Kurs:Maß- und Integrationstheorie (Osnabrück 2022-2023)/Vorlesung 16



p-Integrierbarkeit

Definition  

Es sei eine reelle Zahl und ein Maßraum. Eine messbare Funktion

heißt -integrierbar, wenn endlich ist.

Der Menge aller -integrierbaren Funktionen wird mit

bezeichnet, es handelt sich um einen -Vektorraum.


Beispiel  

Wir betrachten die natürlichen Zahlen als Maßraum mit dem Zählmaß. Die Funktionen

sind einfach die -wertigen Folgen, diese sind automatisch messbar. Die - Integierbarkeit ist in diesem Fall einfach die -Summierbarkeit, es geht also um diejenigen Folgen , für die

gilt. Die sind von daher eher als Reihenglieder denn als Folgenglieder anzusehen. Für handelt es sich um die absolute Konvergenz der Reihe bzw. schlicht um die Summierbarkeit, für spricht man von quadratsummierbaren Folgen. Die harmonische Reihe ist nicht summierbar, aber -summierbar und sogar -summierbar für jedes .




Lemma

Es sei eine reelle Zahl und ein Maßraum.

Dann ist die Menge der - integrierbaren Funktionen ein - Vektorraum.

Beweis

Siehe Aufgabe 16.1.



Definition  

Es sei eine reelle Zahl und ein Maßraum. Zu einer - integrierbaren Funktion nennt man

die -Norm von .

Bemerkung  

Häufig möchte man auch für zu Lemma 16.3 entsprechende Funktionenräume mit einer entsprechenden Halbnorm zur Verfügung haben. Zu einer messbaren Funktion auf einem Maßraum setzt man

Diese Zahl (die eventuell sein kann) nennt man auch das wesentliche Supremum von . Die entscheidende Eigenschaft ist, dass zwar auch Werte oberhalb dieses wesentlichen Supremums annehmen kann, aber nur auf einer Nullmenge. Man nennt wesentlich beschränkt, wenn ihr wesentliches Supremum eine reelle Zahl ist. Mit bezeichnet man den Vektorraum der wesentlich beschränkten Funktionen auf , auf diesem ist eine Halbnorm.




Lemma

Es sei ein Maßraum. Dann sind für eine messbare Funktion folgende Aussagen äquivalent.

  1. Es ist fast überall.
  2. Es gibt ein mit
  3. Für alle ist

Beweis

Siehe Aufgabe 16.2.


Wir werden zeigen, dass die -Norm eine Halbnorm auf ist und daher nach Lemma 15.11 auf einem geeigneten Restklassenraum eine Norm ist. Die folgende Aussage heißt Höldersche Abschätzung oder Höldersche Ungleichung.



Lemma  

Es seien reelle Zahlen mit

und es sei ein Maßraum. Es seien

messbare Funktionen, die - bzw. -integrierbar seien.

Dann gilt

Beweis  

Bei ist die Aussage nach Lemma 16.6 klar, wir können also von ausgehen. Zu wenden wir auf und die Abschätzung

(siehe Aufgabe 20.25 (Analysis (Osnabrück 2021-2023))) an und erhalten

Multiplikation mit dem Vorfaktor ergibt die Behauptung.



Lemma  

Es sei eine reelle Zahl und es sei ein Maßraum. Es seien

- integrierbare Funktionen.

Dann gilt

Beweis  

Es sei , für die anderen Fälle siehe die Aufgaben. Wegen

können wir und als reellwertig und nichtnegativ annehmen. Es sei die durch die Bedingung

bestimmte Zahl, also

Mit Lemma 16.7 folgt

Wir können nun mit kürzen (wenn diese Zahl gleich ist, stimmt die Aussage sowieso).



Lemma  

Es sei ein Maßraum und .

Dann ist auf dem - Vektorraum der - integrierbaren Funktionen eine Halbnorm.

Beweis  

Die Dreiecksabschätzung ist Lemma 16.8, die anderen Eigenschaften sind klar.

Zu einem Maßraum betrachten wir

Dies ist ein - Vektorraum, der aus allen messbaren Funktionen besteht, für die die Menge eine Nullmenge ist. Nach Lemma 16.6 stimmt dieser Raum mit dem Raum aller Funktionen überein, für die die -Norm gleich ist. Daher liegt für jede reelle Zahl die Unterraumbeziehung

vor, und entspricht für jeden dem Untervektorraum aus Lemma 15.11.


Definition  

Zu einem Maßraum und einer reellen Zahl definiert man die -Räume durch


Beispiel  

Wir betrachten die natürlichen Zahlen als Maßraum mit dem Zählmaß, siehe Beispiel 16.2. Dabei ist die Nullfolge die einzige Folge, deren Träger das Maß besitzt, d.h. es ist und es erübrigt sich der Übergang von nach .




Lemma  

Zu einem Maßraum und

ist der Lebesgueraum durch

ein normierter - Vektorraum.

Beweis  

Nach Lemma 16.3 ist ein - Vektorraum, auf dem nach Lemma 16.8 eine Halbnorm ist. Nach Lemma 16.6 besteht genau aus den Funktionen, deren Norm gleich ist. Deshalb folgt die Aussage aus Lemma 15.11.


Wegen der Identifizierung von Funktionen, die sich nur in einer Nullmenge unterscheiden, kann man bei Funktionsklassen nicht unmittelbar von punktweiser Konvergenz sprechen. Man kann allerdings davon sprechen, dass fast überall punktweise Konvergenz vorliegt. Die folgende Aussage sichert, dass dies auch auf eine wohldefinierte Eigenschaft ist.



Lemma

Es sei ein Maßraum und . Es seien messbare Funktionen und seien und Folgen von messbaren Funktionen auf . Es sei fast überall und es sei fast überall.

Dann konvergiert fast überall gegen genau dann, wenn fast überall gegen konvergiert.

Beweis

Siehe Aufgabe 16.9.


Entsprechend kann man ähnliche Sprechweisen über messbare Funktionen auf auf Funktionsklassen in übertragen.



Lemma  

Es sei ein - endlicher Maßraum und . Es sei eine Folge von messbaren Funktionen auf , die fast überall gegen die messbare Funktion konvergiere. Es gebe ein reellwertiges , das fast überall für alle eine obere Schranke sei.

Dann konvergiert auch in gegen .

Beweis  

Die Bedingung sichert einerseits, dass die zu gehören, und andererseits, dass auch fast überall gilt, weshalb wiederum zu gehört. Es konvergiert und damit auch fast überall gegen . Wegen

und wegen können wir auf die Folge den Satz von der majorisierten Konvergenz anwenden und erhalten , also konvergiert in der -Norm gegen .



Lemma  

Es sei ein - endlicher Maßraum und . Es sei eine Folge von Funktionen in derart, dass die reelle Reihe konvergiert.

Dann konvergiert die Funktionenreihe fast überall und auch bezüglich der -Norm gegen eine Funktion .

Beweis  

Es sei . Wir betrachten die Partialsummen

und die Grenzfunktion

die auch den Wert annehmen kann. Daher ist auch

und nach dem Satz von der monotonen Konvergenz ist

Für Potenzieren mit dem Exponenten und erhalten

Wegen

für alle ist dies beschränkt. Es folgt und insbesondere ist integrierbar. Dies bedeutet, dass allenfalls auf einer Nullmenge den Wert annimmt. Die Funktionenreihe ist also außerhalb einer Nullmenge punktweise konvergent und daher ist nach Lemma 16.14 auch die Funktionenreihe außerhalb einer Nullmenge punktweise konvergent gegen eine Funktion . Mit Lemma 16.14 folgt, dass auch Konvergenz bezüglich der -Norm vorliegt.


Die folgende Aussage heißt Vollständigkeitssatz von Fischer-Riesz.


Satz  

Es sei ein - endlicher Maßraum.

Dann ist der Lebesgueraum der - integrierbaren Funktionen vollständig.

Beweis  

Es sei eine Folge von (Äquivalenzklassen von) -integrierbaren Funktionen auf , die bezüglich der -Norm eine Cauchy-Folge bilden. Da wir zu einer Teilfolge übergehen können, können wir (nach neuer Indizierung) annehmen, dass

ist. Wir setzen , und es gilt

Nach Lemma 16.15 konvergiert die Reihe fast überall und bezüglich der -Norm gegen eine Funktion . Daher konvergiert die Folge

gegen in den beiden beschriebenen Sinnen.


Diese Aussage besagt also, dass ein Lebesgueraum ein Banachraum ist.


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