Kurs:Juristische Klausuren/Anhang/Aufbauschemata/Strafrecht/Raub, Erpressung
Raub, § 249 StGB
Bearbeiten- Tatbestandsmäßigkeit:
- objektiver Tatbestand:
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- Einsatz des Nötigungsmittels als Mittel zur Wegnahme (= finale Verknüpfung)
- subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Zueignungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit
- übliches Schema
- Schuld
- übliches Schema
- Qualifikation (§ 250, § 251 StGB)
arsc
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Bearbeiten- Tatbestandsmäßigkeit:gbe
- objektiver Tatbestand:
- Vortat: Vollendeter Diebstahl (auch im Raub enthalten)
- Auf frischer Tat betroffen
- Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Bereicherungsabsicht
- objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit
- übliches Schema
- Schuld
- übliches Schema
- Qualifikation (§ 250, § 251 StGB)</l+i>
Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Bearbeiten- Tatbestandsmäßigkeit:
- Objektiver Tatbestand:
- Nötigungsmittel
- Gewalt (gegen eine Person) oder:
- Drohung mit einem empfindlichen Übel (bzw. Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- Nötigungserfolg: (irgendeine) Handlung, Duldung oder Unterlassung
- (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (str.)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit
- übliches Schema
- Schuld
- übliches Schema
== Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB ==uhz0zhn
- Tatbestandsmäßigkeit:
- objektiver Tatbestand:
- Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
- des Führers eines Kfz oder eines Mitfahrers
- unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
- Absicht, eine - mit allen Merkmalen vom Vorsatz umfasste - Tat gem. § 249, § 252 oder § 255 StGB zu begehen
- objektiver Tatbestand:
- Rechtswidrigkeit
- übliches Schema
- Schuld
- übliches Schema