völlig verboten sind vor allem Popup-Meldungen, die sich nicht schließen lassen. Beobachtet der Endverbraucher eine genügende Anzahl von Websites, wird er eventuell den Missbrauch Affiliate-Partners bemerken, wenn dieser die Werbung des Merchants auf auffallend vielen Seiten einblendet. Zu einigen dieser Seiten könnte der Merchant noch gar nicht seine Zustimmung gegeben haben.

Rechtliche Erfordernisse der Suchmaschinen Optimierung

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Suchmaschinen beschleunigen die Suche nach Informationen. Zu den bekannten Suchmaschinen zählen z. B. Google, Yahoo, Ask, Baidu und Bing (vgl. [Kempe2012, S. 320]). In den meisten Fällen findet die Suchmaschinen weitaus aktuellere Informationen als man sie in Büchern finden würde. Für den Online-Markt dient die Suchmaschine vor allem als Tool, um auf sich selbst aufmerksam zu machen. Mit der Steigerung der Besucheranzahl durch Suchmaschinen befasst sich das Suchmaschinen-Marketing

Das Suchmaschinen-Marketing beinhaltet "alle Maßnahmen zur Gewinnung von qualifizierten Besuchern [der eigenen Website] über Suchergebnisse in Suchmaschinen" (BVDW 2006 in [Kempe2012, S. 319]).

Die Hauptaufgaben des Suchmaschinen-Marketings sind

  • SEO (Search Engine Optimization): Suchmaschinen-Optimierung:
  • Suchmaschinen-Auswahl (z. B. Google oder Yahoo)
  • Suchmaschinen-Eintragung (z. B. Organic Listings oder Paid Listings - siehe weiter unten)
  • Suchmaschinen-Optimierung (z. B. Verwendung populärer Keywords)
  • Aufgezählter Listeneintrag
  • SEM/SEA (Search Engine Marketing/Advertising): Suchmaschinen-Werbung (z. b. Google AdWords)

Es existieren laut [Fritz2012] in [Kempe2012, S. 321] drei Arten von Einträgen:

  • Organic Listings: kostenfrei; beruht auf der Suche des Robots
  • Paid Inclusions: kostenpflichtiger Eintrag, aber ohne Einfluss auf die Platzierung
  • Paid Listings: kostenpflichtige Eintragung mit Einfluss auf die Platzierung; genauer gesagt, handelt es sich hierbei um stichwortabhängige Werbeanzeigen neben oder über den angezeigten Suchergebnissen. In der Fachsprache werden solche Werbeanzeigen als "KeyWord Ads" bezeichnet.

Das Ziel der SEO ist die "Verbesserung der Platzierung und Anzeige von Organic Listings". Grundsätzlich sind folgende Optimierungsmaßnahmen erlaubt:

  • geeignete Wahl von Keywords (nach Suchpopularität)
  • geeignete Platzierung von Keywords, z. B.
  • Domain und Dateiname
  • Titel der Seite
  • Überschriften
  • Textanfang
  • Bildbezeichnungen, Alternativtexte
  • Erstellung von Sitemaps

Als Verbraucher von Suchmaschinen möchte man natürlich auf möglichst relevante Seiten kommen. Sucht eine minderjährige Nutzerin z. B. nach Artikeln über die Pop-Sängerin Christina Aguilera, möchte sie natürlich nicht versehentlich auf pornografische Seiten kommen, die irgendwo in ihren Textinhalten den Namen Christina Aguilera erwähnen. Namen von bekannten Persönlichkeiten sind in vielen Fällen an sich schon Markennamen und dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung des Namenträgers gewerblich vertrieben werden. Sollten zwei Persönlichkeiten zufällig den gleichen Geburtsnamen besitzen, ist der weniger bekannten Person eine Namensänderung (Künstlername) zu empfehlen (aus einem ähnlichen Grund legte der schottische Schauspieler David John McDonald seinen Geburtsnamen öffentlich ab und nennt sich seitdem David Tennant).

Seit 2006 ist auch im Internet die Verwendung fremder Marken grundsätzlich untersagt (vgl. [Kreutzer2012, S. 502]). Die Erwähnung fremder Marken ist nur zulässig, wenn diese lediglich zur Beschreibung dienen. Wer als Website-Betreiber im Google-Index bleiben möchte, sollte sich nach den Suchmaschinen-Richtlinien von Google halten. Ein Verstoß gegen die Richtlinien hat eine Herabstufung des eigenen Page Rankings oder gar den Ausschluss aus dem Index zur Folge. Nach den Richtlinien von Google sollten Website-Betreiber vor allem folgende Betrugsversuche unterlassen (vgl. [Kreutzer2012, S. 503]):

  • Hiddent Content: Keyword in weißer Schrift auf weißem Hintergrund geschrieben
  • Cloaking (Suchmaschinen-Robots wird eine andere, für bestimmte Keywords optimierte Websites angezeigt als Internet-Nutzern)
  • Doorway Pages (eigens für Suchmaschinen-Robots erstellte, für bestimmte Keywords optimierte Websites)
  • Keyword Shuffling (auffallend hohe Anzahl an Wiederholungen von relevanten Keywords)
  • Linkfarms (vom Betreiber selbst massenhaft kreierte Links)

Natürlich hat Google die Pflicht jeden Google-Nutzer fair zu behandeln und darf deshalb nicht ohne objektive Begründung einen Website-Betreiber vom Google-Index für alle Zeit ausschließen. Nachdem der Betreiber davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er eventuell eine Richtlinie verstoßen hat, hat dieser die Möglichkeit seine Website den Richtlinien entsprechend nachzubessern und die Eintrag in den Google-Index neu zu beantragen. Es sei aber auch kurz zu erwähnen, dass die Google-Richtlinien über keine Rechtsnormqualität verfügen. Deshalb stellt ein Verstoß gegen ihre Richtlinien nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Demzufolge kann man bei Verstoß nicht wegen Wettbewerbsrechtsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. [Kreutzer2012, S. 503]).

Auf vielen gewerblichen Websites wird versucht neue Kunden anzuwerben. Der offizielle Beitritt einer Kundengemeinschaft geschieht über die Registrierung. Bei der Registrierung wird dem Kunden unter anderem die regelmäßige Email-Versendung von Newsletter angeboten. Erhält der Kunde ohne Einwilligung regelmäßige Newsletter, werden derartige Nachrichten als SPAMS verwertet.

Die Email-Werbung zielt allgemein auf [Kempe2012, S. 314]

  • die gezielte Kundenansprache
  • das Bewerben konkreter Angebote
  • die Kaufanreize durch Coupons
  • die Erhöhung der Kundenbindung durch Newsletter

Grundsätzlich stellen SPAMS Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Erhalten Betriebe solche Nachrichten, werden die Nachrichten auch als Eingriffe in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB)" angesehen [Kreutzer2012, S. 504]. Außerdem sollte dem Verbraucher jederzeit die Möglichkeit gegeben werden die Abonnierung von Newsletter zu kündigen. Vor der Versendung von Werbeinhalten muss der Kunde sein Einverständnis für den Erhalt abgegeben haben. Die Erklärung des Einverständnisses erfolgt in der Regel nach den sogenannten Opt-in bzw. Opt-Out Verfahren.

Die einzelnen Verfahren werden unterschieden nach [Kempe2012, S. 316]

  • Opt-out: automatische Eintragung in die Mailliste; nachträgliche Austragung möglich
  • Single Opt-in: keine Bestätigungsmail
  • Confirmed Opt-in: Bestätigungsmail
  • Double Opt-in: Bestätigungsmail mit Aktivierungslink

Opt-Out bezeichnet den automatischen Eintrag in die Mailliste ohne Zustimmung des Empfängers. Der Empfänger kann jedoch nachträglich sich austragen. Beim Single -, Confirmed - und Double Opt-in Verfahren trägt sich der Kunde manuell in die Mailliste ein. Diese drei Opt-in Verfahren unterscheiden sich aber wie folgt:

Beim Single Opt-in: erhält der Kunde keine Bestätigungsmail. Ihm wird also keine direkte Möglichkeit gegeben die Eintragung zu widerrufen. Die Belehrung über die Widerruffrist sollte jedoch wenigstens in der AGB enthalten sein. In der Regel wird der Kunde von sich aus dem Werbebetreiber eine Nachricht mit der Bitte um die Austragung von der Mailliste schicken müssen.

Beim Confirmed Opt-in erhält der Kunde eine Bestätigungsmail. Sollte hierbei ein Missverständnis vorliegen, kann der Kunde sofort auf die Bestätigungsmail antworten und die sofortige Kündigung der Newsletter erteilen. Sollte der Absender dieser Bestätigungsmail eine maschinelle Adresse mit der Anmerkung "no-reply" haben (d.h. die Bestätigungsmail wurde automatisch vom Server verschickt und kann daher für eine Rückmeldung nicht verwendet werden), sollte die Bestätigungsmail dem Verbraucher eine alternative Email-Adresse mitteilen, an die er seinen Widerruf schicken kann.

Das Double Opt-in funktioniert ähnlich wie das Confirmed Opt-in Verfahren. Hinzu kommt jedoch der Aktivierungslink. Der Kunde bestätigt also zweimal seinen Eintritt in die Mailliste. Nach der manuellen Eintragung wird der Kunde dazu aufgefordert durch den Klick eines Aktivierungslinks noch einmal zu bestätigen. Bis heute sehen die Bundesgerichtshöfe das Double Opt-in Verfahren als völlig ausreichend und sogar erforderlich an. Daher sind die zuvor genannten Verfahren zunehmend seltener anzutreffen.

Da ein Vertrag in der Regel durch beidseitige Willenserklärungen zustande kommt, ist darauf zu achten, dass der Verbraucher den Absender namentlich kennt. Alle notwendigen Informationen für die Identifikation des Absenders sind entsprechend der Impressumspflicht nach § 5 TMG anzugeben. Klar und deutlich muss der Empfänger über die Frequenz der Zusendung in Kenntnis gesetzt werden. Außerdem darf in den Newsletter der Charakter der Werbung nicht verschleiert werden. Zusammengefasst ist die Einwilligung für den Erhalt von Werbeinhalten nur dann gültig, wenn alle wichtigen Informationen transparent vorliegen.

Bis heute sind die sogenannten Tell-a-Friend basierte Email-Benachrichtigungen noch rechtlich ungeklärt. Derartige Benachrichtigungen können zum Beispiel E-Cards oder Produktempfehlungen von Freunden sein.

Social Media Marketing

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In sozialen Netzwerken treffen sich Menschen, um sich gegenseitig kennenzulernen oder ihre Gedanken zu diversen Themen auszutauschen. Sie möchten mit Freunden und Familien über ihre Lieblingsfilme oder -musik sprechen. Andere Nutzer wiederum nutzen soziale Netzwerke wie Myspace, Facebook, Youtube oder Twitter um für sich selbst zu werben. Für diese Nutzer sind soziale Netzwerke die direkte Verbindung zu potenziellen Kunden oder Fan-Gemeinschaften (auch als Followers bezeichnet).

Social Media Marketing ist laut [Kempe2012, S. 330] definiert als: "gezielter Einsatz sozialer Medien". Mit Hilfe sozialer Netzwerke wollen Unternehmen ihre Produkte vermarkten. Nach jetzigem Kenntnisstand des Autors gibt es kaum ein soziales Netzwerk, das nicht zu Vermarktungszwecken genutzt wird. Auf youtube-Videos werden Werbungen zu Beginn oder am Ende der Laufzeit eingeblendet. Facebook blendet Werbungen über automatisierte Empfehlungen ein; d.h. auf der Basis eingegebener Schlüsselbegriffe oder Profildaten möchte Facebook "erraten" für welche Produkte seine Nutzer sich interessieren könnte.

Der Hauptcharakter solcher sozialen Netzwerke zeichnet sich vor allem durch den User Generated Content aus. Der Inhalt der Website ist also dynamisch und wird durch die Nutzer angereichert. Für den Endverbraucher ergeben sich hier wenige Risiken:

  • Beleidigung von anderen Teilnehmern; in der Vergangenheit kam es aufgrund praktizierender Cyber-Attacken vereinzelt zu Selbstmorden - daher sei dieser Punkt nicht zu ignorieren
  • Bei nicht löschbaren Inhalten ist mit einer Benachteiligung in der Arbeitswelt zu rechnen; z. B. werden Berufsbewerber aufgrund peinlicher Fotos auf Facebook abgelehnt.
  • Verletzung eigener Urheberrechte durch andere Nutzer (fremde Teilnehmer machen sich geistige Ideen eines Nutzers zu eigen)

Für gewerbliche Verbraucher von sozialen Netzwerken kommen hinzu:

  • Rufschädigung durch negative Beiträge
  • Verletzung eigener Markenrechte (Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht)

Bezüglich der zuvor genannten Gefahren von sozialen Netzwerken war lange Zeit die Haftung des Website-Betreibers (Besitzer eines sozialen Netzwerkes) unklar. Selbstverständlich ist die Überwachung der Aktivitäten unzähliger Teilnehmer nur schwer handzuhaben. Außerdem stellt in vielen Fällen die Identifikation von Nutzern ein großes Problem dar; vor allem wenn kein Datenschutzrecht verletzt werden soll.

Grundsätzlich haftet der Betreiber uneingeschränkt für eigene Inhalte und beschränkt für die Inhalte anderer Nutzer. Bei der uneingeschränkten Haftung gehören auch fremde Inhalte, die sich der Website-Betreiber zu eigen macht; d.h. der Website-Betreiber übernimmt in diesem Fall erkenntlich die Verantwortung fremder Inhalte (vgl. [Kreutzer2012, S. 506]).

Bei der beschränkten Haftung hat der Betreiber die Kenntnis über rechtswidrige Inhalte anderer Nutzer erlangt, aber nichts dagegen unternommen. Bei Kenntnis verbotener Inhalte sollte der Betreiber jedoch die Inhalte löschen oder sperren. Technisch können Inhalte auf Diebstahl von geistigem Eigentum untersucht werden. Solche Techniken werden vor allem auf Medien-Portale wie youtube verwendet. Mit Hilfe einer Software erkennt youtube, ob ein Video Inhalte Dritter beinhaltet und dem Uploader (englische Bezeichnung des Nutzers, der das Video hochgeladen hat) entsprechend eine Meldung über dessen möglichen Verstoß gegen Urheberrechte schicken. Reagiert der Uploader nicht rechtzeitig auf die Meldung, löscht youtube das Video. Weitaus schwieriger ist die Überprüfung auf beleidigende Kommentare oder gar Rufschädigungen. Ebenfalls schwierig erweist sich die Unterscheidung zwischen der direkt offensichtlichen Übernahme fremder Inhalte (Nutzer macht fremde Inhalte zu eigen) und der weniger offensichtlichen Übernahme, wenn diese nur als Beschreibung dienen. Zum Beispiel ist es durchaus legitim als Betreiber einer Suchmaschine in der eigenen Beschreibung sich selbst mit Google zu vergleichen. So eine Beschreibung könnte lauten: "Wir, die FindIt GmbH, bieten jedem Besucher eine ähnliche Suchmaschine wie Google an." Außerdem ist die Übernahme fremder Inhalte dann erlaubt, wenn auf den Urheber durch Quellenangabe verwiesen wird. Aus diesen Gründen ist der genaue Umfang der Prüfungspflicht seitens des Betreibers noch umstritten.

Zur Minimierung der Haftungspflicht empfiehlt [Kreutzer2012, S. 507] folgende Vorsorgemaßnahmen:

  • fremde Inhalte sollten nie zu eigen gemacht werden; deutlicher Verweis auf die fremde Herkunft verwendeter Inhalte ist Pflicht
  • keine inhaltliche Einflüsse auf Inhalte anderer Nutzer ausüben
  • Einräumung notwendiger Nutzungsrechte von Nutzern
  • Prüfung rechtsverletzender Inhalte (ggf. löschen oder sperren)
  • bisherige Rechtsverletzer im Auge behalten (ggf. stichprobenartige Kontrolle); insbesondere wird hier die Forderung nach Registrierung unter Einhaltung standardisierter Nutzungsbedingungen empfohlen
  • zur Vermeidung persönlicher Beleidigungen sind Bewertungsmöglichkeiten in Form von Skalapunkten oder Schulnoten bereitzustellen

Datenschutz (Tan)

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Der Informationswert persönlicher Daten

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Jeder Internet-Nutzer hat das Recht "unerkannt" auf diversen Webseiten zu surfen. Die Garantie auf uneingeschränkte Anonymität ist aufgrund automatisierter Erkennung von IP-Adressen natürlich nicht gegeben. Doch soll auf Wunsch von Nutzern die Möglichkeit gegeben werden weitgehend so anonym zu bleiben, dass fremde Nutzer nur wenig über eine bestimmte Person erfahren können. Paradoxerweise geben in der heutigen Zeit die Besucher von sozialen Netzwerken mehr Informationen über sich preis als ihnen bewusst ist. Im Vertrauen, dass soziale Netzwerke ihre privaten Daten nicht ohne Einverständnis an Dritte weitergeben, veröffentlichen sie teilweise ihre realen Namen, Wohnsitze, akademische und berufliche Werdegänge und persönliche Beziehungsgeschichten. Der heutige Nutzer glaubt, dass niemand außer Freunde und Familien sich für sein privates Leben interessieren würde.

Tatsächlich aber interessieren sich viele Firmen für die privaten Daten und persönlichen Belange eines jeden einzelnen Nutzers. Die Polizei versucht anhand persönlicher Daten ein Profil eines potenziellen Kriminellen zu erstellen. Unternehmen möchten auf der Basis von "Likes" (Favorisierung von Produkten oder Websites) die Vorlieben potenzieller Kunden voraussagen können. Aus diesen und ähnlichen Gründen ist der Handel mit privaten Nutzerdaten ein lukratives Geschäft. Bis heute wird Facebook und Google vorgeworfen gegen einige Datenschutzbestimmungen verstoßen zu haben. Zum Beispiel sollen in der Vergangenheit nach Aussagen von Anklägern die vermeintlich gelöschten Inhalte auf Facebook nie wirklich von Facebook gelöscht worden sein.

Gesetzliche Datenschutzbestimmungen

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Mit derartigen Anschuldigungen verlieren soziale Netzwerke das Vertrauen ihrer Nutzer. Um so kleiner das Vertrauen, desto kleiner schrumpft die Nutzergemeinschaft. Wenn ein soziales Netzwerk seine Nutzer nicht verlieren möchte, sollte es alle Vorsorgemaßnahmen treffen, um möglichst jeden einzelnen Punkt der Datenschutzbestimmungen zu erfüllen.

Grundsätzlich ist die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von privaten Daten nur unter deutlichem Einverständnis des Nutzers erlaubt (§ 4a BDSG[28]). Über die Verwendung privater Nutzerdaten muss der Nutzer immer in Kenntnis gesetzt (ungeachtet dessen wie trivial eine Nutzerinformation erscheint). Die Verletzung des Datenschutzrechts kann mit einer Geldstrafe bis zu 22,5 Millionen Dollar (18,2 Millionen Euro) nach sich ziehen. Diese Rekordstrafe musste laut der Süddeutschen Zeitung[29] Google im August 2012 zahlen. Die US-Aufsichtsbehörde Federal Trade Commision (FTC) warf Google vor, den Datenschutz in Apples Safari-Browser ausgehebelt zu haben. Google habe auch dann Tracking-Cookies auf den Nutzerrechnern abgesetzt, wenn diese das eigentlich per "Do-not-track" Einstellung untersagt hätten. Google betonte, es handle sich nicht um persönliche Daten. Dennoch stimmte Google einem Vergleich von 22,5 Millionen Dollar zu.

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

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Haftungsrisiken sind minimierbar, wenn laut Schutzwerk GmbH [30] folgende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden:

  • Bestellung eines (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten: spätestens, wenn der Umfang der Datenverarbeitung einen bestimmten Umfang überschreitet, sollte ein Beauftragter über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wachen und den Verantwortlichen zu Rat und Tat beistehen.
  • Auditierung der relevanten Unternehmensbereiche: Überprüfung der Systeme auf Gesetzeskonformitäten
  • Prüfung der (IT-) Sicherheitsmaßnahmen: Ziel der Überprüfung ist der Schutz der personenbezogenen Daten hinsichtlich Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit
  • Erstellung von Verfahrensverzeichnissen: das Verfahrensverzeichnis dokumentiert die personenbezogene Datenverarbeitung. Unter anderem beinhaltet das Verzeichnis
  • die allgemeine Beschreibung des Umfangs und des Zwecks der Datenverarbeitung
  • Art der Daten
  • alle (interne und externe) Empfänger der personenbezogenen Daten
  • Gesetzeskonforme Regelung der IT-und Internet-Nutzung: die (private) Nutzung von IT-Systemen und des Internets durch die Mitarbeiter ist durch eine Betriebsvereinbarung verbindlich zu regeln; hier soll vor allem mögliche Datenspionage durch Mitarbeiter vermieden werden.
  • Schulung und Sensibilisierung: Alle Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, müssen hinsichtlich der gesetzlichen Datenbestimmungen geschult und für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sensibilisiert werden. Datengeheimnisse dürfen von Mitarbeitern nicht weitergegeben werden.
  • Datenschutz bei der Zusammenarbeit mit externen Partnern: Bei den Datenschutzerklärungen verpflichtet sich der Vertragspartner zur Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorgaben. Je nach Partnerschaft besteht die Pflicht zur direkten Auditierung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit beim jeweiligen Partner vor Ort. Weitere Maßnahmen sind in der Quellenangabe unter [30] zu entnehmen.

Bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist zu achten, dass es zu keinem Interessenkonflikt von Seiten des Beauftragten kommt; d.h. der Beauftragte sollte selbst kein Interesse daran haben die Daten für sich oder einen Dritten zu stehlen. Zu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten gehören neben der schon zuvor erwähnten Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben [31]

  • die Bereitstellung von und ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungs-Software
  • die Entwicklung hausinterner Datenschutzrichtlinien und einer Datenschutz-Policy für die Website
  • die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Beschwerden und Auskunftsersuchen von Nutzern
  • die Schulung der Mitarbeiter, die mit persönlichen Daten arbeiten
  • die Vorabkontrolle vor Beginn der Verarbeitung sensibler Daten
  • die Verpflichtung der Mitarbeiter auf den Datenschutz
  • und die Kontaktpflege mit der zuständigen Aufsichtsbehörde

Online-Umsetzung des Verbraucherschutzes/Praxisbeispiele (Tan)

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In diesem Abschnitt sollen drei namenhafte Websites hinsichtlich der Einhaltung des Daten- und Verbraucherschutzes überprüft werden: Amazon, eBay und Facebook.

Zunächst sei anzunehmen, dass die Website-Betreiber selbst an ihren eigenen Vertragspunkten halten. Eine genauere Überprüfung erfordert eventuell die Registrierung des Autors. Um keine rechtlichen Risiken auf sich zu nehmen lehnt der Autor jegliche Registrierung ab und versteht alle AGBs und Datenschutzbestimmungen als bindend.

Dem Autor bekannte Kritiken von Nutzern oder Verbraucherzentralen werden hier nicht vorenthalten. Veraltete Anschuldigungen jedoch werden durch möglichst genaue Jahres- und Monatsangaben hervorgehoben. Die entsprechenden Reaktionen und nachträglichen Verbesserungen einer Website bleiben natürlich nicht unerwähnt.

Amazon ist eins der bekanntesten und erfolgreichsten Online-Shops im Internet. Täglich bestellen Millionen von Nutzern ihre Produkte. Es gibt kaum ein Produkt das nicht von Amazon angeboten wird. Das Angebot umfasst ca. 35 verschiedene Kategorien von Produkten (Bücher, CDs, Schmuck, Software, Zeitschriften, Kindel, u.a.).

Anmeldung: Die Registrierung auf Amazon verlangt zunächst einen Namen, die zweimalige Eingabe einer Email-Adresse und eines Passwortes. Mit der Anmeldung stimmt der Kunde den Bestimmungen der "AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) ihrer Datenschutzerklärung sowie den Bestimmungen zu Cookies & Internet Werbung" zu[32].

AGB: Die AGB[33] führt 14 Punkte an. Mit der Einwilligung zur AGB garantiert der Nutzer zunächst, dass er volljährig ist (unter Punkt 14 sind Minderjährige als Amazon-Nutzer nicht zugelassen).

Die Punkte 3, 4 und 5 untersagen dem Nutzer den Verstoß gegen Urheber- und Datenbankrechte, Marken-, Kennzeichen- und Patenrechte.

Bei Erhalt eines Amazon-Kontos ist der Nutzer für alle Aktivitäten, die über seinen Konto laufen, selbst verantwortlich (Punkt 7). So kümmere sich der Nutzer vorerst selbstständig um die Sicherstellung seines Passwortes und die Korrektheit seiner Angaben bei der Registrierung. Die Nutzung von Amazon-Dienstleistungen darf nicht den Service selbst beschädigen (keine Hack-Versuche). Außerdem darf der Amazon-Service nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden. Bei Verstoß der AGB behält sich Amazon das Recht vor dem Täter den Service vorzuenthalten, sein Mitgliedskonto zu schließen oder Inhalte zu entfernen bzw. zu verändern.

Neben dem Kaufbetrag (Kaufpreis, Mehrwertsteuer und eventuell Versandkosten) zahlt der Nutzer für spezielle Dienstleistungen (insbesondere Dienstleistungen Dritter) kleine Gebührenbeträge (Punkte 5 und 19). Vor Vertragsschluss wird der Kunde über die anfallenden Gebühren informiert.

Grundsätzlich darf der Kunde mangelhafte Waren zurücksenden und einen Ersatz einfordern (Punkt 9). Innerhalb von 30 Tagen soll der Kunde nach Erhalt des Ersatzes die Mangelware zurückzusenden.

Amazon haftet unbeschränkt, "soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Amazon oder eines gesetzlichen Vertreters [...] beruht". Die beschränkte Haftung liegt bei vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden vor; insbesondere bei Verletzungen von Pflichten, "deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen". Amazon haftet jedoch nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer. Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; vor allem dann nicht, wenn ein Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes bestand und dieser arglistig verschwiegen wurde.

Punkt 10 vereinbart das luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Eventuelle Gerichtsverhandlungen finden daher entweder im Bezirk Luxemburg oder in einem EU-Mitgliedsstaat statt.

Datenschutzerklärung: Die Datenschutzerklärungen wurden seit 2007 über die Jahre einige Male geändert. Die letzte Aktualisierung von Amazon erfolgte am 25. September 2012[33].

Zunächst gibt der Kunde Amazon die Erlaubnis seine personenbezogenen Daten für die von Amazon genannten Zwecke zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Einwilligung kann zu jedem Zeitpunkt mit zukünftiger Wirkung widerrufen werden.

Die von Amazon genannten Daten[34] sind z. B.

  • Informationen, die der Kunde (teilweise unbewusst) hergibt: z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkarteninformationen, und andere
  • Sucheingaben (die interne Speicherung dieser Eingaben ist tatsächlich nicht jedem Nutzer wirklich bewusst)
  • Kauf- und Verkaufsprodukte
  • Angebote des Nutzers
  • Teilnahme an Gewinnspielen
  • selbst ausgefüllte Fragebögen
  • Gespräche mit dem Kundenservice (auch hierbei sind sich viele Nutzer bezüglich der Speicherung von Gesprächsaufzeichnungen nicht immer bewusst)
  • Automatische Informationen:
  • IP-Adresse
  • Empfangs- und Lesebestätigungen von Emails
  • Logins
  • Email-Adressen
  • Passwörter
  • Informationen über Computer und Verbindung zum Internet
  • Betriebssystem
  • Bestellhistorie, u.a.
  • Mobile Informationen:
  • Mobiltelefonnummer
  • Kauf- und Verkaufsinformationen über das Mobiltelefon
  • Informationen aus anderen Quellen:
  • aktualisierte Informationen über Bestell- und Lieferadresse von Paketzustellern und Transportunternehmen
  • Informationen über Konten, Kauf- und Zahlungsverhalten
  • Page Views von Amazons Partnern
  • Informationen über Suchworte und -ergebnisse, u.a.

In kurzen Worten kann Ebay als ein großes Auktionshaus im Internet beschrieben werden. Für jedes Produkt wird ein Startpreis angesetzt. Dieser Startpreis ist der Mindestbetrag den man als Gebot ansetzen kann. Nach Ablauf einer vorgegebenen Zeit wird das Produkt an den Meistbietenden versteigert. Jeder Nutzer kann sowohl Anbieter als auch Käufer eines Produkts sein. Selbstverständlich ist es völlig ausgeschlossen, dass der Anbieter gleichzeitig der Kunde eines von ihm versteigerten Produktes ist. In der Regel kann entweder über die Zahlungsfirma PayPal oder per eigener Überweisung gezahlt werden.

Anmeldung: Die Registrierung auf Ebay erfordert einige Informationen mehr als auf Amazon. An personenbezogenen Daten werden gefordert:

  • Name
  • Wohnadresse
  • Email-Adresse
  • Telefonnummer

Außerdem muss der Nutzer einen willkürlich gewählten Nutzernamen und ein selbst erdachtes Passwort angeben. Zur Sicherheit wählt der Nutzer aus einer Drop-Liste eine Passwort-Sicherheitsfrage und tippt dann seine persönliche Antwort ein. Zum Schluss ist ein Geburtsdatum anzugeben.

Mit der Anmeldung erklärt der Nutzer seine Einwilligung zu den Bestimmungen der AGB[35], den Datenschutzerklärungen[36] und den sogenannten ebay-Grundsätzen[37].

AGB: Von 15 Punkten werden hier möglichst kurz und prägnant 9 Punkte erläutert. Detaillierte Beschreibungen der AGB sind unter der Quellenangabe [35] nachzulesen.

  • Leistungsbeschreibung: wie zuvor beschrieben besteht die Hauptleistung von eBay aus der Betreibung eines Online-Auktionshauses, d.h. eBay stellt die notwendige Plattform für Auktionen zu für Verfügung. EBay selbst distanziert sich jedoch von allen Auktionen. Die Betreiber von eBay nehmen an keiner Auktion teil und veranstalten auch selbst keine Auktionen.
  • Anmeldung und Mitgliedskonto: Die blo0e Registrierung auf eBay ist kostenlos. Die Anmeldung ist u.a. nur unbeschränkt geschäftsfähigen Personen erlaubt. Minderjährigen ist die Anmeldung von vornherein untersagt.
  • Sanktionen, Sperrung und Kündigung: Verletzt ein Nutzer gesetzliche Vorschriften oder die Rechte dritter, kann eBay folgende Maßnahmen ergreifen:
  • Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten
  • Verwarnung von Mitgliedern
  • Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes
  • Vorläufige Sperrung
  • Endgültige Sperrung
  • Angebotsgebühren, Zusatzgebühren, Provisionen und Aufwandsentschädigungen: eBay erhebt keine Gebühren für die Abgabe von Geboten und Annahmeerklärungen oder für den Erwerb von Artikeln. Es existieren jedoch eine Angebotsgebühr bei Inseraten. Nach erfolgreichem Abschluss einer Auktion fällt zugunsten von eBay eine Provision an, die von dem Anbieter zu begleichen ist. Weiterhin erhebt eBay Gebühren für die Nutzung spezieller Services an.
  • Bewertungssystem und Vertrauenssymbole: Die Bewertung erfolgt in Form von Skalapunkten (sehr gut: 5 Sterne, sehr schlecht: 1 Stern). Untersagt sind unsachliche Schmähkritiken, versuchte Selbstbewertungen oder die Veranlassung einer Bewertung des eigenen Profils durch andere Nutzer. Bezüglich der Bewertung wurde im Mai 2008 technische Änderungen vorgenommen (siehe unten Kritik an eBay).
  • Verbotene Artikel und Inhalte: Verboten sind Angebote von Artikeln, die gegen gesetzliche Vorschriften, die Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen (z. B. illegale Drogen, Produkte von Fremdeigentümern oder Kinderpornografien).
  • Auktion (evtl. Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter): Stellt ein Anbieter einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, können andere Nutzer (Bieter) innerhalb der vom Anbieter angesetzten Auktionsfrist ihre Maximalangebote für den Artikel abgeben. Dabei kann er auch einen Startpreis definieren. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, zu den der Bieter bereitwillig zahlen würde. Das individuelle Maximalangebot eines einzelnen Nutzers bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen. Es wird anonym das bisher höchste Gebot veröffentlicht. Mit jedem weiteren Gebot, erhöht sich das aktuelle Gebot schrittweise, so dass ein Bieter nur so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von jemand anderen überboten wurde (mehr hierzu unter [35] nachzulesen).
  • Sofort-Kaufen-Artikel(Festpreisartikel), Preis vorschlagen und "sofortige Bezahlung erforderlich": Im Angebotsformat "Sofort-Kaufen" gibt der Anbieter ein verbindliches Angebot ab, zu dem andere Mitglieder einen Artikel erwerben können. Dabei kann er auch eine sofortige Bezahlung einfordern. Der Vertragsschluss endet, wenn ein Mitglied die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklickt und den Vorgang bestätigt. Verseht ein Anbieter einen Artikel mit der Anmerkung "Preis vorschlagen", gibt er Interessenten die Möglichkeit für den Artikel einen Preisvorschlag zu machen. Der Anbieter kann die Preisvorschläge annehmen, ablehnen oder einen Gegenvorschlag machen.
  • Inseratformat: Das Inseratformat dient als Werbeplattform für Artikeln. Interessenten können sich über die Werbeplattform mit dem Anbieter in Verbindung setzen.

eBay-Grundsätze: Von sieben Grundsätzen (auf der AGB-Seite) werden in diesem Abschnitt fünf Punkte erläutert. Über die Hälfte der hier angeführten Punkte finden sich inhaltlich in den oben angeführten AGBs wieder.

  • Grundsätze für das Anbieten von Artikeln[37]Grundsätze für Anbieten von Artikeln</ref>: Dieser Grundsatz besteht aus einer Vielzahl von Unterpunkten. Mit dem Verweis auf die Quellenangabe [37] seien hier nur einige Beispiele zu nennen.
  • eBay erwartet von seinen Nutzern, die Artikeln zum Verkauf anbieten, die Professionalität eines seriösen Verkäufers; d.h. vor allem, dass eBay-Nutzer nicht von den handelsgesetzlichen Richtlinien befreit sind. Artikeln müssen ordnungsgemäß und sachlich beschrieben werden. Warenmängel dürfen nicht verschwiegen werden. Die zu erwartenden Zahlungs- und Lieferbedingungen müssen möglichst genau angegeben werden. Ebenfalls anzugeben sind die Rücknahmebedingungen. Alle angebotene Artikeln müssen während der Angebotsdauer quantitativ genauso vorrätig da sein wie sie in der Angebotsbeschreibung angegeben sind. Entstehen bei der Versendung des Artikels Versandkosten, müssen diese im Voraus berechnet und in der Beschreibung angegeben werden. Welche Kosten wirklich einzuberechnen sind ist in [38] nachzulesen. Um den Kunden nicht unnötig warten zu lassen, ist der Kunde über die geschätzte Versand- und Bearbeitungszeit zu informieren. Während der Angebotsdauer sollte der Verkäufer sich um eine gesunde Kommunikationsbasis bemühen. Er hat auf alle Fragen des Kunden zu antworten und muß sowohl mündlich als auch schriftlich einen höflichen Ton bewahren. Als gewerblicher Verkäufer ist man verpflichtet den Kunden über sein Widerrufrecht zu informieren. Als privater Verkäufer kann man dem Käufer das Rücknahmerecht anbieten. Dieses Recht muss in der Produktbeschreibung angegeben werden.
  • Der Versuch eBay-Gebühren zu umgehen ist strikt untersagt.
  • Schutz gegen geistigen Eigentum: Grundsätzlich gelten die üblichen Urheber- und Markenrechte, und sonstige Gesetze, die den geistigen Eigentum schützen möchten.
  • der Missbrauch der Zusatzoption "Mindestpreis" ist verboten. Zum Beispiel ist es verboten in der Produktbeschreibung einen Mindestpreis anzusetzen, wenn der Artikel ohne die Zusatzoption "Mindestpreis" eingestellt wurde. Wurde der Artikel mit der Zusatzoption "Mindestpreis" auf eBay eingestellt, ist es unzulässig den Höchstbietenden zum Kauf zu zwingen, wenn der Mindestpreis nicht erreicht wurde. Die vorzeitige Beendigung des Angebots zu einem Mindestpreis kann als Umgehungsversuch der Gebühren für die Funktion "Mindestpreis" gewertet werden. Solche Umgehungsversuche sind wie zu zuvor erwähnt strikt untersagt.
  • Grundsätze zu unzulässigen Artikeln[39]: Artikeln sind unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten vorstoßen.
  • Grundsätze für Bewertungen[40] und Grundsatz für die Entfernung von Bewertungen[41]: offiziell seien nur sachliche Bewertungen sind erlaubt (mehr zum Thema Bewertung auf eBay siehe unten Kritik an eBay).
  • Grundsätze für eBay-Shops[42]: Jedes Kleinunternehmen, das ebenfalls ein eBay-Shop aufbauen möchte, muss sich and die AGB und den Grundsätzen von eBay halten.
  • Grundsätze für von Mitgliedern veröffentlichen Inhalte[43]: Jeder eBay-Mitglied haftet für eigene Inhalte. Wie bei den Artikeln gilt auch hier der Grundsatz, dass sie nicht gegen Gesetze und gute Sitten verstoßen.

Die AGB und die eBay-Grundsätze gelten auch außerhalb auf Webseiten, welche die eBay-Dienstleistungen vollständig oder teilweise integriert haben. Ein Widerruf der Zustimmungserklärung ist innerhalb eines Monats entweder in schriftlicher oder elektronischer Form an die im Impressum hinterlegte Adresse oder an den eBay-Kundenservice zu senden.

Datenschutzerklärungen: eBay verspricht seinen Nutzern personenbezogene Daten nur für notwendige Zwecke zu erheben. Der Hauptzweck der Erhebung bestehe vor allem darin den Wünschen ihrer Nutzer entgegenzukommen und ihre angebotenen Dienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Außerdem möchte eBay durch die Erhebung ihre AGB mit den Grundsätzen durchsetzen. Vor allem sollen Betrugsversuche minimiert werden und juristische Streitigkeiten leichter ausgehandelt werden. Aus diesen Gründen versucht eBay den Umfang der erhobenen Daten auf die wirklich notwendigsten zu reduzieren. Zuallererst ist zu erwähnen, dass bis zum Zeitpunkt der Verfassung (31.12.2012) dieser Seminarausarbeitung die aktuelle der Datenschutzerklärung seit dem 1. November 2010 gilt. Da eBay in vielen Ländern vertreten ist, versucht eBay seine Datenschutzerklärungen den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Standortes anzupassen. Mit der Registrierung gibt der Nutzer sein Einverständnis mit der Datenschutzerklärung von ebay und den von eBay genannten Datenerhebungen. Zu den erhobenen Daten[36] gehören zum Beispiel:

  • E-Mail-Adresse, Kontaktdaten und Finanzinformationen wie Kreditkarten- oder Bankdaten
  • Transaktionsdaten auf Basis von Nutzeraktivitäten (Bieten, Kaufen, Verkaufen, Angebote und eigene erstellte Inhalte)
  • Versand-, Rechnungs- und andere Informationen
  • Beiträge in Diskussionsforen, Chats, Bewertungskommentare, Korrespondenz mit anderen Mitgliedern
  • zusätzliche Informationen zur Authentifizierung (Ausweiskopie oder Kopie einer Rechnung, Fragebögen)
  • Informationen von anderen Unternehmen (z. B. demografische Daten oder Navigationsdaten)
  • andere ergänzende Informationen von Dritten (z.B. Verbindlichkeiten bei eBay zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit).

Kritik an eBay: Vor Mai 2008 konnten Verkäufer und Käufer gleichermaßen sich gegenseitig bewerten. Seit Mai 2008 jedoch wurden die Bewertungsregeln geändert. Bis heute lautet die aktuelle Bewertungsregel[44] wie folgt: "„Käufer können für Verkäufer eine positive, negative oder neutrale Bewertung und einen kurzen Kommentar abgeben. Verkäufer können für Käufer eine positive Bewertung und einen kurzen Kommentar abgeben. Diese Bewertungen bilden zusammen den Bewertungspunktestand“. Demnach dürfen Käufer ihre Verkäufer also positiv, negativ und neutral bewerten, und außerdem ein Kommentar hinterlassen. Die Verkäufer hingegen dürfen die Käufer nur noch positiv bewerten und ein Kommentar hinterlassen. Diese Neuerung versetzte vor allem private Verkäufer in Empörung. Laut deren Aussagen würden seitdem einige Kunden sie mit negativen Bewertungen erpressen, wenn dem Kunden keine Preisnachlässe gewährt werden würde. Im Bewertungsportal[45] heißt es zusätzlich: "Ab sofort können Verkäufer einen Käufer bitten, eine negative oder neutrale Bewertung zu überarbeiten, wenn das Problem bei dieser Transaktion zuvor geklärt wurde oder wenn der Käufer die Bewertung aus Versehen abgegeben hat". Um den Verkäufer also mehr zu sehr zu benachteiligen, wird dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben seinen Bewertungspunktestand nachträglich zu bessern, wenn z. B. Käufer und Verkäufer unter sich ein Verhandlungsproblem während der Verkaufsphase behoben haben. Die nachträgliche Besserung sei auch möglich, wenn der Käufer versehentlich eine negative Bewertung abgegeben hat.


Facebook

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Facebook ist ein soziales Netzwerk wo Familien, Freunde oder Gleichgesinnte sich treffen und weitere Bekanntschaften machen können. Man gewährt seinen Facebook-Freunden (diese können gleichzeitig auch Familien oder Bekanntschaften sein) einen Blick in seine eigene Gedankenwelt und Leben. Wie auf Twitter teilt der Nutzer den Freunden mit was er gerade so tut oder was er erlebt. Außerdem kann der Nutzer eigene Fotos hochladen und von Freunden kommentieren lassen.

Für populäre Persönlichkeiten, Unternehmen oder politische Organisationen bietet Facebook die direkte Verbindung zu Fans, potenziellen Kunden oder Interessenvertreter. Besonders die Zahl der Likes ist für solche spezielle Facebook-Nutzer ein Indikator dafür wie beliebt sie bei anderen Nutzern sind.

Anmeldung: Die Anmeldung auf Facebook[46] erfordert zunächst relativ wenige Informationen. Gefordert sind der Name, die Email-Adresse, ein selbst gewähltes Passwort und das Geburtsdatum. Obwohl viele Nutzer sich nicht ganz an die Richtlinien von Facebook halten, erwartet Facebook bei der Angabe dieser personenbezogenen Daten ein gewisses Maß an Ehrlichkeit. Seinen Richtlinien zufolge wünscht sich Facebook tatsächlich, dass seine Nutzer ihre wahren Namen und Geburtsdaten angeben.

AGB: Der Umfang seiner AGB ist sehr groß und kann daher im Rahmen dieser Seminararbeit nicht komplett wiedergegeben werden. Sowohl bei den AGBs als auch bei der Datenschutzerklärung muss man mindestens zwei Typen von Facebook-Profilen unterscheiden.

Die Mehrheit aller Nutzer erstellen für sich private Facebook-Profile. Dies bedeutet, dass sie Facebook nicht zu kommerziellen Zwecken nutzen. Vielmehr wollen sie mit Freunden, Familien und Bekannte in Kontakt bleiben.

Unternehmen, Organisationen oder berühmte Persönlichkeiten erstellen in den meisten Fällen öffentliche Facebook-Profile, um eine direkte Verbindung zu ihren Kunden, Anhängern oder Fans aufzubauen. Ihre FacebookInhalte gehören zum Mittel der Selbstvermarktung. Die Richtlinien für solche öffentliche Profile können sich von den privaten vor allem in der Hinsicht unterscheiden, dass der Profil-Ersteller nicht immer tatsächlich die Person ist, wofür er sich ausgibt. In den wenigen Fällen steht hinter einem berühmten Facebook-Profile (z. B. die britische Schauspielerin Carey Mulligan) tatsächlich die berühmte Persönlichkeit, die das Profil repräsentieren soll.

Vor der Registrierung ist jedem Nutzer raten die Nutzerbedingungen und die Datenschutzerklärungen in aller Ruhe aufmerksam durchzulesen. Dies gilt vor allem Nutzer außer der Vereinigten Staaten. Die letzte Aktualisierung der Nutzerbedingung erfolgte am 11.12.2012. Der erste Absatz der Nutzerbedingungen[47] liest sich nämlich wie folgt: "Diese Erklärung wurde auf Englisch (USA) verfasst. Sollte es bei der übersetzten Version dieser Erklärung im Vergleich zur englischsprachigen Version zu Unstimmigkeiten kommen, ist stets die englischsprachige Version ausschlaggebend. Bitte beachte, dass Abschnitt 17 einige Änderungen der allgemeinen Richtlinien für Nutzer außerhalb der USA enthält."

Dieser Aussage zu urteilen lässt schließen, dass sogar auf der deutschsprachigen Version von Facebook eventuell die amerikanischen Richtlinien Vorrang haben, wenn es zwischen der deutschen und der amerikanischen Erklärung zu Unstimmigkeiten kommt. Abschnitt 17 regelt spezielle Richtlinien für Nutzer außerhalb der USA. Hier sei kurz anzumerken, dass die Nutzerbedingungen am besten manuell kopiert und in Microsoft Word eingefügt werden wollten, um die Nummerierungen der einzelnen Abschnitte zu ersehen. Auf dem FireFox Browser des Autors dieses Seminar-Abschnittes sind die Abschnittsnummern ohne weiteres nicht zu sehen. Auch sei kurz zu erwähnen, dass die speziell deutschen Nutzerbestimmungen eine Abschnittsnummer als "Ziffer" bezeichnen. Der Begriff "Abschnitt" wird dabei komplett weggelassen.

Wie zuvor erwähnt ist der Umfang der Nutzerbedingungen von Facebook sehr groß. Zum leichteren Einstieg seien die Nutzerbedingungen daher zunächst auf seine zehn Grundsätze[48] reduziert:

  1. Freiheit zur Weitergabe und Verbindung: Erlaubt sei der Austausch von Informationen in möglichst jedem erdenklichen Format.
  2. Eigentum und Kontrolle von Informationen: Die Inhalte sollten wirklich rechtlich demjenigen gehört haben, der sie auf Facebook veröffentlicht. Der Eigentümer dieser Information darf die Information mit jeder beliebiger Person teilen. Außerdem sei dem Nutzer die Möglichkeit gegeben die Reichweite seiner Veröffentlichung zu bestimmen.
  3. Freier Informationsfluss: Jeder Nutzer darf auf alle Informationen zugreifen, die ihm zu Verfügung bereitgestellt werden. Diese können vollständig öffentliche Informationen oder geschützte Informationen sein, die speziell für ihn bestimmt sind.
  4. Grundsätzliche Gleichstellung: Ungeachtet der sozialen und beruflichen Stellung, soll jede Person das Recht haben Facebook frei zu nutzen. "Es sollte ein einziger Satz von Grundsätzen, Rechten und Pflichten bestehen, die für alle Personen gelten, die den Facebook-Service nutzen."
  5. Sozialer Wert: Solange nicht gegen die Richtlinien von Facebook verstoßen wurde, behält jeder Nutzer sein Persönlichkeitsrecht. Der Umgang mit anderen Nutzern solle auf Vertrauen basieren.
  6. Offene Plattformen und Standards: Jeder Nutzer hat Zugriff auf programmatische Benutzeroberflächen. Die Spezifikation dieser Benutzeroberflächen seien öffentlich und für jeden zugänglich.
  7. Grundsätzliches Serviceangebot: "Facebook ist und bleibt kostenlos" (siehe [46]). Jeder Nutzer darf mit andern Nutzern in Kontakt treten und mit ihnen Informationen austauschen.
  8. Gemeinwohl: Die Rechte und Pflichten[47] von Facebook sollen nicht von den Facebook-Grundsätzen[48] abweichen.
  9. Transparenz: Facebook stelle Informationen zu seinem Ziel, Plänen und andere Vorhaben für den öffentlichen Zugriff bereit. Eventuelle Änderungen (z. B. an den Nutzerbedingungen oder Datenschutzerklärungen) sollten vorerst demokratisch mit den Nutzern abgesprochen werden.
  10. Eine Welt: "Der Facebook-Service sollte geografische und nationale Grenzen überwinden und jedem Bürger dieser Welt zur Verfügung stehen."

In noch kürzeren Worten zusammengefasst sagen die Grundsätze aus, dass jeder Mensch auf der Welt, ungeachtet seiner Herkunft und sozialen Status, Facebook nutzen darf. Er darf Inhalte veröffentlichen, die wirklich seiner geistigen Schöpfung entspringen. Kein Nutzer darf diskriminiert werden. Und die Internet-Welt von Facebook sei global und demokratisch.

Mit den Grundsätzen wurden die Nutzerbedingungen von Facebook in ihrer Grundstruktur abgedeckt. Die detaillierten Nutzerbedingungen[47] umfassen 19 Abschnitte (Ziffer - Je nach Browser sind Nummerierungen durch "Copy and Pate" in anderen Dokumentformaten einsehbar). Die Nutzerbedingungen wurden von Facebook selbst in der Wir-Form geschrieben. Damit der Leser sich auf der originalen Seite von Facebook zurechtfindet (die Abschnitte sind im Original nicht beziffert), werden die Abschnittstiteln ungeachtet der genauen Ziffer hier genauso wiedergegeben wie sie auf Facebook zu lesen sind (also in der Wir-Form):

  1. Privatsphäre: Facebook verspricht die Privatsphären seiner User zu respektieren und verweist auf seine Datenverwendungsrichtlinien. Die Richtlinien geben dem Nutzer darüber Auskunft wie der Nutzer am besten seine Inhalte mit anderen teilen kann.
  2. Teilen deiner Inhalte und Informationen (siehe weiter unten)
  3. Sicherheit: Facebook verspricht sich um die Sicherheit auf Facebook zu kümmern. Facebook selbst wird die Nutzer nicht SPAMS belästigen. Der Nutzer selbst darf ebenfalls keine Mittel zur Ausspionierung von Nutzerinformationen nutzen.
  4. Registrierung und Sicherheit der Konten: Facebook bittet die Nutzer darum sich mit wahrheitsgemäßen Personendaten zu registrieren. Bei der Registrierung sind vor allem die Persönlichkeitsrechte anderer Nutzer zu respektieren (z. B. sollte man sich nicht ohne weiteres für eine berühmte Persönlichkeit ausgeben, wenn man nicht wirklich die berühmte Person ist). Jeder Nutzer sollte zunächst nur ein Facebook-Konto besitzen. Wird aufgrund eines Verstoßes sein Konto gesperrt, darf ohne Zustimmung von Facebook kein neues Konto errichten.
  5. Schutz der Rechte anderer Personen: Facebook schützt die allgemeinen Urheberrechte aller Nutzer. Keine Inhalte anderer Nutzer darf als Eigentum auf Facebook veröffentlicht werden.
  6. Handys und sonstige
  7. Zahlungen: Für besondere Zahlungen auf Facebook oder die Verwendung von Facebook-Gutschrift verweist Facebook auf seine Zahlungsbedingungen[49].
  8. Besondere Bestimmungen für soziale Plug-ins: soziale Plug-ins können zum Beispiel die Funktionen "Teilen" oder "Gefällt mir" sein. Die Nutzung solcher Plug-ins unter zusätzlichen Bestimmungen. Zum Beispiel können andere Nutzer Links und Inhalte des Posters für sich auf ihre eigenen Facebook-Seiten nutzen. Die Facebook-Betreiber selbst darf ebenfalls die Links und Inhalte des Posters auf Facebook verwenden. Es dürfen jedoch keine sozialen Plug-ins auf Facebook gestellt werden, die gegen die Nutzerbestimmungen verstoßen.
  9. Besondere Bestimmungen für Entwickler/Betreiber von Anwendungen und Webseiten
  10. Über Werbung und andere kommerzielle Inhalte, die von Facebook zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden (siehe unten)
  11. Besondere Bestimmungen für Werbebetreibende: Facebook gibt seinen Kunden die Möglichkeit deren Zielgruppen über Werbeanzeigen zu erreichen. Facebook garantiert jedoch nicht, dass de gewünschte Zielgruppe auch wirklich erreicht wird. Außerdem behält Facebook sich das Recht vor Werbeauftrage anzunehmen oder abzulehnen und eventuell Werbeanzeigen zu entfernen. Weitere Punkte zu dieser Bestimmung sind im Original auf der Seite von Facebook nachzulesen.
  12. Besondere Bestimmungen für Seiten: Möchte jemand eine „spezielle“ Facebook-Seite für beispielsweise Promotionen oder Angebote erstellen, muss er die Nutzungsbedingungen für „Seiten“[50] zustimmen.
  13. Besondere Bestimmungen für Software
  14. Änderungen (siehe unten)
  15. Beendigungen (siehe unten)
  16. Streitfälle (siehe unten)
  17. Besondere Bestimmungen für Nutzer außerhalb der USA: Für alle Nutzer außerhalb der USA ist dieser Abschnitt. Obwohl Facebook zu Beginn aussagt, dass bei Unstimmigkeiten zwischen den amerikanischen und den nicht-amerikanischen Regelungen "stets die englischsprachige Version ausschlaggebend" ist, bemüht sich Facebook dennoch in den Nutzerbedingungen die regionale Gesetze zu berücksichtigen (mehr zum Abschnitt 17 siehe unten).
  18. Definitionen: Facebook erläutert was Facebook selbst unter Begriffen wie Facebook, Plattform, Inhalt und andere Begriffe versteht, die Facebook seinen Nutzerbestimmungen verwendet hat.
  19. Sonstiges

Aufgrund des sehr großen Umfangs konnten nicht alle Abschnitte gleichermaßen erläutert werden. Einige wurden entweder stark verkürzt wiedergegeben werden oder nur der Vollständigkeit halber kurz erwähnt, damit der Leser die fehlenden Punkte im Original unter der Quellenangabe[47]selbst nachlesen kann. Besondere Aufmerksamkeit widmet sich dieser Abschnitt den speziell deutschen Bestimmungen[51]. Bei den deutschen Bestimmungen handelt es sich oftmals um sprachliche Abänderungen der amerikanischen Regelungen. Diese Änderungen betreffen die Abschnitte/Ziffer 2, 10, 14, 15 und 16. Hinzu kommen zwei weitere Punkte zum Abschnitt 17. Soweit nicht anders vorgeschrieben gelten die restlichen Punkte genauso wie sie im amerikanischen Original verfasst sind.

2. Teilen deiner Inhalte und Informationen: Nach deutschem Recht ist Nutzung von Facebook der Inhalte seiner Nutzer auf die Verwendung oder in Verbindung mit Facebook beschränkt.

10. Über Werbung und andere kommerzielle Inhalte, die von Facebook zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden: Werbeanzeigen sollen sowohl für Werbetreibende als auch für Nutzer "wertvoll" gestaltet werden. Um dieses Zeil zu erreichen, stellt Facebook folgende Forderungen an seine Nutzer:

14. Änderungen: Änderungen gemäß Ziffer 14 werden nur dann vorgenommen, wenn die Regelungen nicht mehr passen oder wie sie sich als unvollständig herausstellen. Vor allem werden für deuten Nutzer nur zumutbare Änderungen vorgenommen. Änderungen treten 30 Tage nach Benachrichtigung an die Nutzer in Kraft. Wer die Änderungen nicht akzeptiert, muss sein Konto löschen. Existiert das Konto der vorgegebenen Frist immer noch, nimmt Facebook an, dass der Nutzer mit den Änderungen einverstanden war.

15. Beendigungen: Facebook darf aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Kündigung erteilen, wenn der Nutzer gegen Verpflichtungen aus der deutschen Erklärung der Nutzerbestimmungen (mitsamt den amerikanischen Regelungen, welche die deutschen Bestimmungen um weitere Punkte ergänzen), gegen gesetzliche Vorschriften, die Rechte Dritter oder die Datenschutzrichtlinien verstößt. Dies gilt vor allem wenn die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände eines Einzelfalls das Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung für Facebook nicht zumutbar ist. "Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht [...], ist die Kündigung erst nach erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Pflicht oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Einer Abhilfefrist bedarf es jedoch nicht, wenn [der Nutzer] die Erfüllung [seiner] Verpflichtungen ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen." [51]

16. Streitfälle:

  1. wird abgeändert in "Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht".
  2. bleibt unverändert
  3. wird abgeändert in "Wir sind ausschließlich wie folgt haftbar: Wir haften unbeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (i) für Schäden die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen; (ii) bei Vorsatz; (iii) bei grober Fahrlässigkeit; und (iv) gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Ohne dass dies das Vorstehende einschränkt haften wir für leichte Fahrlässigkeit nur im Falle der Verletzung einer „wesentlichen“ Pflicht aus diesem Vertrag. „Wesentliche“ Pflichten in diesem Sinne sind Pflichten, die für die Erfüllung des Vertrags nötig sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks in Frage stellen würde, und auf deren Einhaltung du daher regelmäßig vertrauen darfst. In diesen Fällen ist die Haftung beschränkt auf typische und vorhersehbare Schäden; in sonstigen Fällen besteht keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit."

17. Besondere Bestimmungen für Nutzer außerhalb der USA: Die folgenden Regeln gelten sowohl für Nutzer als auch Nicht-Nutzer außerhalb der USA, die mit Facebook interagieren:

  1. Die persönlichen Daten des Nutzers werden "in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet".
  2. Der Nutzer nutze Facebook nicht für kommerzielle Zwecke (wie Werbung oder Zahlungen), wenn er "in einem Land lebst, das von den USA mit einem Embargo belegt wurde" oder er auf der Liste der „Specially Designated Nationals“ (SDN-Sanktionsliste) des US-Finanzministeriums geführt wird. Das sogenannte Embargo ist laut dem Gabler Wirtschaftslexikon[52] eine "staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, mit der der Güterhandel mit einem bestimmten Staat unterbunden wird". Das Embargo wird oft angewendet, um gegen Völkerrechtsverletzungen im betreffenden Land vorzugehen. Diese wirtschaftliche wäre vergleichbar mit einem Boykott. Hierbei sei anzumerken, dass das Gabler Wirtschaftslexikon strenger zwischen dem Embargo und einem Boykott unterscheidet. Allgemein definiert, wird das Embargo anwendet, um ein Land zu bestimmten Handlungen zu zwingen oder davon abzuhalten (z. B. Abschaffung der Steinigung gegen Straftäter)

Datenschutzverwendungsrichtlinien: Der Umfang der von Facebook gespeicherten Daten ist fast genauso groß wie der Umfang seiner Nutzerbestimmungen. Deshalb kann auch hier nur eine Untermenge von gespeicherten Daten ausführlich angeführt werden. Nähere Informationen sind unter der Quellenangabe[48] nachzulesen. Facebook speichert grundsätzlich

  • Registrierdaten: Name, Email-Adresse, Passwort und Geburtsdatum
  • freiwillige Angaben von Informationen: Statusmeldungen, Kommentare, Likes ("Gefällt mir" - Posts), Beziehungsstatus u.a.
  • Interaktionsdaten: Durchgelesene Inhalte (z. B. Chronik einer anderen Person), Nachrichtversendungen, Suchanfragen nach Freunden oder Seiten,
  • Mediale Daten: Fotos und Videos
  • Mobile Daten: IP-Adresse, Standort, Internetdienst, besuchte Seiten u.a.
  • Spieldaten: Datum, Uhrzeit, URL
  • Datengewinnung über Dritte: Gewinnung von Nutzerinformationen über Facebook-Partnern. Solche Informationen können z. B. die individuelle Werbereaktion. Geht der Nutzer auf die Werbung ein und zeigt mehr Interesse für den Werbegegenstand oder ignoriert er die Werbung, indem er die Werbung sofort wieder schließt oder gar nicht anklickt?

Viele Informationen sind zwar per default öffentlich, doch kann man (laut Facebook) als Facebook-Nutzer selbst die Reichweite einiger Informationen bestimmen. Eine Information kann öffentlich (Public), nur Freunde zugänglich (Friends), für spezifische Personen (Custom) oder ganz privat (Only Me) sein. Wer also einige seiner Informationen schützen will, sollte entweder selbst von vornherein darauf acht geben was er auf Facebook schreibt oder zumindest nachträglich die Zugänglichkeit einstellen.

Facebook möchte in erster Linie alle gespeicherten Informationen im Zusammenhang ihrer Dienstleistungen und Funktionen verwenden. Das Ziel von Facebook ist es den individuellen Wünschen seiner Nutzer entgegenzukommen. Weitere Verwendungszwecke der Nutzerinformationen sind

  • der Schutz der persönlichen Nutzerreichte (z. B. Eigentumsrechte)
  • die Individualisierung von Werbeanzeigen
  • Empfehlungen für das Hinzufügen weiterer Freunde oder Bekannte
  • Empfehlungen von Facebook-Anwendungen
  • Fehlerbehebung, Datenanalyse, Tests, Forschung und Leistungsverbesserung

Facebook verspricht die Nutzerinformation nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis an Dritte weiterzugeben, es sei denn

  • Facebook hat den Nutzer über die Weitergabe informiert
  • Facebook hat den Namen des Nutzers "sowie alle anderen personenbezogenen Informationen von diesen Daten entfernt"

Jeder Nutzer kann sein Konto entweder deaktivieren oder gänzlich löschen. Deaktiviert der Nutzer sein Konto ist sein Konto zunächst solange inaktiv bis er es wieder reaktiviert. In der Zeit der Deaktivierung können Facebook-Freunde das Profil und seine Informationen nicht mehr einsehen. Löscht der Nutzer sein Konto, werden alle Informationen demnächst auf Dauer gelöscht. Vorerst aber verbleiben die Informationen dann in einer Sicherheitskopie. Bis zu 90 Tagen kann es dauern bis alle Daten (inklusive die Sicherheitskopie) gänzlich gelöscht sind.

Kritik an Facebook: Bezüglich den Datenschutzbestimmungen ist Facebook bis heute heftigen Kritiken ausgesetzt. Facebook hat zwar schon auf die Kritiken entsprechend reagiert und ihre Nutzerbedingungen und Datenschutzerklärungen entsprechend angepasst, doch herrscht unter vielen Nutzern immer noch ein gewisses Misstrauen gegenüber Facebook. Vor allem die österreichische Studentengruppe "Europ-v-Facebook" versucht per Spendengeld eine Klage gegen Facebook herbeizuführen (siehe [53]). Viele bleiben trotzdem auf Facebook, weil sie den Kontakt zu ihren Freunden und entfernten Verwandten nicht verlieren wollen. Tatsächlich ist Facebook der ideale Ort, um alte Bekanntschaften wiederzutreffen und zu sehen wie sie sich im Laufe der Zeit entwickelt haben. Für vielen ist es noch unklar wie ernst Facebook die Kritiken nimmt oder ob Facebook bloß nur deshalb seine Nutzer- und Datenbestimmungen ein wenig ändert, um die Kritiker für eine Weile ruhig zu stellen. Aus diesem Grunde seien hier trotz der letzten Aktualisierung seiner Nutzer- und Datenbestimmungen auch auf alte Kritiken einzugehen, damit der Leser das gegenwärtige Misstrauen gegenüber Facebook besser nachvollziehen kann. Die hier unten angeführten Kritikpunkte stammen aus einer veralteten Online-Ausgabe von www.Spiegel.de [54]. Der Artikel wurde etwa zwischen 4 und 5 Monaten vor der letzten deutschsprachigen Aktualisierung (11.12.2012) auf Facebook verfasst, nämlich am 24. Juli 2012. Inwiefern die damaligen Kritikpunkte wirklich stimmen und ob die Anschuldigungen von Facebook durch Nachbesserung ihres Systems beseitigt wurden, ist dem Autor noch unklar. Deshalb möchte der Autor von dem Artikel sich so distanzieren, indem die Vergangenheits- und bevorzugt die Konjunktivform gewählt wird.

Damals wurde Facebook zu den folgenden Punkten beschuldigt:

  • Automatische Überwachung: Facebook lese private Nachrichten mit. Facebook erfasse welcher Nutzer welchem anderen Nutzer eine Nachricht schickt. Dabei analysiere Facebook Nachrichten auf Schlagwörter. Die Analyse solle der Polizei helfen potenzielle Pädophile aufzuspüren, die Kontakte zu Minderjährigen aufsuchen.
  • Email-Übernahme: Jedem Nutzer sei automatisch eine Facebook-Email-Adresse ("nutzername@facebook.com") zugewiesen. Auf diese Weise wolle Facebook private Nachrichten in seinem eigenen Nachrichteneingang abfangen.
  • Aufruf zum Petzen: Facebook fordere von seinen Nutzern andere Nutzer mit Pseudonymen zu melden. Nutzer bekämen von Facebook einen ihrer Kontakte angezeigt und müssten Facebook darüber in Kenntnis setzen, ob der vom Kontakt gewählter Name sein richtiger sei. Wer mit Pseudonym auffliege, dessen Konto würde Facebook sperren.
  • Farce-Abstimmung: Facebook habe die letzte Abstimmung nur deshalb veranlasst, um die Datenschutzrechtler ruhig zu stimmen. In Wahrheit jedoch hätte Facebook nur wenige Nutzern über eine bevorstehende Abstimmung zur Änderung der Nutzerbedingungen informiert. Folglich beteiligte sich nur ein sehr geringer Prozentanteil aller Nutzer an der Abstimmung. Die vorgenommenen Änderungen seien schlecht kenntlich gemacht.
  • Mangelnder Datenschutz: Facebook-Kritiker beanstanden, dass Standardeinstellungen zunehmend eine weitgehende Veröffentlichung von persönlichen Daten vorsehe. Neue Funktionen würden ohne Zutun der Nutzer aktiviert. Dazu gehörte auch die damalige automatische Gesichtserkennung. Nach jetzigem Kenntnisstand des Autors hat Facebook diese Funktion seit langem deaktiviert. Der Kieler Datenschützer Thilo Weichert forderte damals den Stopp der Datenübermittlung in die USA und einen Einblick in die Datenverarbeitung bei Facebook.

Zusammenfassung(Tan)

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"Was offline gilt, gilt auch online". Auf dieses Prinzip basierend wollen Gesetzgeber das Internetrecht dem normalen Leben außerhalb des Internets anpassen. Die Anpassung funktioniert nur bedingt. Sehr oft stellt man jedoch fest, dass für einige unliebsame Handlungen im Internet die Gesetzgeber noch uneinig sind. Zum Beispiel war lange Zeit unklar inwiefern der Merchant für die Handlungen seines Affiliate Partners haften soll.

Der Verbraucher ist gesetzlich in vieler Hinsicht geschützt. Im Internetrecht stehen jedem Verbraucher, egal ob juristische oder natürliche Person, zum Beispiel

  • das Urheberrecht: Eigentumsrecht über eigene geistige Schöpfungen
  • das Persönlichkeitsrecht: Privatsphäre und das Recht auf Schutz vor Rufschädigungen
  • das Markenrecht: Eigentumsrecht über eigene Marken
  • das Vertrags- bzw. Widerrufrecht: sofern geschäftsfähig, darf jeder Nutzer Verträge abschließen und sie fristgerecht (mindestens 14 Tage nach Belehrung über das Widerrufrecht) widerrufen. Bei geschäftsunfähigen Nutzern ist der Vertrag sofort nichtig.
  • das Datenschutzrecht: Eigentumsrecht über eigene Daten. Web-Betreiber dürfen fremde Daten nicht ohne die Erlaubnis des Nutzers verarbeiten oder gar weitergeben.

zu.

Um Benachteiligungen für den Verbraucher zu vermeiden, schreibt der Gesetzgeber allen Online-Händlern die Impressumpflicht nach § 5 TMG vor. Dieser Pflicht entsprechend haben alle Online-Händler ihre Kontaktdaten zu veröffentlichen. So ist mithilfe des Impressums nachzuvollziehen wie der Online-Anbieter zu kontaktieren und wer sein gesetzlicher Vertreter ist. Optional kann für gerichtliche Streitfälle ein örtliches Bezirksgericht genannt werden.

Bezüglich der Werbung gibt es für den Online-Händler einige Einschränkungen. In dieser Seminararbeit wurden

  • das Affiliate Marketing
  • die Suchmaschinen Optimierung
  • die Email
  • und das Social Media Marketing besprochen.

Das Affiliate Marketing birgt die Gefahr von Affiliate Frauds. Der Affiliate-Anbieter könnte seine Arbeitsrechte missbrauchen und Klickbetrüge anwenden oder die Werbung seines Merchants auf Webseiten platzieren, für die er vom Merchant noch keine Erlaubnis hatte. Für den Endverbraucher machen sich die Affiliate Frauds vor allem bemerkbar, wenn der Affiliate-Anbieter unerlaubt Cookies auf dem Rechner des Endverbrauchers speichert, um so einen Mausklick auf die Werbung seines Merchants zu simulieren. Dabei kann die Leistung der Internetverbindung für eine kurze Zeit ein wenig geschwächt sein. Unerwünschte Popup-Fenster, die sich nicht schließen sind wettbewerbswidrig.

Um den gutgläubigen Internetnutzer vor irrelevanten und vielleicht gar störenden Suchergebnissen zu schützen, verbietet Google Manipulationen des Page Rankings durch

  • Hidden Contents
  • Cloaking
  • Doorway Pages
  • Keyword Shuffling
  • und Linkfarms

Email-Werbungen sind nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Empfängers erlaubt. Der Inhalt sollte wie bei Online-Shops ebenfalls ein Impressum vorweisen.

Social Media Marketing bieten Unternehmen die Möglichkeit über soziale Netzwerken für sich zu werben. Für die individuelle Werbegestaltung brauchen die Unternehmen einige Nutzerdaten. Für Werbefirmen sind vor allem die Interessen eines Nutzers von Bedeutung. Diese sollten jedoch ohne ausdrückliche Genehmigung des Nutzers nicht weitergegeben. Bis heute ist die Funktion "Gefällt mir" (englische Bezeichnung: "Like") noch umstritten. Denn mit der Weitergabe dieser Information, teilt Facebook seinen Werbepartnern mit welche Interessen seine Nutzer haben. Diese Interessen könnten jedoch manchmal von sehr persönlicher Natur sein (z. B. wenn ein Nutzer auf eine Dating-Anzeige für Homosexuelle klickt; dabei möchte er aber insgeheim seine sexuelle Orientierung vor Facebook und seinen Vertragspartnern verheimlichen).

Datenschützer fordern von jedem Web-Betreiber, der mit personenbezogenen Daten arbeitet, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Dieser prüft das System des Web-Betreibers auf Verstöße gegen das gesetzliche Datenschutzrecht. Gegebenenfalls verbessert er die Systeme, stellt ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungssoftware und sensibilisiert die Mitarbeiter des Web-Betreibers für die Einhaltung der Datenschutzpolitik.

In der Vergangenheit zeigte sich, dass nicht alle seriös erscheinende Webauftritte es mit dem Datenschutzrecht genau nehmen. Besonders Facebook und Google geraten des Öfteren im Konflikt mit Datenschutzrechtlern. Bis heute wird deren Forderung nach Angabe von wahrheitsgemäßen Daten kritisiert. Denn manche Nutzer würden gerne auf Anonymität bestehen. Sei es, weil sie privat von Fremden gestalkt werden oder sie nach der Entlassung einer abgesessenen Gefängnisstrafe ein neues gerechtes Leben anfangen möchten. Das Vertrauen zu Facebook und Google sinkt aufgrund der Unsicherheit vieler Nutzer. Die Nutzer sind sich nicht mehr sicher wie viele und welche privaten Daten von ihnen an Dritte weitergegeben werden. Daher stellen viele Nutzer ihre Profile so ein, dass möglichst nur die engsten Freunde und Verwandten die Einsicht darauf haben.

Abschließend sei jedem Nutzer geraten sich im Zweifel seiner eigenen Datenschutz- und Verbraucherrechte an örtliche Verbraucherzentrale zu wenden. Verbraucherzentrale kümmern sich nicht nur um die Belange außerhalb des Internets, sondern auch um die Beschwerden von Internetnutzern.

Tan Nguyen, Dimitri Shylmover

Literatur

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[Kempe2012]: Kempe, M.: Internet-Marketing - Teil 6 (Vorlesungsfolie für das Sommersemester 2012), Hildesheim 2012, S. 285 - 358

[Kreutzer2012]: Kreutzer, R.: Praxisorientiertes Online-Marketing, Wiesbaden 2012, S. 491 - 511

[Habbe2013]: T. Habbe: Arbeitspapiere zum Schuldrecht - Aufrechnung, §§ 387ff BGB, Potsdam 2013, S. 1 - 4

[Wagner2010]: Wagner, S.: Verbraucherschutz bei Vertragsschluss im Internet, Verlag: De Gruyter, S. 1 - 3

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  1. | Verbraucherschutz im Internet – Was Händler beim Online-Handel beachten müssen
  2. | Definition Verbraucherschutz
  3. | Bedeutung des Verbraucherschutzes im Marketing
  4. | Verbraucherschutz als Aufgabe von gesellschaftlich umfassender Bedeutung
  5. | Verbraucherschutz bei Online-Auktionen
  6. | Spezifischer Verbraucherschutz im Internet? - Rechtliche Rahmenbedingungen
  7. | Medienrecht
  8. | Telemediengesetz
  9. | Rundfunkstaatsvertrag
  10. | Wettbewerbsrecht
  11. | Zivilrecht
  12. | Urheberrecht
  13. | Kennzeichenrecht
  14. | Datenschutzrecht
  15. | E-Commerce- und Fernabsatzrecht
  16. | Signaturgesetz
  17. | Verbraucherschutz im Internet – Was Händler beim Online-Handel beachten müssen
  18. | Preisangabenverordnung
  19. § 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
  20. § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  21. Grundmuster AGB für Online-Shop und eBay
  22. Definition: Aufrechnung
  23. aufrechnung.pdf
  24. a b § 355 BGB Widerrufrecht bei Verbraucherverträgen
  25. a b Portal der Verbraucherzentralen in Deutschland - Wir über uns
  26. Gerichtsurteil: Teile der AGB von Facebook sind rechtswidrig - Medien - FAZ
  27. Acht AGB-Klauseln von "1 & 1" rechtswidrig Internetrecht, Computerrecht 123recht.net
  28. § 4a BDSG Einwilligung
  29. 22,5 Millionen für Datenschutzverletzung
  30. a b Datenschutz - Schutzwerk GmbH
  31. Datenschutz im Internet
  32. Registrierung bei Amazon.de
  33. a b AGB von Amazon
  34. Datenschutzerklärung
  35. a b c AGB der deutschsprachigen eBay-Website
  36. a b Datenschutzerklärung von eBay
  37. a b c eBay-Grundsätze
  38. Versandkosten
  39. Grundsätze für unzulässige Artikeln
  40. Grundsätze für Bewertungen
  41. Grundsätze für das Entfernen von Bewertungen
  42. Grundsätze für eBayShops
  43. von Mitgliedern veröffentlichen Inhalte
  44. Online Kundenservice
  45. Bewertungen
  46. a b Facebook
  47. a b c d Nutzerbedingungen von Facebook
  48. a b c Facebook-Grundsätze
  49. Zahlungsbedingungen von Facebook
  50. Nutzerbedingungen für Facebook-Seiten
  51. a b Deutsche Bestimmungen auf Facebook
  52. Definition "Embargo" von Gabler Wirtschaftslexikon
  53. Facebook-Kritiker wollen vor Gericht
  54. Netzwerk in der Kritik: Die dunklen Seiten von Facebook