Wikiversity:Urheberrechtsfragen/Archiv/2008

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Fotos und ihre Bearbeitung

Im allgemeinen erlischt das Urheberrecht erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Im Falle eines Fotos also des Fotografen. Bei Lichtbildern und ähnlichen Werken endet die Schutzfrist aber schon 50 Jahre nach der Veröffentlichung. Somit sollte es bei Fotos, die vor 1958 veröffentlicht wurden, keine urheberrechtlichen Bedenken geben. Die oben aufgelisteten Bilder stammen alle von Fotos, welche weit vor 1958 gemacht wurden. Es wäre nun also zu klären,

  • ob das Veröffentlichen eines Fotos wesentlich später lag, als das Erstellen desselben
  • ob das grafische Bearbeiten eines (möglicherweise urheberrechtlich geschützten) Fotos eine eigenständige urheberrechtliche Leistung ist

Zu letzterem hat die Rechtsprechung klargestellt, dass bereits minimale persönliche Merkmale, wie zB. die Wahl des Bildausschnitts, genügen, um ein Urheberrecht zu begründen. In Analogie zu dieser Auffassung halte ich auch die Wahl der Darstellungsart - naturalistisch, Kohlezeichnung, Bleistiftzeichnung, ... - für ein persönliches Merkmal. Somit sollten bei den obigen Bildern keine rechtlichen Probleme zu erwarten sein --Exxu 16:04, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Um noch mehr solchen Unsinn zu vermeiden lege ich euch ans Herz, dringend mal w:WP:BR zu lesen... Chaddy 17:44, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Gibt es hier auch eine Möglichkeit, URVs zu melden? Bild:Adolf Fraenkel.jpg wäre z. B. schon gleich mal eine URV. Chaddy 17:51, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Bei URV-Bildern und sonstigen Fotos sind wir in der Regel schnell bei der Sache. Die betreffenden, hier genannten Bilder stehen mit dem Eintrag hier unlängst auf der Beobachtungsliste, d. h. ggf. Löschung nach Abschluss der Diskussion. Deshalb habe ich das Bild auch nicht gesondert markiert (schau mal hier: Kategorie:BLU). Da ist unser Verfahren kurz erläutert (Zwei Bausteine, bei eindeutiger URV wird direkt SLA gestellt).
--Michael Reschke 18:20, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Ah, BLU habt ihr. Das System kenne ich bereits. Chaddy 19:43, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Für Fotos gelten unterschiedliche Fristen, die von dem Entstehungszeitpunkt bzw. Veröffentlichungszeitpunkt abhängen. Eine gute Auflistung dieser immer wieder veränderten Regelungen bietet: http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html --Exxu 18:57, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Das mit den 50 Jahren nach Entstehung gilt nur bei Lichtbildern (Lichtbilder im urheberrechtlichen Sinn; im normalen Sprachgebrauch wird Lichtbild aber synonym zu Foto verwendet). Lichtbildwerke sind dagegen bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Da aber im Grunde jedes Foto ein Lichtbildwerk darstellt, ist nur 70 Jahre pma interessant. Siehe dazu auch w:Lichtbildwerk. Chaddy 19:43, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Unter immer gleichen Bedingungen herzustellende Fotos, wie zB. Verbecherkarteifotos, Passbilder, o.ä., gelten auch heutzutage als Lichtbilder und nicht zwangsweise als Lichtbildwerke.
Im Übrigen gelten die maximalen 70 Jahre Schutzfrist auch erst seit 1965. Davor galten 25 Jahre Schutzfrist. Die Fristverlängerung auf 70 Jahre ergab sich für Fotos, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen war. Somit also in der Regel für Bilder, die erst nach 1940 entstanden. --Exxu 19:57, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Du willst die "Lücken" das deutschen Urheberrechtes nutzen?
Die 70 Jahre nach Tod sind International mehr oder weniger Standard, viele haben es, einige Staaten haben weniger und nur ein paar Staaten längere Fristen.
Beruft man sich auf Lockerungen im Nationalerecht, darf man sich mit Dingen wie dem w:Schutzlandprinzip befassen, was aber komplex wird, denn wo das Bild aufgenohmen wurde ist Unklar, der Hauptserver steht in den USA, die Mirrors an verschieden Orten und wir sitzen in der Schweiz/Deutschland/Österreich.
Passbild und Verbecherkarteifotos erreichen soviel ich weiss noch nicht mal die Anfoderungen für Urheberrechtlichenschutz, denn die Vorgaben sind ja genau einzuhallten was Eigentleistung ausschliest.
-- MichaelFrey 20:05, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Wieso sollte ich "Lücken" des deutschen Urheberrechtes nutzen wollen. Wie vom Mainzer Rechtsanwalt Seiler hier dargelegt, gibt es seit 1876 Schutzfristen für Fotos. Die Schutzregelungen wurden immer mal wieder angepasst. Was soll hier die Rede von "Lücken"? Die Fotos, wegen der die hiesige Diskussion begann, stammen mit Sicherheit aus einer Zeit vor Hitlers Machtergreifung. Ich vertraue da den Lizenzanmerkungen der Uni von St. Andrews (Schottland), die da schreiben:
We do not own the copyright to the images used on this website.
We believe that most of the images are in the public domain and that provided you use them on a website you are unlikely to encounter any difficulty.
However, if you wish to use them in any other way -- in "paper" publishing or on a CD for example -- we cannot guarantee that there may not be outstanding copyright problems.
We have not kept a record of where we found any of the images we have used.
If you believe that you own the rights to any of the images we use, please contact us and we will either withdraw that picture or add an acknowledgement.
Im Übrigen ist mir auch nicht klar, von welcher Seite hier Probleme befürchtet werden.
--Exxu 20:22, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
<quetsch>Wäre ich Rechteinhaber am Bild (z. B. durch Erbschaft), so könnte ich auf die Idee kommen, die Wikimedia-Foundation auf Schadensersatz bzw. die Entrichtung von Lizenzgebühren zu verklagen. Das das nicht häufiger passiert, ist IMHO Glück. Bei Belletristik ist das Rechte-Inhaber-Gefühl stärker ausgeprägt, da gab es (auch im schulischen Bereich) in den vergangenen Jahren, unangenehme, weil teure Geschichten. </quetsch>--Heinzelmännchen 23:35, 12. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Das mit den 70 Jahren pma wurde 1995 durch die EU vereinheitlicht (seitdem gilt das im gesamten EU-Gebiet). Dadurch leben allerdings auch alte Schutzrechte wieder auf. D. h. Photos, die 1995 bereits gemeinfrei waren, können durch dieses Regelung wieder geschützt sein. Bilder, die vor 1940 entstanden sind, sind auch heute noch geschützt. Überhaupt können nur Bilder von vor 1938 schon gemeinfrei sein, aber auch nur, wenn deren Fotograf spätestens 1937 gestorben ist. Chaddy 20:57, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Als "Urheberrechtsexeperte" finde ich, hier sollte man das Rad nicht neu erfinden, sondern einige Stunden investieren, w:Bildrechte und WP:BR und WP:UF durchzuarbeiten. Chaddy stellt die Rechtslage zutreffend dar. So gut wie alles fällt unter Lichtbildwerke, ganz wenig unter einfache Lichtbilder. Da ihr ja schon überfordert seid, einigermaßen gut aufbereitete WP-Seiten zu Bildrechten zu kapieren, werdet ihr hier in WV sicher nicht gekonnt beides voneinander abgrenzen können. Was freie Inhalte angeht, orientiert euch an den bewährten Aussagen der Wikipedia und in Zweifelsfragen kann man WP:UF befragen und sodann bin ich nicht aus der Welt, sondern kann - ggf. per Mail - ebenfalls gefragt werden --Histo 20:25, 13. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Fotos mit freier Lizenz und (c)-Aufdruck (erl.)

 

Ich glaube, dass der Uploader der Rechteinhaber ist, er hat es unter einer freien Lizenz veröffentlicht. Rechts unten ist ein (C)-Aufdruck, ist das ein Problem? --Heinzelmännchen 23:30, 12. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Das Bild wurde unter der CC-by-sa-2.5-Lizenz veröffentlicht. Also:
Namensnennung Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (wodurch aber nicht der Eindruck entstehen darf, Sie oder die Nutzung des Werkes durch Sie würden entlohnt).
Wahrscheinlich ist der auf dem Bild angegebene Text ein Hinweis auf die von ihm gewünschte Form der Namensnennung --Exxu 09:36, 13. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Mir erscheint das ganze durch aus Stimmig, auf [1] ist sogar ein Link auf Wikiversity. Urheberrechtlich scheint es also sauber.
Beim (c) sehe ich kein Problem, das ist so eingearbeitet das man es bei Bedarf auch einfach entfernen könnte (das Bild darf ja verändert werden). Auch ist die Grösse des Vermerks ist Verhältnissmässig, denn die Bilder waren sicher mit einigem Aufwand verbunden.
Und eben, das Foto steht ja unter seinem Copyright, bzw. durch seine Lizenzwahl unter Copyleft, was ja aber auch auf dem Copyright beruht.
Ein dicker Fetter Copyright Vermerk Quer über ein triviales Foto wäre da was ganz anderes, weil das die Weiternutzung stark erschweren würde. Jedoch wäre dies auch nur ein Prinzipien, aber kein Urheberrechtsproblem.
-- MichaelFrey 10:31, 13. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Im deutschen Recht gibt´s kein Copyright. Chaddy 15:55, 13. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Bildzitat (erl.)

Hintergrund: Diese Diskussion

Konkrete Dateien:  ,   und  ,  

Fragen
  • Welche Verwendung ist durch das "Bildzitat" gedeckt?
  • Wo ist der Unterschied zwischen Bildzitat (mit Auseinandersetzung) und Illustration einer Seite?
  • Gibt es eine Faustregel?
  • Brauchen wir "Bildzitat" überhaupt? Sind echte Anwendungsbeispiele vorstellbar?
Anwendungsbeispiel 1 (Kunstunterricht)

Was die Auseinandersetzung mit dem Bild betrifft, so stellt sich mir die Frage, muss die Auseinandersetzung in der Wikiversity erfolgen? Damit es etwas plastischer wird: Kunstlehrer A stellt für seine Schüler ein modernes Gemälde in der Wikiversity ein und fügt Arbeitsaufträge hinzu? - Reicht das für die Bildlizenz!? (In diesem Fall würde ich denken: Ein Link auf die Quelle reicht auch. In dem Fall brauchen wir die Lizenz nicht.) --Michael Reschke 15:44, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Anwendungsbeispiel 2 (Naturwissenschaften)

Es gibt nur einen Kurs, der von der Lizenz bislang Gebrauch macht und zwar:  ,   und  . Hier wurde gleich ganz auf eine Lizenz verzichtet. Die Anwendung des letzten Bildzitat-Bildes ist hier zu sehen. Reicht das als Auseinandersetzung. Gibt es hier einen Unterschied zwischen Illustration und Auseinandersetzung? --Michael Reschke 15:55, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Mit viel Fantasie kann ich mir doch Anwendungsszenarien (Bildvergleich oder ähnliches) vorstellen, in dem Fall wären die Bilder / Fotos dann echtes Arbeitsmaterial. Über welche Kriterien können wir die übrigen Verwendungsarten ausfiltern!? --Michael Reschke 16:00, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Bildzitat ist eben keine Lizenz, sondern eben ein Zitat.
Anwendungsbeispiel 1 ist Witzig, denn sobald die Schüler ihren Text Online stellen wäre ein Bildzitat im Zusammenhang mit den Texten möglich, aber die Aufgabe selbst dürfte das Bild nicht beinhalten.
Anwendungsbeispiel 2 das hab ich mich auch schon gefragt, hab es mir aber noch nicht angesehen.
-- MichaelFrey 20:05, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Ich würde dringend vom Bildzitat abraten. Das hat dann nämlich gar nichts mehr mit frei zu tun. In der deutschen Wikipedia ist das Bildzitat verboten. Chaddy 17:43, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

P.S.: Habt ihr noch mehr Bilder ohne Lizenz? Bei denen wäre dann nämlich die richtige Lizenz nachzutragen bzw. andernfalls die entsprechenden Bilder zu löschen. Chaddy 17:46, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Das Bildzitat macht für eine Lernplattform und für Unterrichtszwecke durchaus Sinn. Die Problematik ist uns aber bewusst; wir versuchen mit der Lizenz den Spagat zwischen Projekt-Auftrag (Lernplattform) und der OpenContent-Idee (nur freie Inhalte)...
Hättest du hinsichtlich der Verwendung eine Faustregel? Welche Bilder / Einbindungsformen wären deiner Ansicht nach durch Bildzitat gedeckt??? --Michael Reschke 18:20, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Mal eine Überlegung:
Wenn ein Bild sauber im Rahmen eines Bildzitates genutzt wird, dann darf auch jeder weiternutzer das Bild im Rahmen des Zitatrechtes weiterverwenden.
Die freie Nutzbarkeit das Gesamtwerkes im Sinne von das man es verbreiten und nutzen kann wird durch das Zitat nicht eingeschränkt, da ja bei Weiternutzung durch den Text auch ein Zitat vorliegt. (Sobald jemand aber den Text entfernt und nur das Bild übrig lässt, erlischt natürlich das Nutzungsrecht).
Auch die veränderbarkeit des Textes bleibt unangetastet.
Unfrei bei einem Bildzitat ist "nur", dass das zitierte Bild nicht verändert oder in einem anderen Kontext verwendet werden darf.
Da kommt aber zum Tragen, das ein Zitat ohnehin nur zulässig ist, wenn die Beschäftigung mit dem Zitierten Intensiv ist, das heisst das Bild ist nicht ersetzbar. Der Text wäre ohne Bild wertlos und somit wäre es durchaus ein Kompromiss das Bild zu zitieren.
Um dem Argument im Zweifel eine freie Alternative zuvor zu kommen: Gibt es zu einem Bild eine Alternative (frei oder unfrei ist egal) ist es kein Zitat, der Bezug Text zu Bild ist zu schwach.
-- MichaelFrey 11:11, 12. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Geschützte Fotografien oder Bilder zu verwenden geht nur, wenn eine förmliche EDP von der Community beschlossen wird. http://wikimediafoundation.org/wiki/Resolution:Licensing_policy Das sind die verbindlichen Rahmenbedingungen, an die sich jedes Projekt zu halten hat. Wenn es für Unterrichtszwecke unerlässlich ist, ein Bild zu zeigen und es unpraktisch wäre oder die Anschaulichkeit erheblich stören würde, auf einen Link zu verweisen bzw. wenn keine Online-Darstellung vorhanden ist (Abbildung in Buch), sollte in Ausnahmefällen in WV von der Linie der WP abgewichen werden können. Voraussetzung ist, dass man mit dem Bild tatsächlich "arbeitet", dass es als Beleg für die Ausführungen dient und diese erläutert.

  • Ein Kurs über ein Bild von Picasso darf selbstverständlich als Bildzitat das entsprechende Bild zeigen und auch mit Ausschnitten/Vergrösserungen arbeiten, was bei einem Link zu einer Internetabbildung natürlich nicht geht.
  • Ein Kursleiter, der keine Zeit hat, eine grafische Darstellung aus einem Lehrbuch umzuzeichnen, sollte sich nicht auf das Bildzitat berufen dürfen, auch wenn die Definition des Bildzitats erfüllt ist (Bildzitate sind seit 1.1.2008 dank der generalklauselartigen Umformuliereung von § 51 UrhG "erlaubter" als bisher).
  • Denkt nicht, dass es feste Regeln gibt, die gleichsam eine Berechnung erlauben, wann ein Bildzitat zulässig wäre. Dazu empfehle ich auch einen Blick auf w:Schöpfungshöhe.

Zusammengefasst: In homöopathischer Dosis halte ich Bildzitate hier für sinnvoll (aufgrund des spezifischen Bildungsauftrags) und die von mir mitvertretene harte Bildrechte-Linie der Wikipedia nicht 1:1 anwendbar. das setzte aber den Erlass einer EDP voraus, in der durch verfahrensvorschriften sichergestellt werden müsste, dass wirklich nur in wenigen Ausnahmefällen Bidlzitate erfolgen. Rückfragen an mich bitte per Mail oder auf WP:UF --Histo 20:40, 13. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Ich habe allen 4 Fotos den netten Aufdruck {{NoCommons}} verpasst.
Ich kann nicht sehen, dass wir in der Sache weiter kommen bzw. den Sachverhalt
abschließend klären können. --Michael Reschke 02:38, 10. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Wikiversity an der Uni

kann mein Professor verbieten dass ich ein Script zu seiner Vorlesung hier online stelle? --Benutzer:77.176.103.186 16:16, 28. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sein Script, sein geistiges Eigentum. Ja, dass kann er dir verbieten. --Michael Reschke 17:15, 28. Okt. 2008 (CET)[Beantworten]