Die Äquivalenz von (1) und (2) ist die Definition von integrierbar.
Für die Äquivalenz von (2) und (3) verwendet man die Beziehung
.
Dabei ist der
Subgraph
von
die Vereinigung der beiden Subgraphen zu
bzw.
,
wobei der Durchschnitt dieser Subgraphen aus der Menge
besteht und somit nach
Aufgabe
das Maß
besitzt. Also ist

und die beiden Summanden sind genau dann endlich, wenn die Summe endlich ist.
Aus (3) folgt (4), indem man
nimmt.
Wenn (4) erfüllt ist, so ist der Subgraph von
im Subgraphen von
enthalten, und die Monotonie des Maßes
ergibt die Endlichkeit von
, also (3). Aus (3) folgt entsprechend (2), da der Subgraph von
bzw. von
eine Teilmenge des Subgraphen zu
ist.