Kurs:Urheberrecht/Referate/Kritik am Urheberrecht
Wer übt aus welchen Gründen heute welche Kritik am bestehenden Urheberrecht?
BearbeitenKernthesen
BearbeitenSchaden des Copyrights
Bearbeiten- Copyright behindert den geistigen Austausch.
- Damit behindert es u.a. die wissenschaftliche, technische und künstlerische Entwicklung.
- Es gefährdet so den Bestand unserer Kultur.
Forderungen
Bearbeiten- Jeder muss freien Zugang zu Information und Wissen haben.
- Der Zugang zu Wissen darf nicht aufgrund kommerzieller Verwertungsinteressen künstlich verknappt werden.
- An der Erarbeitung von Wissen müssen alle mitwirken können.
- Kommunikation darf nicht auf Verschweigen angelegt sein, sondern muss alle Voraussetzungen für gegenseitiges Verstehen begünstigen.
- Das Urheberrecht für abgeleitete Rechte[1] ("Rechtsderivate") soll begrenzt werden.
- Lizenzierung geistigen Eigentums sollte durch Gesetz geregelt werden
Begründung
Bearbeiten- Wissen wird weitgehend nicht aus kommerziellen Interessen erarbeitet, die Motivationen dafür liegen weitgehend auf anderen Gebieten. Denn:
- Wissen entsteht weitgehend in Gruppen nach dem Prinzip des Gebens und Nehmens.
- Wer Wissen erarbeitet, erhält dafür Anerkennung und Status in der Wissensgesellschaft.
- Wissen wird aus Lust am kreativen und selbstbestimmten Handeln erarbeitet.
- Kommerzielle Interessen machen Wissen schwerer zugänglich. Dadurch behindern sie die Erarbeitung von Wissen.
- Wenn jeder eine Leistung, ein Werk verwenden darf, bekommt sie eine weit unbegrenztere Bedeutung (vgl. Shakespeare, Volksmärchen).
Veranschaulichung
Bearbeiten- Wenn man einen Film über einen Schauspieler drehen will, in dem Szenen aus seinen Filmen gezeigt werden, ist fast unmöglich, weil zu viele Rechte involviert wären.
- Wenn eine Erkenntnis oder ein Kunstwerk in privater Hand ist und niemandem zugänglich gemacht wird, dann hat allenfalls der Besitzer etwas davon. Wenn er nichts damit anfangen kann, dann ist es so, als wäre die Leistung nie erbracht worden.
Ende der Kurzfassung - Ausführlichere Darstellung
Entwicklung der Ausbreitung des Copyrights
Bearbeiten- Wissen war nur bedingt weltweit frei. Spezielle Herstellungstechniken wurden und werden von Produzenten oft geheim gehalten, indem die Kenntnisse z.B. nur dem Chef der Werkstatt bzw. Familienoberhaupt bekannt sind. Es gab auch, bevor man 18. Jahrhundert in Europa begann, Produktionsgeheimnisse staatlich zu schützen, ähnliche Maßnahmen von Zünften oder auch Staaten.[2] Herrschaftswissen und alles, was dazu gerechnet wurde, war natürlich nicht frei. In vielen Gesellschaften wird das Copyright heute noch als Fremdkörper empfunden. Im Softwarebereich war Wissen noch bis in die 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts frei.[3]
- Das Copyright ist von den Autoren, deren Lebensunterhalt es sichern sollte, zu Gesellschaften gewandert.
- Während das Copyright von Personen zeitlich begrenzt ist (in D. bis 70 J. nach Tod des Autors), gilt das von Gesellschaften tendenziell ewig.
- Wissen kann zunehmend nur noch geleast werden (vgl. Rifkin: Access), auch wenn das dem Benutzer oft nicht klar ist.[4]
- Es findet eine "Verknappung von Wissen im Interesse der wirtschaftlichen Verwertbarkeit statt" (Kuhlen, S.472, A.423)
- Es entstehen hohe Transaktionskosten allein für die Feststellung, wer evtl. ein Copyright hat, noch vor der Bezahlung der Lizenzen.
- Die Schwierigkeit, eine Copyrightverletzung zu vermeiden, führt zu einer Beschränkung wissenschaftlicher, künstlerischer und allgemein kultureller Arbeit auf Gebiete, wo sie nicht besteht.
- Die Kompliziertheit der rechtlichen Regelungen schafft Rechtsunsicherheit selbst da, wo an sich keine Copyrightverletzung droht.
- Die Kenntnis der Copyrightregelungen muss zusätzlich zum Fachwissenserwerb erfolgen[5] und nimmt der Sacharbeit Zeit weg.
Kritik
BearbeitenSchaden des Copyrights
Bearbeiten- Copyright behindert den geistigen Austausch.
- Damit behindert es u.a. die wissenschaftliche,[6] technische und künstlerische[7] Entwicklung.
- Es gefährdet so den Bestand unserer Kultur.[8]
- Bibliotheken können Wissen zum Teil nicht mehr bereithalten, weil sie das zu teuer käme. Wenn sie es haben, können sie es nur zu überhöhten Kosten zur Verfügung stellen, weil die digitalisierte Verbreitung verhindert wird,
- Wissenschaftler haben keinen freien Zugang zu allen Quellen und dürfen nicht alle Forschungsergebnisse für ihre Forschungen verwenden.
Forderungen
Bearbeiten- Jeder muss freien Zugang zu Information und Wissen haben.
- Der Zugang zu Wissen darf nicht aufgrund kommerzieller Verwertungsinteressen künstlich verknappt werden.
- An der Erarbeitung von Wissen müssen alle mitwirken können.
- Kommunikation darf nicht auf Verschweigen angelegt sein, sondern muss alle Voraussetzungen für gegenseitiges Verstehen begünstigen.
- Das Urheberrecht für abgeleitete Rechte[9] ("Rechtsderivate") soll begrenzt werden.
- Lizenzierung geistigen Eigentums sollte durch Gesetz geregelt werden (Lessig).[10]
Begründung
Bearbeiten- Wissen wird weitgehend nicht aus kommerziellen Interessen erarbeitet, die Motivationen dafür liegen weitgehend auf anderen Gebieten. Denn:
- Wissen entsteht weitgehend in Gruppen nach dem Prinzip des Gebens und Nehmens.
- Wer Wissen erarbeitet, erhält dafür Anerkennung und Status in der Wissensgesellschaft.
- Wissen wird aus Lust am kreativen und selbstbestimmten Handeln erarbeitet.[11]
- Kommerzielle Interessen behindern die Erarbeitung von Wissen.
- Wenn jeder eine Leistung, ein Werk verwenden darf, bekommt sie eine weit unbegrenztere Bedeutung (vgl. Shakespeare, Volksmärchen).
Kritiker
Bearbeiten- Larry Lessig fordert eine Wissensallmende. (vgl. auch: Lessig:Freie Kultur, dobusch, Mach dich frei)
- Richard Stallmann [1], Beründer von LINUX
- Bundesministerium für Bildung und Forschung: „Den Zugang zur weltweiten wissenschaftlichen Information für jedermann zu jeder Zeit und von jedem Ort zu fairen Bedingungen sicherstellen.“[12] (Die Einführung der Wissenschafts- und Bildungsschranke zeigt, dass das BMBF die Probleme des Copyrights sieht, sie hilft aber nicht genügend.)
- Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
- Verbraucherzentrale Bundesverband: „Bildung, Forschung und Unterricht werden vom digitalen Wissen abgeschnitten“.
Weitere Kritiker in Auswahl:
- ECHO
- Die Unterzeichner der Berlin Declaration on Collectively Managed Online Rights: Compensation without Control Berlin, 21. Juni 2004[13]
- Unterzeichner der Deklaration A BALANCED INTERPRETATION OF THE “THREE-STEP TEST” IN COPYRIGHT LAW[14]
- Vertreter britischer Universitäten Protest gegen die vorgesehene Ausweitung des Schutzes von Tonträgern von 50 auf 95 Jahre
- Philipp Meier, Züricher Künstler: „Das Urheberrecht nicht mehr zeitgemäß und gehört in die Mottenkiste“.
- Johannes Grenzfurthner vom KünstlerInnenkollektiv monochrom: „Das ist wie beim Hamburger: Am wenigsten davon hat die Kuh.“
Kritik der Kritik
BearbeitenIn der Bundestagsdebatte vom 5.7.2007 wurde erfreut festgestellt, es sei "gelungen der Freibier-Mentalität in der Wissenschaft [...] Einhalt [...] gebieten".[15]
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Unmittelbare Rechte sind das Eigentumsrecht am Produkt und das Recht auf Vergütung für das Erbringen der geistigen Leistung. Abgeleitete Rechte sind z.B. das Recht zu kopieren und das Recht, auf der geistigen Leistung aufbauend eine neue zu erbringen.
- ↑ Als bekanntestes Beispiel gelten die Maßnahmen Venedigs, Kenntnisse und Verfahren des Schiffsbaus und der Glasherstellung geheim zu halten und sich so vor ausländischer Konkurrenz zu schützen. Dazu wurde der staatliche Schiffsbau im Arsenale konzentriert und die Glasherstellung in Venedig auf der Insel Murano. Die Glasmeister genossen einerseits erhebliche Privilegien, durften aber die Insel nicht verlassen. Im 17. Jahrhundert gelang es Frankreich unter König Ludwig XIV. Glasbläser abzuwerben und eine konkurrierende Glasindustrie aufzubauen. Inwieweit es zutreffend oder übertrieben ist, daß Venedig abtrünnige Glasmeister durch venezianischen Geheimdienst töten ließ, ist umstritten.
- ↑ "In der Frühzeit (bis Beginn der 80er) hatte Software keinen Handelswert. SW war Bestandteil der Hardware. Programmierer halfen sich gegenseitig. => Alles war Open Source Joseph Weizenbaum, Computerlegende am MIT, erinnert sich: 1975: „...eines Abends, ... sah ich jemanden dabei, wie er seine Papiere in die Schublade seines Schreibtischs steckte und diese abschloss. Ich war schockiert, denn so etwas war entgegengesetzt zu den allgemein akzeptierten Normen. ... Das war so seltsam, dass es sofort auffiel.“ Quelle: Open Source Jahrbuch 2006, S. 468 (http://www.irights.info/index.php?id=456)
- ↑ Software wird meist nur mit einer auf eine Person, oft sogar nur auf einen Computer beschränkten Lizenz erworben.Kuhlen, S.473
- ↑ Beispiel: unser Kurs
- ↑ "Besorgniserregend sind nicht erst heute Tendenzen, die die kommerzielle Verwertung auch der im öffentlichen Auftrag erstellten Wissensgüter fördern, sei es durch die Universitäten selbst oder gar durch Unternehmen, die sich das öffentlich hergestellte Wissen aneignen." (http://www.gruene-akademie.de/download/sommerakademie_agwissensordnung.pdf)
- ↑ Zum Beispiel einen Film über einen Schauspieler zu drehen, in dem Szenen aus seinen Filmen gezeigt werden, ist fast unmöglich, weil zu viele Rechte involviert wären.
- ↑ u.a. L. Lessig
- ↑ Unmittelbare Rechte sind das Eigentumsrecht am Produkt und das Recht auf Vergütung für das Erbringen der geistigen Leistung. Abgeleitete Rechte sind z.B. das Recht zu kopieren und das Recht, auf der geistigen Leistung aufbauend eine neue zu erbringen.
- ↑ Der "jeweilige Schöpfer dann entsprechend den Downloadzahlen anteilig an den Einnahmen beteiligt" werden.Artikel Freie Kultur. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. Juli 2008, 11:14 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Freie_Kultur&oldid=48060780 (Abgerufen: 22. Juli 2008, 11:12 UTC)
- ↑ vgl. Kollektive Anreize als Grundprinzipien der Wissensordnung in: Eigentum und Allmende. Thesen zur Wissensordnung, S.12
- ↑ "Mit der Einrichtung einer neuen Schranke zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft setzte Deutschland als eines der ersten Länder in Europa die von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a der europäischen Richtlinie (EU-Richtlinie 2001) gegebene Möglichkeit um. Danach sollte es möglich sein, auch in elektronischen Umgebungen urheberrechtlich geschützte Informationsobjekte (Werke) ohne besondere Erlaubnis der Rechteinhaber für Zwecke von Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich zu machen. Von der Zielsetzung her zeigt die Einrichtung dieser Schranke, dass die damalige (wie auch die aktuelle) Bundesregierung und die Mehrheit des Bundestags sich der Bedeutung eines freizügigen Umgangs mit Wissen und Information in der Informationsgesellschaft, vor allem für Bildung und Wissenschaft, durchaus bewusst waren. Kuhlen, Abschnitt 6.4 § 52a UrhG — Wissenschafts- und Bildungsschranke, S.334-335
- ↑
"*DRM and mass-prosecution of filesharers are not solutions acceptable to an open and equitable society.
- Primary goal of copyright lawmaking must be a balance between the rights of creators and those of the public.
- Collecting societies need to become more democratic, transparent and flexible, allowing their members to release their works under open-access, non-commercial licenses.
- With the collecting societies suitably reformed, the successful European experience with exceptions and limitations compensated by levies should be reviewed for application to the on-line realm.
- We urge the European Commission to consider a content flatrate to ensure compensation of rightsholders without control over users." http://www.privatkopie.net/files/BerlinDeclaration-ACS-PM.pdf
- ↑ Sie kritisieren den Drei-Stufen-Test, der die Forschungs- und Bildungsschranke seinerseits einschränkt.) (Liste der Unterzeichner S.6/7)
- ↑ Kuhlen, S.423
Begriffserläuterungen
Bearbeiten- Dreistufentest als Einschränkung der Forschungs und Bildungsschranke: „Danach dürfen Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“ (http://www.irights.info/index.php?id=179)
- vgl. (1) Authors of literary and artistic works protected by this Convention shall have the exclusive right of authorizing the reproduction of these works, in any manner or form. (2) It shall be a matter for legislation in the countries of the Union to permit the reproduction of such works in certain special cases, provided that such reproduction does not conflict with a normal exploitation of the work and does not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author. (Artikel 9 der w:Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)
- DRM, englisch: Digital Rights Management, deutsch: Digitale Rechteverwaltung (gelegentlich auch Digitales Rechtemanagement), bezeichnet Verfahren, mit denen die Nutzung (und Verbreitung) digitaler Medien kontrolliert werden soll. Vor allem bei digital vorliegenden Film- und Tonaufnahmen, aber auch bei Software, elektronischen Dokumenten oder elektronischen Büchern findet die digitale Nutzungsverwaltung Verwendung. Sie ermöglicht Anbietern, die solche DRM-Systeme zur Nutzungskontrolle ihrer Daten einsetzen, prinzipiell neue Abrechnungsmöglichkeiten, um beispielsweise mittels Lizenzen und Berechtigungen sich Nutzungsrechte an Daten, anstatt die Daten selbst, vergüten zu lassen. (sieh: Digitale Rechteverwaltung)
- Schranken des Urheberrechts ist die gesetzliche Bezeichnung für diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen schaffen sollen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in den §§ 44a bis 63a des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zahlreiche Einschränkungen der Verwertungsrechte vorgenommen. (sieh: Schranken des Urheberrechts)
- "Transaktionskosten sind diejenigen Kosten, die [...] im Zusammenhang mit der Transaktion von Verfügungsrechten (z. B. Kauf, Verkauf, Miete), oder [...] entstehen. [...] Transaktionskosten sind die Folge der begrenzten Rationalität der Akteure in Kombination mit Opportunismus, Komplexität der Umwelt und Spezifität der Investitionen." (sieh: Transaktionskosten)
- TRIPS-Abkommen oder Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Österreich: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) (engl. Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, frz. Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce) ist eine internationale Vereinbarung auf dem Gebiet der Immaterialgüterrechte. Es legt minimale Anforderungen für nationale Rechtssysteme fest. Dies soll sicherstellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden. (sieh: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums)
Links
Bearbeiten- (Darstellung zu: Geistigen Eigentumsrechten, Informationsmärkten, § 52 a, 52b, 53, 53a UrhrG und Open Access von 641 Seiten)
Anforderungsprofil
BearbeitenKurzdarstellung
- Kernaussagen (in a nutshell) mit 5-10 Punkten, die aus maximal jeweils 1-3 Sätzen bestehen.
- Was ist umstritten? (dito)
- Mindestens 1 anschauliches Beispiel
- Begriffsdefinitionen (optional)
- Vertiefende Informationen (optional)
- Einzelnachweise/Literatur/kommentierte Weblinks