Benutzer Diskussion:Gujoh/Jura
Allgemeine Fragen und Anregungen zu dieser Seite
BearbeitenWas haltet ihr davon? Was muss/kann man noch besser machen, ändern etc ???? Eure Ideen????--JOhannes 15:08, 29. Jan. 2009 (CET)
Nächstes Treffen
BearbeitenWann, wo und zu welchem Thema sollten wir uns das nächste Mal treffen? --JOhannes 14:39, 29. Jan. 2009 (CET)
- Hallo, wollte fragen ob ihr nächste Woche am Donnerstag Zeit hättet für ein Treffen? - Christian
- also ich denke, dass wir alle nochmal lesen u nachdenken u lesen u nachdenken (u vllt schreiben) u uns dann treffen, wobei vorerst mal nächster donnerstag veranschlagt ist (was sich vllt noch ändern kann ?! --> wie flexibel bist du? bist du da, oder kommst du dann erst zu unserm treffen?) --JOhannes 08:34, 17. Mär. 2009 (CET)
- also ich bin relativ flexibel, zur zeit bin ich allerdings nicht in reg, weil es mir in der bib das letzte mal als ich dort war zu voll war, aber ich kann jeder zeit kommen... nächste woche bin ich mittwoch und donnerstag in reg. Und ansonsten, wannimmer es erforderlich ist. freu mich schon, vg - Christian
- HAb noch was vergessen: Frage, hast du schon mal mit Mattias gesprochen? Ich hab von ihm nochnichts gehört? Wenn ja sag ihm doch bitte Bescheid!!! - Christian
- hab mit matthias gesprochen. der schien nix dagegen zu haben (wobei ich ihn speziell wg donnerstag nochmal fragen muss). meinte nur zuerst, dass er nächste woche nicht da sei, aber is wohl jetz doch da. --JOhannes 08:34, 17. Mär. 2009 (CET)
- Hallo! wollte fragen, wie es bei euch am Donnerstag so um 10.00-11.00 Uhr ausschaut? - Christian
- Einverstanden. Bettina auch. Und Matthias schick ich jetzt gleich noch eine Mail und verweise ihn auf deinen Vorschlag hier. --JOhannes 08:34, 17. Mär. 2009 (CET)
- Hallo! wollte fragen, wie es bei euch am Donnerstag so um 10.00-11.00 Uhr ausschaut? - Christian
- hab mit matthias gesprochen. der schien nix dagegen zu haben (wobei ich ihn speziell wg donnerstag nochmal fragen muss). meinte nur zuerst, dass er nächste woche nicht da sei, aber is wohl jetz doch da. --JOhannes 08:34, 17. Mär. 2009 (CET)
- also ich denke, dass wir alle nochmal lesen u nachdenken u lesen u nachdenken (u vllt schreiben) u uns dann treffen, wobei vorerst mal nächster donnerstag veranschlagt ist (was sich vllt noch ändern kann ?! --> wie flexibel bist du? bist du da, oder kommst du dann erst zu unserm treffen?) --JOhannes 08:34, 17. Mär. 2009 (CET)
Weitere Unklarheiten, Fragen und Klärungsbedarf ... sonstiges...
Super hilfreicher Beitrag von Heuler06 auf meiner Diskussionsseite:
Wann muss Bundesrat zustimmen und wann nicht u wo stehts im GG?
Grundsätzlich sind alle Gesetze Einspruchsgesetze, vgl. Art. 76. Nur wenn es im Grundgesetz steht, ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig. Dabei ist insbesondere Art. 84 I 5, 6 GG von Bedeutung (Zusammenhang mit Art. 84 GG): Möchte der Bundestag auch das Verwaltungsverfahren regeln, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Warum? Weil die Verwaltung Aufgabe der Länder ist, vgl. Art. 83. (In Wirklichkeit ist alles (Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit) Aufgabe der Länder, Art. 30 GG. Allerdings bestimmt das GG in einigen (es werden immer mehr) Fällen, dass der Bund die Kompetenz dafür hat.)
Der zweite Senat des BVerfG setzt sich übrigens genauso zusammen wie der erste: aus 8 Richtern. ;) Im Grunde ist das aber egal, da Klagen immer nur ans BVerfG gehen. Oder wie ist der Punkt eurer Verwirrung zu verstehen? X) --Heuler06
- Hab jetzt auch nochmal im Maurer dazu nachgelesen. Alles ganz richtig. Nur der Satz "Möchte der BT auch das Verwaltungsverfahren regeln, ist die Zustimmung des BRat erforderlich." kommt mir komisch vor. Maurer dazu in §17 Rn. 74: Die Föderalismusreform will diese Entwicklung (Zahl der zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze erheblich hoch) durch Änderung des Art. 84 I GG aufhalten u sogar zurückdrängen. Der Bundesgesetzgeber kann zwar weiterhin Verfahrens- u Organisationsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze erlassen, diese Regelungen bedürfen allerdings i.d.R. nicht mehr der Zustimmung des BRates. Als Ausgleich dafür erhalten die Länder die Befugnis, durch Landesgesetz von solchen bundesgesetzlichen Verfahrens- u Organisationsregelungen abzuweichen, vgl. Art. 84 I 2 GG.
- Das mit dem zweiten Senat war eine Allusion darauf, dass in der Vorbemerkung zur Falllösung vermerkt war, es werde vorausgesetzt, dass man die Zusammensetzung des 2. Senats kenne, was natürlich sofort bei uns auf volles Verständnis gestoßen ist :) Wie du schon sagtest: "Das ist aber egal". Gleiches dachten wir auch! --JOhannes 18:46, 30. Jan. 2009 (CET)
- Ich habe Staatsorganisationsrecht im Semester vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform gehört. ... "Damals" war es grundsätzlich noch so. Trotzdem war und ist meine Aussage nicht verkehrt, da ich mich auf Art. 84 I 5, 6 bezog. Und dort steht drin, dass der Bund Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder regeln kann und dass solche Gesetze dann der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. --Heuler06
Allgemeine Fragen und Diskussionen zum Studium
BearbeitenWann werden eigentlich die Hausarbeiten ausgegeben?--JOhannes 15:08, 29. Jan. 2009 (CET)
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