Satzung: Diskussionsfassung Bearbeiten

Präambel des

Banklab e.V.

Universität Duisburg-Essen



ist ein gemeinnütziger Verein zur Erforschung von IT und Dienstleistungen für Mikrofinanzinstitutionen im In- und Ausland.



Der Verein soll helfen, noch mehr Forschungs- und Entwicklungsprojekte über die Beratung und Vermittlung von Stipendien zu ermöglichen. Für die Bewerbungsvorbereitungen zu Stipendienanträgen werden wissenschaftliche Gesprächskreise eingerichtet.



Diese Unterstützung erstreckt sich dabei weitreichend auf



Stipendien-Beratung in wissenschaftlichen Gesprächskreisen

Praxistransfer über einen Gesprächskreises Social Enterpreneurship Corner

Praxistransfer Betriebspraktikas in Mikrofinanzinstitutionen

Praxistransfer durch Implementation von Proof of Concept Szenarien (z.B. Testmärkte) und Wirtschaftsexperimente im Labor.

Wissenschaftliche Vorträge, Seminare und Weiterbildungsmaßnahmen über eine Open University

Ausflüge zu wichtigen Konferenzen zu Mikrofinanzen und Social Banking

Feldforschung und vorbereitende Freiwilligen-Aufenthalte in Entwicklungsländer

Organisation eines lokalen Summer of Code für die Software-Entwicklung

der Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen und Behörden im nationalen und internationalen Rahmen im Mikrofinanzbereich
















Satzung

des

Banklab e. V.

(Universität Duisburg-Essen)




§ 1

Name und Sitz



Der Verein führt den Namen:

"Banklab e.V."

Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter

VEREINSNUMMER_HINZUFÜGEN

eingetragen.



§ 2

Aufgabe



Der Verein hat die Aufgabe, Forschung und Praxistransfer aus Forschungszusammenhängen zu Mikrofinanzdienstleistungen und Social Enterpreneurship voranzutreiben. Dazu zählen insbesondere:



a) Stipendien-Beratung in wissenschaftlichen Gesprächskreisen

b) Praxistransfer über einen Gesprächskreises Social Enterpreneurship Corner und deren Verifizierung in Proof of Concept Szenarien (z.B. Testmärkte) und Wirtschaftsexperimenten im Labor.

c) Wissenschaftliche Vorträge, Seminare und Weiterbildungsmaßnahmen über eine Open University

d) Ausflüge zu wichtigen Konferenzen zu Mikrofinanzen und Social Banking

e) Organisation eines lokalen Summer of Code für die Software-Entwicklung

f) Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen und Behörden im nationalen und internationalen Rahmen im Mikrofinanzbereich




§ 3

Gemeinnützigkeit



1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1977 (BGBl). I, S. 613). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel und etwaigen Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.



2) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.



3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



§ 4

Mitgliedschaft



1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielsetzungen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen mit einem Vortragsthema, einen Artikel oder einem dokumentierten Software-Quellcode. Der Vorstand lädt dann die Mitglieder zu einem Vortrag des Kandidaten ein, wo dann die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Kandidaten entscheiden. Die Mitgliederversammlung kann einen Empfehlungsausschuss für das Peer-Review mit mindestens drei fachkundige Gutachter aus ihrer Mitte ergänzend auch mit Persönlichkeiten aus Forschungszusammenhängen oder der betrieblichen Praxis auswählen, der um eine Empfehlung oder eine Vorauswahl auszusprechen. Über Widersprüche, die binnen eines Monats einzulegen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.



2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Auflösung einer juristischen Person oder Tod. Der Austritt muß durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.



3) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder erhalten Vetorecht bei Satzungsänderungen und bei der Aufnahme von Neumitgliedern.



4) Wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder sein Verhalten dem Ansehen und den Zielen des Vereins schadet, kann es auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Über einen Ausschlußantrag kann nur entschieden werden, wenn dieser vorher auf der Tagesordnung stand und dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war.



5) Die Pflicht, rückständige Beiträge zu zahlen, wird durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.



§ 5

Beiträge



Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einzahlung des Beitrages ist bis zum 31. Mai eines jeden Jahres auf eines der Vereinskonten vorzunehmen.



§ 6

Organe



Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Daneben können für Projekte und sonstige Aufgaben Ausschüsse gebildet werden.



§ 7

Mitgliederversammlung



1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann auch online stattfinden. Sie dient der Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung oder der Geschäftsordnung andere Organe zuständig sind.



2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Höhe des jährlichen Beitrages, den jährlichen Wirtschaftsplan, sowie über beantragte Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.



3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluß von Mitgliedern erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.




4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Mitgliederversammlungen online ist eine schriftliche Stimmenabgabe über Brief, Postkarte oder geeignete, nachvollziehbare Abstimmungsverfahren im Internet notwendig.



5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder E-Mail, die spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung den Mitgliedern mit der vorgesehenen Tagesordnung vorliegen muß. Bei Satzungsänderungen ist per Brief einzuladen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung.



6) In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Stipendiaten und Social Enterpreneurship Praktiker und Start-Ups können eingeladen werden , einen Bericht über deren Tätigkeiten abzugeben. Im Anschluß hieran soll eine allgemeine Aussprache stattfinden, die den Mitgliedern des Vereins Gelegenheit gibt, auf die Tätigkeit des Vereins einzugehen.



7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse enthalten muß und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.



8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dringende Gründe dafür darlegt, oder

b) ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

In dem Antrag ist der Beratungsgegenstand anzugeben. Die Einberufung muß mindestens vier Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern vorliegen.



§ 8

Vorstand



1) Der Vorstand besteht aus:

- einer/m Vorsitzenden

einer/m 1. stellvertretenden Vorsitzenden

einer/m 2. stellvertretenden Vorsitzenden

einem/r Schatzmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in

- einem/r Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in



Der/Die Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig Sprecher/in des Vereins und kann sich von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden seiner/ihrer Wahl vertreten lassen. Der Vorstand entscheidet mit einer zwei Drittel Mehrheit.



Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die erste stellvertretende Vorsitzende. Jedes vorbezeichnete Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Verpflichtungen des Vereins von mehr als DM 1.000 (eintausend) bedürfen der Unterschrift des gesamten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.



3) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zum Zeitpunkt der Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Nach einer Neuwahl hat der alte Vorstand innerhalb von acht Wochen die Geschäfte an den neuen Vorstand zu übergeben.



4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine finanziellen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.



§ 9

Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 10

Auflösung



1) Im Falle der beantragten Auflösung des Vereins, ist eine Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung acht Wochen vor der Versammlung einzuberufen.



2) Sind in dieser Versammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag zur Auflösung des Vereins nicht zurückgezogen wird, erneut eine




Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.



3) Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Asienhaus, Essen , das dieses im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögen darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.



Essen, den



Unterschriften der Gründungsmitglieder (alphabetisch)