Drei-Säulen-Konzept aus gesetzlicher Rentenversicherung, Betriebsrente und privater Vorsorge in der Altersvorsorge
Rentenformel: , „wobei die monatliche Bruttorente in Euro darstellt, die erreichte Summe der Entgeltpunkte ist, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor und der aktuell gültige Rentenwert in Euro ist. Aus der Multiplikation von werden persönliche Entgeltpunkte ermittelt.“[1]
Massenarbeitslosigkeit, Lohnsenkungen: Ausfall von Beiträgen en gros
Diskontinuierliche und gebrochene Erwerbsbiographien: Ausfall von Beitrags- und Versicherungszeiten individuell (vs.: „Eckrentner“, der 45 Jahre durchschnittlich verdient)
Ausfall von privater Vorsorge: Arme haben keine Mittel, um zu „riestern“; 75 % riestern nicht/zu wenig
Anrechnung von Riester auf Grundsicherung im Alter: schwächt den Anreiz zum Sparen
Bundestagsdebatte – 226. Sitzung vom 1. März 2013, TOP 37: Rentenrecht
Ausgangspunkt: Durchschnittliche Grundsicherung im Alter: 707 Euro/Monat
Steuerfinanzierte Rente von 850 Euro/Monat für langjährig Versicherte, die eine Riester-Rente angespart haben. Mit einer Bedarfsprüfung.
CDU: „Lebensleistungsrente“ ab 40 Beitragsjahren. „Leistung muß sich lohnen.“ („Lebensleistungsrente“ war Kandidat für das Unwort des Jahres 2012.)
SPD: „Solidar-Rente“ ab 40 Vers.- & 30 Beitragsjahren
Grüne: „Garantierente“ von 850 Euro für alle mit 20% Anrechnung aus Riester-/Betriebsrente
Linke: „Solidarische Mindestrente“ in Höhe von 1050 Euro/Monat; Mindestlohn 10 Euro/Stunde, Abschaffung des Niedriglohnsektors, Streichung von Nachhaltigkeitsfaktoren und Riester-Rente, Rente ab 65, Rente für Hartz-IV-Empfänger, Selbständige sichern.
Rechtsstaatsprinzip: Bindung an Gesetz und Recht und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Art. 20 III GG.
Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des einfachen Rechts an das Verfassungsrecht gebunden; innerhalb dieses Rahmens besteht ein politischer Gestaltungsspielraum
Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I GG: „Nach der st. Rspr. des BVerfG (BVerfGE 59, 231, 263; 65, 182, 193; 75, 348, 359f.; 82, 60, 80) begründet das Sozialstaatsprinzip eine – nicht einklagbare – Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, wobei der Gesetzgeber bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist.“ (Igl, Welti, in: Sozialrecht. Ein Studienbuch. 8. A. 2007, § 5 Rn. 8).
Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Artt. 1 I, 20 I, 28 I GG: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. …“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Urteil vom vom 9. Februar 2010, Leitsätze).
individueller Rechtsanspruch auf soziale Sicherung des jeweiligen „Bedarfs“, aber nicht eines bestimmten Sicherungsniveaus.
Eigentum, Art. 14 I GG: „In der Sozialversicherung müssen vermögenswerte Positionen auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (BVerfGE 69, 272, 301; 76, 220, 235; 92, 365, 405; BSGE 69, 76, 77 f.…); … Art. 14 schützt daher Renten der Sozialversicherung (BVerfGE 58, 81, 109; 76, 256, 293), einschließlich der Anwartschaften (BVerfGE 70, 101, 110; 75, 78, 96 f.; 95, 143, 160; 100, 1, 32; BSGE 60, 158, 162; … Erfasst werden auch Kriegsopferrenten … Ob die Anpassung der Renten geschützt ist, blieb offen … Nicht unter Art. 14 fallen Hinterbliebenenrenten …“ (Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz, 7. A. 2004, Art. 14 GG Rn. 12 m. w. N.).
Vertrauensschutz bei gesetzlichen Änderungen
Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG: „Allgemein hat der Gesetzgeber im Sozialrecht, insb. im Sozialversicherungsrecht einen weiten Spielraum … Möglich sind unterschiedliche Konzepte für verschiedene Gebiete (BVerfGE 97, 271, 297) … Deutlichere Beschränkungen ergeben sich, wenn Regelungen Auswirkungen auf Freiheitsrechte aufweisen (BVerfGE 89, 365, 376).“ (Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz, 7. A. 2004, Art. 3 GG Rn. 54ff, 54 m. w. N.).
sachgerechte Gründe für eine (Un-)Gleichbehandlung, Härteklauseln bei typischen Benachteiligungen